Appeal Against Bankruptcy Decree and Publication Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who voluntarily declared insolvency and had bankruptcy proceedings opened against them appealed the decision, primarily seeking to prevent the mandatory local publication of the bankruptcy opening due to concern for an ailing, elderly relative. The court dismissed the appeal, reasoning that a mistake concerning the consequences of bankruptcy, such as the local publication which the appellant expressly agreed to when submitting the insolvency declaration, does not constitute a substantial error that would justify revoking the correctly issued bankruptcy decree; furthermore, the request to stop the local publication was deemed outside the scope of the appeal against the decree itself and should have been directed to the bankruptcy office.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 191 SchKG, Art. 194 Abs. 1 i.V.m, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 35 Abs. 2 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 52 lit. a GebV; Appeal Against Bankruptcy Decree and Publication Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that a mistake concerning the consequences of bankruptcy, such as the local publication which the appellant expressly agreed to when submitting the insolvency declaration, does not constitute a substantial error that would justify revoking the correctly issued bankruptcy decree; furthermore, the request to stop the local publication was deemed outside the scope of the appeal against the decree itself and should have been directed to the bankruptcy office.
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KI-generiertThe court imposed procedural costs on the appellant because they completely lost the appeal procedure.
Used in conjunction with Art. 61 GebV SchKG to determine the fee for the appeal procedure.
Used in conjunction with Art. 52 lit. a GebV SchKG to set the appeal fee at CHF 750.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio
Urteil vom 14. März 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend Konkurseröffnung / Insolvenzerklärung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Februar 2025 (EK250067)
Erwägungen:
I.
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) erklärte sich mit Eingabe vom 5. Februar 2026 (recte: 2025) beim Konkursrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz) für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG (act. 5/1).
2. Mit Urteil vom 20. Februar 2025 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Beschwerdeführer (act. 5/7 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Februar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer und beantragte, es sei dem Konkursamt Niederglatt die Veröffentlichung der Konkurseröffnung in der Lokalzeitung zu untersagen, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/8/1).
4. Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.– zu leisten (act. 6).
5. Der Kostenvorschuss ging am 7. März 2025 fristgerecht ein (act. 8).
6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 8/3). Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1.
1.1. Gemäss Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Schuldner innert zehn Tagen Beschwerde nach der ZPO (Art. 319 ff. ZPO) erheben, wenn ihm die Konkurseröffnung verweigert wurde. Wurde der Konkurs hingegen – dem Begehren des Schuldners entsprechend – eröffnet, sind die Möglichkeiten des Vorgehens gegen das Konkursdekret grundsätzlich beschränkt. Die Rechtspre-
chung hat die Anfechtung etwa dann zugelassen, wenn der Schuldner nachweist, er habe sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung in einem wesentlichen Irrtum befunden. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Schuldner bloss über die Folgen des Konkurses bzw. über die Art der Durchführung des Konkursverfahrens geirrt hat (OGer ZH PS170098 vom 29. Mai 2017 E. 5 m.w.H.; vgl. ferner BSK SchKG II-Brunner/Boller/Fritschi, 3. Aufl. 2021, Art. 191 N 30).
1.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass er vom Konkursamt Niederglatt erfahren habe, dass die Konkurseröffnung in der Lokalzeitung erscheinen werde. Es sei ihm im Zeitpunkt des Begehrens nicht bewusst gewesen, dass es bei Konkurseröffnung zu einer lokalen Veröffentlichung komme. Er lebe seit drei Jahren mit seiner 87-jähirgen Mutter, welche gesundheitlich angeschlagen sei. Sie lebe seit bald 50 Jahren im selben Haus, kenne viele Leute im Dorf und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Jede Aufregung sei zu viel für sie, weshalb er ihr die Veröffentlichung der Konkurseröffnung in der Lokalzeitung auf keinen Fall zumuten könne. Es sei daher dem Konkursamt Niederglatt zu untersagen, die Konkursöffnung in der Lokaltzeitung zu veröffentlichen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben (act. 2).
1.3. Für die Behandlung des Antrags, es sei von einer Publikation der Konkurseröffnung in der Lokalzeitung abzusehen, ist die Kammer nicht zuständig. Mit diesem Anliegen ist der Beschwerdeführer an das Konkursamt zu verweisen und in diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde nicht vor, dass das vorinstanzliche Verfahren oder der Entscheid der Vorinstanz an einem Mangel leide. Vielmehr möchte er die öffentliche Bekanntmachung der Konkurseröffnung in der Lokalzeitung verhindern. Wie bereits erwähnt, stellt ein Irrtum über die Folgen des Konkurses, worunter auch die Veröffentlichung des Konkurses in der Lokalzeitung fällt (vgl. Art. 35 Abs. 2 SchKG i.V.m. § 7 der kantonalen Konkursverordnung [KOV ZH; LS281.2]), keinen wesentlichen Irrtum dar, welcher zur Aufhebung der Konkurseröffnung berechtigen würde (vgl. E. II./1.1). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er sich mit Unterzeichnung der von ihm abgegebenen Insolvenzerklärung vom 5. Februar 2025 ausdrücklich damit einver-
standen erklärt hat, dass die Konkurseröffnung in der Tageszeitung, dem kantonalen Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert werde (vgl. act. 5/1 S. 4 Ziff. 2). Insofern muss sich der Beschwerdeführer auf seiner Insolvenzerklärung behaften lassen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Konkursrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf und an das Konkursamt Niederglatt sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
20. März 2025