Creditor's Bankruptcy Petition Dismissed for Unverified Signature
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor sought to open bankruptcy proceedings against a debtor. The initial bankruptcy petition was signed illegibly, preventing the court from verifying the signatory's authority. The court granted the creditor an extension to rectify this deficiency, but the creditor failed to do so. Consequently, the court declared the petition void and dismissed the proceedings, a decision upheld on appeal because the court correctly applied procedural rules by dismissing a petition with an unverified, illegible signature after the creditor failed to provide clarification within the granted timeframe.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 52 lit. b i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Creditor's Bankruptcy Petition Dismissed for Unverified Signature: The initial bankruptcy petition was signed illegibly, preventing the court from verifying the signatory's authority. The court granted the creditor an extension to rectify this deficiency, but the creditor failed to do so. Consequently, the court declared the petition void and dismissed the proceedings, a decision upheld on appeal because the court correctly applied procedural rules by dismissing a petition with an unverified, illegible signature after the creditor failed to provide clarification within the granted timeframe.
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KI-generiertCited as the procedural basis for challenging the decision of the bankruptcy court within a ten-day period.
Cited as the basis for the appeal to claim incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts.
Cited as the procedural requirement for filing the appeal in writing and with justification.
Cited as the legal basis for setting a supplementary deadline to remedy the deficiency in the bankruptcy petition and for deeming the petition as not filed if the deadline is missed.
Cited as the basis for imposing court costs on the losing party (the Appellant).
Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG for determining the amount of the second-instance court fee.
Cited in conjunction with Art. 52 lit. b GebV SchKG for determining the amount of the second-instance court fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250073-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw B. Lakic
Urteil vom 17. April 2025
in Sachen
A._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. März 2025 (EK250062)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 gelangte die Gläubigerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gläubigerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Eröffnung des Konkurses gegen die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Schuldnerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bülach (act. 6/1). Die Vorinstanz setzte der Gläubigerin mit Verfügung vom 13. Februar 2025 eine Nachfrist an, um das Konkursbegehren im Sinne ihrer Erwägungen rechtsgenügend zu unterzeichnen bzw. die Zeichnungsberechtigung der unterzeichnenden Person zu belegen. Im Säumnisfall wurde der Gläubigerin angedroht, dass das Konkursbegehren vom 29. Januar 2025 als nicht erfolgt gelte (act. 6/4). Die Gläubigerin nahm die Verfügung vom 13. Februar 2025 am 19. Februar 2025 entgegen (act. 6/5). Sie hat sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 10. März 2025 hielt die Vorinstanz fest, dass das Konkursbegehren als nicht erfolgt gelte, und schrieb das Verfahren ab (act. 6/6 = act. 3 [Aktenexemplar]).
1.2. Mit Eingabe vom 20. März 2025 (Datum Poststempel) erhob die Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/7).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-7). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 ZPO). Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Bei Eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär
dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass das Konkursbegehren von einer nicht weiter bekannten Person unterzeichnet worden sei; die Unterschrift sei unleserlich. Damit könne nicht überprüft werden, ob diese Person zeichnungsberechtigt sei. Infolgedessen erweise sich das Gesuch als ungenügend unterzeichnet. Die mit Verfügung vom 13. Februar 2025 der Gläubigerin angesetzte Frist, um diesen Mangel zu beheben, habe die Gläubigerin ungenutzt verstreichen lassen. Die Eingabe gelte damit androhungsgemäss als nicht erfolgt und das Verfahren sei entsprechend abzuschreiben (act. 3 E. 3).
3.2. Dagegen bringt der Vertreter der Gläubigerin in seiner Beschwerde vor, bei sämtlichen vorherigen Dokumenten – Betreibungsbegehren, Fortsetzungsbegehren usw. – habe er immer die gleiche Unterschrift verwendet, die er seit seiner Volljährigkeit habe. Die der Beschwerde beigelegte Passkopie bestätige seine Unterschrift. Das Konkursbegehren sei somit richtig unterzeichnet worden (act. 2).
4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht die Richtigkeit der Unterschrift in Frage stellte, sondern die Möglichkeit, die Unterschrift einer Person zuzuordnen.
Das Konkursbegehren der Gläubigerin vom 29. Januar 2025 wurde mit einer Unterschrift versehen, die nicht entzifferbar ist (act. 6/1). Ferner fehlen im Begehren Elemente, die geeignet wären, Rückschlüsse auf die unterzeichnende Person zu ziehen (etwa durch Ergänzung der Unterschriftszeile durch Namen der unterzeichnenden Person in Blockschrift, vgl. dahingehenden Hinweis bereits in der Verfügung vom 13. Februar 2025, act. 6/4 E. 2.). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, das Konkursbegehren sei von einer nicht weiter bekannten Person unterzeichnet worden. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass sich das Gesuch damit als ungenügend unter-
zeichnet erweise (vgl. dahingehend act. 6/4 E. 2). Folgerichtig hat die Vorinstanz der Gläubigerin im Sinne von Art. 132 Abs. 1 1. Satz ZPO – unter Androhung der Säumnisfolgen – eine Nachfrist angesetzt, um den Mangel zu beheben. Dieser Aufforderung kam die Gläubigerin nicht nach. Demnach kam die Vorinstanz in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 2. Satz ZPO zu Recht zum Schluss, dass die Konkurseingabe vom 29. Januar 2025 als nicht erfolgt gelte und das Verfahren entsprechend abzuschreiben sei.
Aus dem Umstand, dass der Vertreter der Gläubigerin auf Urkunden ausserhalb des vorinstanzlichen Verfahrens immer die gleiche Unterschrift verwendet habe, kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden; abgesehen davon, dass diese Behauptung unbelegt blieb, ändert dies nichts daran, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, das Konkursbegehren vom 29. Januar 2025 sei von einer nicht weiter bekannten Person unterzeichnet worden. Auch der Verweis auf den neu eingereichten Reisepass des Vertreters der Gläubigerin geht folglich an der Sache vorbei (vgl. act. 4).
4.2. Zusammengefasst kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrer Verfügung vom 10. März 2025 weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Es ist der Gläubigerin unbenommen, vor Vorinstanz ein neues, entsprechend verbessertes Konkursbegehren einzureichen.
5. Die Gläubigerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Gläubigerin nicht, weil sie unterliegt, der Schuldnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Gläubigerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
22. April 2025