Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not consider a debtor's appeal against a bankruptcy order because the debtor failed to pay the required court costs, even after being granted an extended deadline. The court reiterated that failure to pay a cost deposit within the specified time, including any extension, results in the appeal not being entertained.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The court reiterated that failure to pay a cost deposit within the specified time, including any extension, results in the appeal not being entertained.
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KI-generiertThe provision is cited as the basis for imposing costs on the unsuccessful party in the appeal proceedings.
This provision is mentioned in the reasoning as the legal basis for requiring a cost deposit from the appellant, and its non-payment leads to non-admittance of the appeal.
This provision is mentioned in the reasoning as the consequence for non-payment of the cost deposit within the extended deadline, leading to the appeal not being considered.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Beschluss vom 6. Mai 2025
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. März 2025 (EK240907)
Erwägungen:
1.
1.1. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 17. März 2025 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) in der Höhe von Fr. 3'875.– nebst Zins von Fr. 137.50 und zzgl. den Betreibungskosten von Fr. 148.– den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin, act. 3 = act. 5, Aktenexemplar = act. 6/8).
1.2. Mit Eingabe vom 21. März 2025 (Poststempel gleichentags) wandte sich die Schuldnerin an die hiesige Instanz. Sie beantragt einerseits, das vorinstanzliche Urteil sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihr sei Frist zur nachträglichen Stellungnahme anzusetzen, damit sie ihren Standpunkt darlegen und allfällige Missverständnisse aus dem Weg räumen könne. Zudem sei sie bereit, alle bestehenden Forderungen zu klären und ihren Verpflichtungen nachzukommen (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 wurde die ausdrücklich an das Obergericht gerichtete Eingabe vom 21. März 2025 als Beschwerde entgegen genommen und eine Kopie der Eingabe an die Vorinstanz zur Prüfung als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 f. ZPO überwiesen, da die Schuldnerin sinngemäss um Neuansetzung der Konkursverhandlung ersucht (E. 2.2; Dispositiv-Ziff. 3). Der Schuldnerin wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (Dispositiv-Ziff. 1) und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (Dispositiv-Ziff. 3, act. 7). Da die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht fristgerecht leistete, wurde ihr mit Verfügung vom 10. März 2025 eine Nachfrist angesetzt mit dem Hinweis, im Säumnisfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 9).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 9). Die Sache ist spruchreif.
2.
2.1. Aus organisatorischen Gründen ergeht dieser Entscheid in geänderter Besetzung.
2.2. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Beschwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
2.3. Die Verfügung vom 10. März 2025 betreffend Nachfrist (act. 9) wurde der Schuldnerin am 11. April 2025 zugestellt (vgl. act. 10). Die fünftägige Nachfrist endete somit am 16. April 2025. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Gläubigerin mangels wesentlicher Umtriebe.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an:
die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, das Konkursamt Wallisellen, das Betreibungsamt Opfikon, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Urteils-Dispositiv) und das Bezirksgericht Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten),
je gegen Empfangsschein,
sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer
versandt am:
6. Mai 2025