Appeal Dismissed for Untimely Request for Statement of Reasons in Judicial Attachment Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal regarding an objection to a judicial attachment because the appellant failed to request a written statement of reasons for the lower court's decision within the statutory timeframe, which resulted in the appeal not being entertained, and consequently, the appellant was ordered to pay the court fee while no party compensation was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 239 ZPO, Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Request for Statement of Reasons in Judicial Attachment Case: Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive regarding the deadline to request a written justification for the decision, which conditions the right to appeal further.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 2. Juni 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin, Einspracheund Beschwerdegegnerin betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Januar 2025 (EQ240197)
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt sowie an die Beschwerdegegnerin und an das Bezirksgericht Zürich je gegen Empfangsschein.
Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am:
2. Juni 2025