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PS250060 • OG ZH PS250060 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Show Non-Easily Reparable Disadvantage from Extension Denial

Geschäftsnummer PS250060
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that dismissed their request for an extension to respond to a debt enforcement authority's statement, claiming the extension denial, based on a family death, was unjustified. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate that the denial of the procedural order for an extension, which prevented them from further articulating their case, constituted a non-easily reparable disadvantage as required by law for appealing such interim decisions; the court reasoned that any resulting violation of the right to be heard could be raised later in an appeal against the final decision.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 124 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Show Non-Easily Reparable Disadvantage from Extension Denial: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate that the denial of the procedural order for an extension, which prevented them from further articulating their case, constituted a non-easily reparable disadvantage as required by law for appealing such interim decisions; the court reasoned that any resulting violation of the right to be heard could be raised later in an appeal against the final decision.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verletzung von Verfahrensrechten Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 / Betreibungen / Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The court ruled not to enter on the appeal because the condition of imminent, not easily reparable disadvantage required for appealing a procedural decision was not met.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG

Cited as the basis for the decision that the supervisory appeal proceedings before the authority are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in relation to the fact that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 24. März 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 / Betreibungen Nr. 1 und

2 / Pfändung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Februar 2025 (CB240163)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei-

bungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024, Pfändung Nr. 3, des Betreibungsamts Zürich 7 (nachfolgend Betreibungsamt; act. 5/2/3) in den Betreibungen des Kantons Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt (nachfolgend Beschwerdegegner), Nrn. 1 und

2 (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die mit Eingaben vom 11. und vom 18. Dezember 2024 (act. 5/3 und act. 5/5) gestellten Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin nicht ein, setzte dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten und dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort an und delegierte die Leitung des Verfahrens (act. 5/7). Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 8. Januar 2025 samt Beilagen (act. 5/11-12) zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung für eine allfällige Stellungnahme angesetzt (act. 5/13). Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung dieser Frist um 10 Tage (act. 5/21). Mit Verfügung der Vorinstanz vom

4. Februar 2025 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (act. 5/23 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. März 2025) rechtzeitig (vgl. act. 5/24/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–30). Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38 ff.). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen

zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).

2.2. Beim Entscheid über die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Ein selbstständiges Beschwerderecht gegen den Entscheid über die Verweigerung einer Fristerstreckung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), weshalb die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der beschwerdeführenden Partei infolge des angefochtenen prozessleitenden Entscheids ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; KuKo ZPO-HOFFMANN-NOWOTONY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 144 ZPO N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52; BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15).

3. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass ihr Fristerstreckungsgesuch aufgrund eines Todesfalls in der Familie hinreichend begründet gewesen sei und die Vorinstanz diesem hätte stattgeben müssen (act. 2). Sie äussert sich allerdings mit keinem Wort dazu, inwiefern ihr zufolge der verweigerten Fristerstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Ein solcher ist auch nicht offenkundig, zumal in dieser Konstellation kaum Gründe denkbar sind, die zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führten. Eine

allenfalls zu Unrecht verwehrte Äusserungsmöglichkeit oder Nichtberücksichtigung einer verspäteten Eingabe stellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. Nach konstanter Rechtsprechung vermögen Gehörsverletzungen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen, da die Rüge der Gehörsverletzung auch noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. OGer ZH PP220040 vom 10. November 2022 E. 3.3. mit Verweis auf BGE

133 III 629 E. 2.3.1 und BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

versandt am:

25. März 2025