Company Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed a bankruptcy order, seeking an extension to pay the debt. The court found that the company failed to pay the required court costs and a subsequent extended deadline for payment, despite multiple attempts at delivery to its registered address and the address of its sole board member. Consequently, the court dismissed the appeal due to the company's non-compliance with procedural requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG; Company Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs: The court found that the company failed to pay the required court costs and a subsequent extended deadline for payment, despite multiple attempts at delivery to its registered address and the address of its sole board member. Consequently, the court dismissed the appeal due to the company's non-compliance with procedural requirements.
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KI-generiertThis provision was applied to grant a final deadline for the payment of costs and to declare that the appeal would not be considered if the costs were not paid.
This provision was applied to determine that the debtor was liable for the costs of the appeal proceedings.
This provision governs the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
This provision governs the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
This provision governs the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
This provision states that the decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Court.
This provision classifies the decision as one made by a bankruptcy or insolvency judge, relevant for appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 19. März 2025
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2025 (EK242593)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 3. Februar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin, die sich wie folgt zusammensetzt (act. 9):
CHF 18'095.25 nebst Zins zu 5 % seit 01.08.2024 CHF 365.75 Zins vom 01.01.2024 bis 31.07.2024 CHF 300.00 Betreibungsspesen CHF 355.60 Betreibungskosten
1.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 3. Februar 2025. In ihrer Beschwerde ersucht sie einzig um die Einräumung einer Frist bis zum 31. März 2025, um die Konkursforderung zu bezahlen (act. 2).
2.1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ihre Beschwerde ergänzen könne. Schliesslich wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7).
Die entsprechende Sendung wurde sowohl an ihre Domiziladresse als auch an die Adresse des (einzigen) Mitglieds des Verwaltungsrats geschickt. Die Sendung an die Domiziladresse wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 8/1); diejenigen an den Verwaltungsrat wurde diesem am 12. Februar 2025 zur Abholung gemeldet (act. 8/7). Ausgehend vom Zustellversuch an das Mitglied des Verwaltungsrats gilt die Zustellung am 19. Februar 2025 als erfolgt (vgl. dazu act. 10 E. 2.1.).
2.2. Da die Schuldnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 4. März 2025 eine Nachfrist von fünf Tagen zu dessen Leistung angesetzt. Es wurde ihr angedroht, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 10).
Die entsprechende Sendung wurde wiederum sowohl an ihre Domiziladresse als auch an die Adresse des (einzigen) Mitglieds des Verwaltungsrats geschickt. Die Sendung an die Domiziladresse wurde mit dem Hinweis "unbekannt" retourniert (act. 11/1); diejenige an den Verwaltungsrat wurde diesem am 6. März 2025 zur Abholung gemeldet (act. 11/2). Ausgehend vom Zustellversuch an das Mitglied des Verwaltungsrats gilt die Zustellung in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 13. März 2025 als erfolgt, womit die fünftägige Nachfrist am
18. März 2025 ablief. Der Vorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-
Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
20. März 2025