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PS250048 • OG ZH PS250048 KI-generiert

Debtor Fails to Prove Grounds to Hinder Bankruptcy

Geschäftsnummer PS250048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the opening of bankruptcy proceedings, arguing sufficient orders and good turnover. The court dismissed the appeal, finding the debtor failed to prove any statutory grounds for hindering bankruptcy, such as debt repayment, deposit, or creditor waiver, and did not adequately substantiate their claims of financial solvency with documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 52 lit. b i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG; Debtor Fails to Prove Grounds to Hinder Bankruptcy: The court dismissed the appeal, finding the debtor failed to prove any statutory grounds for hindering bankruptcy, such as debt repayment, deposit, or creditor waiver, and did not adequately substantiate their claims of financial solvency with documentation.

Schlagwörter

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Konkursverfahren gesetzliche Voraussetzungen Rechtsvorschlag Zahlungsfähigkeit Eröffnung des Verfahrens ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal procedure on the debtor.

Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second-instance fee and to impose it on the debtor.

Art. 174 Abs. 2 SchKG

Provides the legal basis for potentially setting aside a bankruptcy order in appeal proceedings under specific conditions, which were not met in this case, leading to the rejection of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss und Urteil vom 20. Februar 2025 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C._____ AG,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2025 (EK242573)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 3. Februar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin, die sich wie folgt zusammensetzt (act. 6):

CHF 2'640.00 nebst Zins zu 5 % seit 08.06.2024 CHF 30.60 Aufgelaufener Zins CHF 548.00 Verwaltungskosten CHF 35.00 Überprüfung der Adresse CHF 148.00 Betreibungskosten

1.2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Februar 2025. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-11). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.

3.1. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde keinen der gesetzlichen Konkurshinderungsgründe geltend und reicht dazu auch keine Belege ein. Zur Zahlungsfähigkeit führt sie lediglich aus, sie verfüge über ausreichend Aufträge und erwirtschafte gute Umsätze (act. 2 unten), wiederum ohne diese Behauptung mit Unterlagen zu untermauern. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung an die D._____ GmbH, E._____- strasse …, … Zürich (vgl. dazu act. 7/6) nicht zu beanstanden ist, handelt es sich dabei um die Domizilhalterin bzw. bei der Adresse um die c/o-Adresse der Schuldnerin im Sinne von Art. 117 Abs. 2 2. Satz und Abs. 3 HRegV (vgl. act. 4). Dass die Mitarbeiterin der Domizilhalterin nicht berechtigt gewesen sei, die Zustellung der Vorinstanz entgegenzunehmen (vgl. dahingehend act. 2 S. 1 Mitte), macht die Schuldnerin nicht geltend.

4. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

Sodann wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-

Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Schmidt

versandt am:

20. Februar 2025