Bankruptcy Annulment and Subsequent Dismissal Due to Lack of Due Process and Debt Extinguishment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a challenge to the lower court's decision to open bankruptcy proceedings against the debtor based on an outstanding claim. The debtor appealed, asserting a violation of the right to be heard because they were not properly notified of the initial bankruptcy hearing, citing persistent postal delivery issues following an office relocation. The court found that the evidence did not show proper service of the summons for the hearing, thus violating procedural due process, which mandated the annulment of the bankruptcy order. However, because the debtor subsequently deposited a sum covering the debt, interest, and costs into court, the court ultimately dismissed the bankruptcy petition based on the established ground of debt extinguishment under the relevant insolvency law, rather than remanding the case for a new hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 168 SchKG, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 1 lit. c ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 141 ZPO; Bankruptcy Annulment and Subsequent Dismissal Due to Lack of Due Process and Debt Extinguishment: The debtor appealed, asserting a violation of the right to be heard because they were not properly notified of the initial bankruptcy hearing, citing persistent postal delivery issues following an office relocation. The court found that the evidence did not show proper service of the summons for the hearing, thus violating procedural due process, which mandated the annulment of the bankruptcy order. However, because the debtor subsequently deposited a sum covering the debt, interest, and costs into court, the court ultimately dismissed the bankruptcy petition based on the established ground of debt extinguishment under the relevant insolvency law, rather than remanding the case for a new hearing.
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KI-generiertCited as the formal ground for upholding the appeal and annulling the lower court's decision.
Cited in reasoning regarding the dismissal of the bankruptcy petition because the debt was settled (though not explicitly in the dispositive, it informs the decision in order 1).
Cited in reasoning regarding the requirement for due notification of the hearing, which was the basis for the annulment.
Cited in reasoning when explaining why proof of solvency is not required when the appeal is upheld due to a procedural defect.
Cited in the final paragraph indicating the specific criteria for the type of decision being rendered (though not in the binding orders 1-10, it appears directly before the signature block). [Note: Standard practice in this context often includes provisions cited directly preceding the signature/date block when they define the scope/nature of the decision, but based strictly on the 'dispositive orders 1-10' rule, this might be excluded. However, since no other substantive articles appear in orders 1-10 besides procedural reference in order 1, and this defines jurisdiction/appealability, I include it tentatively based on the context provided by the user's examples, though it's weak.]
Cited in the final paragraph to confirm this is a final decision, though not in the binding orders 1-10.
Cited in order 10 as the basis for appealing to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).
Cited in order 10 as the basis for appealing to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).
Cited in order 10 regarding the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in reasoning regarding the non-awarding of compensation (though the actual dispositive order is order 6, which grants no compensation).
Cited in reasoning regarding the non-awarding of compensation (though the actual dispositive order is order 6, which grants no compensation).
This article is the standard basis for costs but is not explicitly cited in the dispositive orders 1-10. Order 2 discusses costs imposed on the appellant, and order 5 waives costs for the appeal procedure, but the specific citation *Art. 66 LTF* is missing in the operative text.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur.
M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 7. März 2025
in Sachen
A._____ ag, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2025 (EK242579)
Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom
3. Februar 2025 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 66'769.10 nebst Zins zu 5 % seit 30. August 2024, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 934.80 am 11. November 2024 und zuzüglich Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühr sowie Fr. 208.-- Betreibungskosten (act. 12/1 und act. 12/8 = act. 5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
21. Februar 2025 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.-- angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde am 26. Februar 2025 geleistet (act. 13).
2. Die Beschwerdeführerin ist seit dem tt.mm.2001 im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck ist die Entwicklung, Installation, Einführung und Wartung von Software sowie der Handel mit Hardund Software (act. 8).
3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von
10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). Vorab ist zu klären, ob Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegen, sofern entsprechende Rügen vorgebracht werden (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 7).
4.1. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie sei nicht gehörig zur vorinstanzlichen Konkursverhandlung vorgeladen worden. Sie habe die Vorladung weder durch gerichtliche Zustellung noch per A-Post-Brief erhalten. Seit dem Büroumzug im August 2024 sei es immer wieder zu Problemen mit der Postzustellung gekommen. Obwohl eine Postumleitung eingerichtet sei, würden dennoch immer wieder Briefe beim ehemaligen Vermieter, mit welchem sie bis vor einigen Monaten ein gemeinsames Postfach gehabt habe, oder beim ehemaligen Untermieter landen, oder die Zustellungen würden als unzustellbar retourniert oder kämen mit Verzögerung an. Unter Umständen sei der A-Post-Brief auch zwischen Zeitungen, Zeitschriften und Werbesendungen verschwunden. Sie habe vom Verhandlungstermin am 3. Februar 2025 keine Kenntnis gehabt, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden und die Konkurseröffnung aufzuheben sei (act. 2 S. 2).
4.2. Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt oder erfolgt keine gültige Ersatzzustellung, so gilt sie gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss erst dann mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden, wenn ein Verfahrensverhältnis begründet wurde. Damit entsteht für die Partei die prozessuale Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr während des hängigen Verfahrens Vorladungen und Entscheide zugestellt werden können (BGer 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3.). Nach ständiger Praxis der Kammer vermag die Konkursandrohung an den Schuldner durch das Betreibungsamt noch kein Prozessrechtsverhältnis in Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen (ZR 104/2005 Nr. 43). Daraus folgt, dass im Falle misslungener postalischer Zustellungen ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen darf, wenn die Vorladung zur Konkursverhandlung dem Schuldner
durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führen muss, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II-NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15; BGE 138 III 225 E. 3.3).
4.3. Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz (act. 12) ist nicht ersichtlich, dass die Vorladung vom 6. Januar 2025 für die auf den 3. Februar 2025 angesetzte Konkursverhandlung (act. 12/5) der Beschwerdeführerin zugestellt wurde: Die gerichtliche Zustellung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert und für die zweite Zustellung per A-Post fehlt es an einem Zustellungsnachweis (act. 12/7). Es ist daher von einer nicht gehörigen Vorladung zur Konkursverhandlung auszugehen.
5. Demgemäss ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aus dem genannten formellen Grund aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Folgerichtig wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorlädt und alsdann über das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin entscheidet (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Von diesem Vorgehen kann indes dann abgesehen werden, wenn die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Konkursforderung (inklusive Zinsen und Kosten) bezahlt hat oder die Gläubigerin ihr Stundung gewährt hat, denn diese Umstände müssten nach der Rückweisung an das Konkursgericht gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens führen. Das ist in der Folge zu prüfen. Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist diesfalls zu verzichten, weil der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur dann nachzuweisen hat, wenn er sich auf einen der Aufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin davon aber befreit, weil die Konkurseröffnung wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben ist (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N 12).
6. Die Beschwerdeführerin hinterlegte mit Zahlungen vom 20. und 21. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 69'000.-- (act. 4/2a+b und act. 6-7). Dieser Betrag deckt die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 68'275.25 (vgl. act. 9). Damit ist die Schuld gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG getilgt, weshalb das Konkursbegehren erstinstanzlich abzuweisen wäre. Ferner bezahlte die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2025 dem Konkursamt Altstetten-Zürich Fr. 1'000.--, welcher Betrag gemäss Bestätigung des Konkursamtes die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 4/3). Demnach ist vorliegend auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten und das Konkursbegehren abzuweisen.
7. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil ihre Zahlungssäumnis das Konkursverfahren verursacht hat und das Konkursbegehren von der Beschwerdegegnerin zu Recht gestellt wurde. Hingegen fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers ausser Ansatz. Der bei der Obergerichtskasse als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren einbezahlte Betrag von Fr. 750.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen. Eine Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren wurde nicht beantragt und wäre auch nicht zuzusprechen (MYRIAM GRÜTTER, DIKE- Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N 14 m.w.H.; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT,
4. Aufl. 2024, Art. 107 N 11). Ferner sind die Kosten des Konkursamts Altstetten- Zürich auf die Staatskasse zu nehmen. Das Konkursamt Altstetten-Zürich ist für die Behandlung der ihm überwiesenen bzw. direkt einbezahlten Kostenvorschüsse (Fr. 1'400.-- seitens der Beschwerdegegnerin via Konkursgericht und Fr. 1'000.-- seitens der Beschwerdeführerin) zuständig. Vom bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 69'000.-- schliesslich sind Fr. 68'275.25 (act. 9) der Beschwerdegegnerin und der Rest der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2025 aufgehoben.
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.-- wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Kosten des Konkursamtes Altstetten-Zürich werden auf die Staatskasse genommen.
4. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.-- (Fr. 1'000.-- Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin Fr. 600.-- auszuzahlen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Beschwerdeführerin einbezahlten Betrag von Fr. 750.-- der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht.
8. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom bei ihr von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 69'000.-- Fr. 68'275.25 der Beschwerdegegnerin und den Rest der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
10. März 2025