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PS250085 • OG ZH PS250085 KI-generiert

Failure to Pay Cost Deposit Bars Review of Debt Restructuring Denial

Geschäftsnummer PS250085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a request to review a lower court's refusal to grant provisional debt restructuring because the appellant failed to pay a required cost deposit after being granted an extension. The court reasoned that after the initial request for a stay of execution was denied and a deposit was ordered, the appellant failed to collect the notification of this order, leading to a deemed service and a subsequent final deadline which was also missed, mandating non-entry into the substance of the appeal under procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 61 GebV SchKG; Failure to Pay Cost Deposit Bars Review of Debt Restructuring Denial: The court reasoned that after the initial request for a stay of execution was denied and a deposit was ordered, the appellant failed to collect the notification of this order, leading to a deemed service and a subsequent final deadline which was also missed, mandating non-entry into the substance of the appeal under procedural rules.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Nichtleistung der Mietzinskaution nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrensüberprüfung Umstrukturierung Nachlassstundung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO

Applied to dismiss the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the appellant to pay the court costs for the second instance proceedings.

Art. 61 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court fee assessed in the dispositive.

Art. 54 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court fee assessed in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250085-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss vom 27. Mai 2025

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

betreffend Nachlassstundung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Nachlassgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. März 2025 (EC250010)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 24. März 2025 trat das Nachlassgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) auf das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung nicht ein (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/11).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2025 (Datum Poststempel) sinngemäss Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). In prozessualer Hinsicht verlangte sie, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 13). Mit Beschluss vom 4. April 2025 wies die Kammer den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von fünf Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.– an (act. 8). Die Beschwerdeführerin holte den als Gerichtsurkunde an ihr Rechtsdomizil versandten Beschluss nicht ab, worauf die Postsendung an die Kammer retourniert wurde (act. 9). Nach Ablauf der durch die Zustellfiktion gemäss 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausgelösten Frist (vgl. act. 11 E. 1.3) setzte die Kammer der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025 eine fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Die Kammer wies die Beschwerdeführerin dabei ausdrücklich darauf hin, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11 Dispositiv-Ziff. 3). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Verfügung vom 5. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin am

8. Mai 2025 am Postschalter zugestellt (act. 12). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief somit bis am 13. Mai 2025. Bis heute ging bei der Kammer kein Kostenvorschuss ein, weshalb androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist angesichts der Erledigung ohne inhaltliche Prüfung der Beschwerde auf Fr. 300.– festzusetzen (Art. 54 und Art. 61 GebV SchKG). Weil über die Beschwerdeführerin am tt.mm.2025 der Konkurs eröffnet wurde (www.zefix.ch, zuletzt besucht am: 26. Mai 2025), sind die Gerichtskosten beim mit der Durchführung des Konkurses beauftragten Konkursamt vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Zürich (Altstadt) vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich, ferner im Dispositiv an das Konkursamt Zürich (Altstadt), je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

28. Mai 2025