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PS250059 • OG ZH PS250059 KI-generiert

Appeal Dismissed for Frivolous Submissions and Vexatious Litigation

Geschäftsnummer PS250059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider a party's appeal against a lower court's decision, which had dismissed the appeal as frivolous and an abuse of legal process. The lower court had previously warned the party that further submissions containing unsubstantiated claims about an enforcement officer's travel would be rejected. The appellate court found that the party failed to adequately address the lower court's reasoning for deeming the submission frivolous and reiterating unsubstantiated and inappropriate claims, thus not meeting the requirements for an appeal brief. Consequently, the appeal was dismissed, and the party was ordered to pay court costs due to vexatious litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 3 SchKG, Art. 18 Abs. 2 SchKG, Art. 9 BV, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG; Appeal Dismissed for Frivolous Submissions and Vexatious Litigation: The lower court had previously warned the party that further submissions containing unsubstantiated claims about an enforcement officer's travel would be rejected. The appellate court found that the party failed to adequately address the lower court's reasoning for deeming the submission frivolous and reiterating unsubstantiated and inappropriate claims, thus not meeting the requirements for an appeal brief. Consequently, the appeal was dismissed, and the party was ordered to pay court costs due to vexatious litigation.

Schlagwörter

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mutwillige Prozessführung Vollstreckungskosten Zahlungsbefehl Verfahrensmissbrauch Normenkontrolle Parteientschädigung Rechtsverweigerung / Betreibungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Allows for the imposition of fines and costs in debt enforcement and bankruptcy proceedings in cases of malicious or frivolous litigation.

Art. 132 Abs. 3 ZPO

Cited by the lower court to dismiss the appeal as vexatious and abusive.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

States that party compensation cannot be awarded in these proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250059-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 31. März 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsverweigerung / Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Februar 2025 (CB250014)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) in den Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 des Kantons und der Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner), und beantragte, die Betreibungen seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, diese zu löschen (act. 6/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2025 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. März 2025) rechtzeitig (vgl. act. 6/4/3) (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgenden Anträge (act. 2):

"1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2025 im Bezug auf CB240014 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurück zu weisen.

2 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

3 - Betreibungen 1, 2 und 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.

4 - Das Betreibungsamt Zürich 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen 1, 2 und 3 ins Betreibungsregister zu löschen.

5 - Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten von"

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2.

2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Amtshandlung gesetzeswidrig überhaupt nicht vorgenommen wird. Zu unterscheiden sind dabei die formelle Rechtsverweigerung (blosses Nichtstun) von der materiellen Rechtsverweigerung, die vorliegt, wenn das Amt bzw. die Behörde zwar eine Verfügung erlässt, diese aber willkürlich ist. Die materielle Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 9 BV stellt eine Rechtsverletzung dar. Diesfalls ist die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 1 SchKG einzuhalten (KuKo SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 31 ff.). Eine Verfügung der zuständigen Vollstreckungsbehörde, worin mit einer materiellen Begründung kundgetan wird, es werde keine Anordnung getroffen, stellt gegebenenfalls eine materielle Rechtsverweigerung dar (SK Kommentar SchKG-MAIER/VAGNATO,

4. Aufl. 2017, Art. 17 N 26).

2.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012

E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011

E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1). Diese Anforderungen an eine

Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bestens bekannt.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführerin bereits in diversen Entscheiden angedroht worden sei, dass künftige Eingaben mit der haltlosen Behauptung betreffend die angebliche Reise des Betreibungsbeamten des Betreibungsamts Zürich 7 auf die Cayman Islands unberücksichtigt blieben und ohne vorgängige Fristsetzung zur Verbesserung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt würden. Dessen ungeachtet, bringe die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2025 zum wiederholten Male vor, dass sich der Leiter des Betreibungsamtes Zürich 7 zu den Zeitpunkten der Unterzeichnung der Zahlungsbefehle auf den Cayman Islands befunden habe, weshalb die Beschwerde in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei (act. 5 E. 3.1.).

3.2. Damit wurde von der Vorinstanz in einem formellen Entscheid verfügt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht zu behandeln sei. Es könnte sich folglich um einen Fall der materiellen Rechtsverweigerung handeln, welche als Rechtsverletzung zu behandeln wäre. Es wäre deshalb an der Beschwerdeführerin gewesen, sich mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass ihre Eingabe vom

29. Januar 2025 querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Natur sei, auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb die Vorinstanz nicht zu diesem Schluss hätte kommen und/oder Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht hätte zur Anwendung gelangen dürfen. Stattdessen entgegnet die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich, dass ihre Beschwerdeschrift "begründet und definitiv nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich" sei (act. 2 S. 2 unten) und das Obergericht in Geschäft-Nr. PS240112 nicht bestätigt habe, dass es unzulässig sei, die Ferienwohnung des Betreibungsbeamten in den Cayman Islands zu erwähnen (act. 2 S. 3 oben). Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Mit Urteil vom 25. November 2024 hat die Kammer ausserdem in der Tat bestätigt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Cayman Islands haltlos und ungebührlich seien (OGer ZH PS240112 vom 25. November 2024 E. 4.5.). Unge-

bührliche Äusserungen in gerichtlichen Verfahren sind unzulässig und können unter Umständen sogar mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse geahndet werden (vgl. Art. 128 ZPO).

3.3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Damit wird auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, wobei der angefochtene Entscheid ohnehin nichts enthält, was einer Aufschiebung überhaupt zugänglich wäre. Schliesslich geben weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten.

4.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bösoder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen).

4.2. Die Beschwerde erschöpft sich darin, pauschale Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Beschwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

5. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

versandt am:

31. März 2025