Debtor's Appeal on Land Register Restrictions Dismissed for Abuse of Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe High Court dismissed an appeal against a lower court's refusal to rule on a debtor's complaint concerning the registration of preliminary restrictions on disposal in the land register, which had been ordered by the enforcement office to secure creditor interests. The court reasoned that the appellant, an experienced party in debt enforcement matters, failed to properly challenge the lower court's finding that the appeal lacked a legally protected interest because the debtor was concurrently evading enforcement proceedings, which constituted an abuse of process. Furthermore, the debtor did not dispute the permissibility of such preliminary security measures under the law, nor did the court find merit in the counter-argument that previously enforced assets were sufficient or that prior enforcement notices had been overturned, leading the court to not entertain the appeal and impose costs due to the vexatious nature of the repeated procedural deficiencies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 101 SchKG; Debtor's Appeal on Land Register Restrictions Dismissed for Abuse of Process: The court reasoned that the appellant, an experienced party in debt enforcement matters, failed to properly challenge the lower court's finding that the appeal lacked a legally protected interest because the debtor was concurrently evading enforcement proceedings, which constituted an abuse of process. Furthermore, the debtor did not dispute the permissibility of such preliminary security measures under the law, nor did the court find merit in the counter-argument that previously enforced assets were sufficient or that prior enforcement notices had been overturned, leading the court to not entertain the appeal and impose costs due to the vexatious nature of the repeated procedural deficiencies.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the basis for imposing costs in case of willful conduct, which justifies the decision in order 2.
Cited in the reasoning as the basis for not awarding legal costs to the parties, which is reflected in order 3.
Though cited in the reasoning concerning the grounds for appeal, the non-admission of the appeal in order 1 is based on a lack of adherence to the procedural requirements (Art. 321 ZPO, as stated in the reasoning, and the subsequent finding of non-admission in order 1).
Cited in the reasoning to establish the requirements for the statement of grounds of appeal, the failure to meet which results in the non-admission of the appeal in order 1.
Cited in the reasoning regarding the prohibition of new claims in the appeal proceedings, which supports the finding of non-admission in order 1.
Cited in the reasoning regarding the applicability of ZPO rules to the appeal procedure, which underpins the procedural decision in order 1.
Cited in the reasoning to establish the procedural framework for the appeal, which leads to the decision not to admit the appeal in order 1.
Cited in the reasoning explaining the underlying measures that were challenged, but not directly cited in the dispositive orders.
Cited in the concluding notes as defining the nature of the decision for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the concluding notes as defining the decision as a final decision for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the concluding notes specifying the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the concluding notes specifying the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the concluding notes specifying the formal requirements applicable to appeals to the Federal Supreme Court.
The procedural framework under which the appeal decision was made.
The procedural basis for applying certain laws in the appeal.
The basis for the decision on costs in order 2.
The basis for the decision not to award party compensation in order 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS250057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim
Beschluss vom 14. April 2025
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend vorsorgliche Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch / Betreibungen Nr. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2025 (CB250006)
Erwägungen:
1.
1.1. Am 3. Januar 2025 meldete das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend Betreibungsamt) zuhanden des Grundbuchamts B._____ in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Kantons Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner), die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch über das Stockwerkeigentum GBBl. 3 und 4 der Beschwerdeführerin an (act. 5/2/1–2). Mit Eingaben vom 16. Januar 2025 und 27. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte die Nichtigerklärung, eventualiter Aufhebung sowie Löschung der Anmeldungen zur Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen vom 3. Januar 2025 (act. 5/1 und act. 5/3). Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 5/6 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. März 2025) rechtzeitig (vgl. act. 5/7/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgenden Anträge (act. 2):
"1 Der Zirkulationsbeschluss vom 3. Februar 2025 im Bezug auf CB250006 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2 Die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch im Bezug auf Betreibungen 1 & 2 [recte: 208516] seien für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw das Betreibungsamt Kreis 7 gerichtlich anzuweisen, dieser Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch im Bezug auf Betreibungen 1 & 2 [recte: 2'] zu löschen.
3 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–7). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bestens bekannt.
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf frühere Verfahren, dass der Beschwerdeführerin als einer in Schuldund Konkurssachen versierten Partei hinlänglich bekannt sei, dass vorsorgliche Sicherungsmassnahmen i.S.v. Art. 101 SchKG – wie die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung – zum Schutz der Gläubigerinteressen und Vorbereitung der Pfändung bereits vor der Pfändungsankündigung zulässig seien, insbesondere wenn sich die Betreibungsschuldnerin stetig dem Pfändungsvollzug entziehe. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin regelmässig ihre Mitwirkung beim Pfändungsvollzug verweigere, weshalb entsprechende Sicherungsmassnahmen angezeigt seien. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewiesen worden,
dass die Beschwerdeführung gegen vorsorgliche Sicherungsmassnahmen bei gleichzeitiger Verweigerung der Mitwirkung beim Pfändungsvollzug rechtsmissbräuchlich sei. Auf die Beschwerde sei daher mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses nicht einzutreten (act. 4 E. 3.1.).
3.2. Eine Auseinandersetzung mit den oben dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen fehlt in der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr bekannt sei, dass entsprechende Sicherungsmassnahmen bereits vor der Pfändungsankündigung zulässig seien. Sie stellt zu Recht auch nicht in Abrede, dass ihr Verhalten, sich dem Pfändungsvollzug zu entziehen und gleichzeitig Beschwerde gegen vorsorgliche Sicherungsmassnahmen zu führen, rechtsmissbräuchlich sei. Die Beschwerdeführerin hält der Begründung der Vorinstanz lediglich entgegen, dass laut Pfändungsurkunde Nr. 5 vom 8. Oktober 2024 das bereits gepfändete Vermögen ausreichend sei, weshalb keine weiteren Vermögenswerte hätten sichergestellt werden dürfen, und dass die Pfändungsankündigungen vom 9. August 2024 mit Urteil des Obergerichts vom 29. November 2024 aufgehoben worden seien (act. 2 S. 2 Rz. 3 und 5). Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin bereits von der Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Pfändungsurkunde Nr. 5 vom 8. Oktober 2024 eben gerade weil die Pfändungsankündigungen vom 9. August 2024 zufolge nicht rechtzeitiger Zustellung aufgehoben wurden (vgl. OGer ZH PS240191 vom 29. November 2024), für die Betreibungen Nrn. 1 und 2 keine Wirkungen mehr entfaltet (vgl. act. 4 E. 3.2.). Die Aufhebung der Pfändungsankündigungen hat sodann keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Anmeldungen zur Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen, nachdem diese als vorsorgliche Sicherungsmassnahmen i.S.v. Art. 101 SchKG zum Schutz der Gläubiger und zur Vorbereitung der Pfändung bereits vor der Pfändungsankündigung zulässig sind. Auch darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits von der Vorinstanz hingewiesen (vgl. act. 4 E. 3.2.). Die Beschwerdeführerin hat es folglich versäumt, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der Entscheid angeblich leide, oder sonst relevante Einwände vorzutragen. Damit sind die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllt.
3.3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Sodann gibt weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bösoder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kosten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen).
4.2. Die Beschwerde erschöpft sich erneut darin, Rügen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Beschwerdeführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozessführung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entsprechend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.
4.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
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