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PS250088 • OG ZH PS250088 KI-generiert

Debtor Pays Debt and Costs, Reversing Bankruptcy Order

Geschäftsnummer PS250088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a challenge to the lower court's decision to declare a company bankrupt due to an outstanding debt, including associated fees. The debtor argued that the underlying debt was fully settled, partly before the bankruptcy filing and partly thereafter, including costs associated with the initial bankruptcy proceedings and the appeal itself. The court reasoned that since the main debt was paid, and under established practice, the subsequent payment of bankruptcy and court costs, when the primary debt was settled beforehand, fulfills the legal requirement for debt extinguishment under appeal, thereby warranting the reversal of the bankruptcy order and dismissal of the creditor's bankruptcy request.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 12 SchKG, Art. 169 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Debtor Pays Debt and Costs, Reversing Bankruptcy Order: The debtor argued that the underlying debt was fully settled, partly before the bankruptcy filing and partly thereafter, including costs associated with the initial bankruptcy proceedings and the appeal itself. The court reasoned that since the main debt was paid, and under established practice, the subsequent payment of bankruptcy and court costs, when the primary debt was settled beforehand, fulfills the legal requirement for debt extinguishment under appeal, thereby warranting the reversal of the bankruptcy order and dismissal of the creditor's bankruptcy request.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsauftrag Anwaltskosten abstraktes Schuldbekenntnis Rechtsvorschlag Widerruf des Konkurses Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

Basis for granting the appeal and annulling the bankruptcy decision due to debt settlement occurring after the initial decision.

Art. 108 ZPO

Basis for imposing the costs of the first instance proceedings on the debtor according to the principle of causation.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Basis for setting off the second instance fee against the cost deposit made by the debtor.

Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG

Used to determine the amount of the fee for the second instance proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250088-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Urteil vom 10. April 2025

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsdienst C._____ AG, betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2025 (EK250398)

Erwägungen:

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist als Aktiengesellschaft seit dem tt.mm 2018 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung verschiedener Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien (act. 5).

1.2. Mit Urteil vom 25. März 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Zürich (Altstadt) (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug. Die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) setzt sich gemäss dem Urteil wie folgt zusammen (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8):

CHF 2'963.85 nebst Zins zu 5% seit 16.10.2024 ./. abzgl. Teilzahlung von CHF 1'582.15 CHF 66.00 Mahngebühren, Identifikation und Bonitätsprüfung CHF 99.94 Fixierter Zins 15.10.2024 CHF 573.00 Umtriebsspesen CHF 148.00 Betreibungskosten

2.

2.1. Gegen das Urteil des Konkursgerichtes vom 25. März 2025 erhob die Schuldnerin am 3. April 2025 rechtzeitig (vgl. act. Prot. Vi. S. 2) Beschwerde. Sie ersucht das Obergericht darum, die Konkurseröffnung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (act. 2).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-14) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 7. April 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 9). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl.

E. 3.2 und 4.1 f.) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Der

Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.

3.

3.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).

3.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die der Konkurseröffnung vom

25. März 2025 zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten bezahlt und vermöge durch die eingereichten Beilagen glaubhaft zu machen, dass sie zahlungsfähig sei (act. 2). Wie sich aus der von der Schuldnerin eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 10. März 2025 ergibt, hat die Schuldnerin die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten noch vor der Konkurseröffnung an das Betreibungsamt bezahlt (act. 4/2). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Weiter geht aus der eingereichten Bestätigung des Konkursamtes hervor, dass die Schuldnerin mit ihrer Zahlung vom 3. April 2025 in Höhe von Fr. 1'200.– auch die Kosten der Vorinstanz und des Konkursamtes innert der Beschwerdefrist sichergestellt hat (act. 4/3). Die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkur-

samtes, wofür die Gläubigerin nach Art. 169 SchKG haftet, gehört (jedenfalls soweit eine Schuldnerin diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) auch zur Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG- DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldtilgung ist somit im vorliegenden Fall in wesentlichem Umfang vor, zum Teil aber auch erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. Die Kammer lässt jedoch den Umstand, dass die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt wurden, in ständiger Praxis unberücksichtigt, wenn die Schuldtilgung im Übrigen (wie hier) ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3).

3.3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes vom 25. März 2025 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen.

4.

4.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche von der Gläubigerin bezogen wurden, der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Das Betreibungsamt ist falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat  nicht verpflichtet, von sich aus das Konkursgericht über die erhaltene Zahlung zu orientieren (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f. m.H. auf FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294). Das wäre vielmehr Aufgabe der Schuldnerin gewesen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG), der

Schuldnerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

4.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2025 aufgehoben.

Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü-

rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Zürich (Altstadt) und die mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

11. April 2025