Appeal Dismissal for Vexatious Objection to Encumbrance Registration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned the rejection of the appellant's objection against the provisional registration of an encumbrance on property related to a debt enforcement proceeding, where the lower court deemed the objection as vexatious and abusive of legal process due to the appellant repeatedly arguing, despite prior warnings, that the opposing public-law entity lacked legal capacity to be sued. The court dismissed the appeal for failure to enter because the appellant did not sufficiently address the reasoning of the prior decision, instead offering only general objections and raising new arguments or merely repeating prior, already decided contentions, leading the supervisory authority to conclude the conduct was willful and thus imposing a procedural fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Dismissal for Vexatious Objection to Encumbrance Registration: The court dismissed the appeal for failure to enter because the appellant did not sufficiently address the reasoning of the prior decision, instead offering only general objections and raising new arguments or merely repeating prior, already decided contentions, leading the supervisory authority to conclude the conduct was willful and thus imposing a procedural fee.
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KI-generiertCited as the legal basis allowing for the imposition of costs/fines due to willful litigation behavior in supervisory proceedings concerning debt collection and bankruptcy.
Cited as the basis for the decision not to award party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS250074-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 2. Juni 2025
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vom 27. Januar 2025 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Februar 2025 (CB250016)
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) vom Beschwerdegegner betrieben. In dieser Betreibung meldete das Betreibungsamt dem Grundbuchamt B._____ eine Verfügungsbeschränkung auf den Grundstücken GBBl. 2 und 3 der Beschwerdeführerin über CHF 13'771.35 zzgl. Zinsen und Kosten als vorsorgliche Sicherungsmassnahme zur Vormerkung an (vgl. act. 6/2/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 6/1). Mit Beschluss vom 20. Februar 2025 schickte die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3).
1.2. Mit Eingabe vom 20. März 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2025 (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 6/4/3).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80;
OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
3.1. Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich, weil diese in diversen Beschwerdeverfahren bereits darauf hingewiesen worden sei, dass dem Beschwerdegegner als öffentlich-rechtliche Körperschaft eigene Rechtspersönlichkeit zukomme und dieser daher partei-, prozessund betreibungsfähig sei. Der Beschwerdeführerin sei u.a. mit Zirkulationsbeschluss CB240170-L/U vom 7. Januar 2025 bereits angedroht worden, dass Eingaben mit dem unbegründeten, wiederholten Nichtigkeitsvorbringen bezüglich angeblich fehlender Betreibungsfähigkeit des Beschwerdegegners oder der für diesen handelnden Verwaltungsorgane künftig ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt würden. Ungeachtet dessen mache die Beschwerdeführerin erneut geltend, weder der Beschwerdegegner noch das kantonale Steueramt Zürich als dessen Vertreter seien prozessfähig (act. 5 E. 3.1.).
3.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, es sei definitiv nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner nicht prozessresp. rechtsfähig sei und keine Rechtspersönlichkeit habe (act. 2
S. 2). Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht, weshalb in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist.
Da sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auch in keiner Weise mit der ausführlichen Eventualbegründung der Vorinstanz auseinandersetzt (vgl. act. 5
E. 3.2. f.), sondern lediglich neue Tatsachen (act. 2 ab S. 3 unten ff.) resp. Wiederholungen (act. 2 ab S. 4 unten ff., insbesondere S. 6 Mitte f. i.V.m. act. 6/1 S. 2 Mitte) vorbringt, ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
4.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bösoder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und be-
reits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht und bereits auch auferlegt (etwa zuletzt in OGer ZH PS250059 vom 31. März 2025 m.w.H.).
4.2. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerde pauschale Rügen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Da der Beschwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf CHF 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
2. Juni 2025