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PS250038 • OG ZH PS250038 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Granted Due to Prior Payment and Secured Costs

Geschäftsnummer PS250038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a bankruptcy order, arguing that the debt had been fully paid prior to the order, and that the costs of the bankruptcy office and the lower court had been secured. The appellate court found that the debtor had indeed paid the full debt before the bankruptcy order was issued and had also secured the necessary costs for the bankruptcy and lower court proceedings. Because these conditions were met, the court overturned the bankruptcy order, noting that the debtor's overall solvency did not need to be reviewed. However, the debtor was ordered to pay the costs for both the lower and appellate court proceedings due to their late notification of the payment.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 42 BGG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Granted Due to Prior Payment and Secured Costs: The appellate court found that the debtor had indeed paid the full debt before the bankruptcy order was issued and had also secured the necessary costs for the bankruptcy and lower court proceedings. Because these conditions were met, the court overturned the bankruptcy order, noting that the debtor's overall solvency did not need to be reviewed. However, the debtor was ordered to pay the costs for both the lower and appellate court proceedings due to their late notification of the payment.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Kostenvorschuss Kontrollfrist Hinterlegung der Schuld Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the appeal period and the possibility of presenting new facts.

Art. 172 Ziff. 3 SchKG

Referred to as the legal basis for dismissing a bankruptcy petition if the debt was paid before the bankruptcy order.

Art. 174 Abs. 2 SchKG

Cited in relation to the conditions for the appeal and the abstraction from the proof of solvency.

Art. 90 BGG

Cited to establish that this is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to establish the nature of the decision as one from a bankruptcy judge for the purpose of appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited in relation to the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2025 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2025 (EK242229)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2025 wurde über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 1'538.70 nebst Zins zu 5 % seit 25. März 2024 zuzüglich Spesen von CHF 200.–, Zins von CHF 31.05 und Betreibungskosten von CHF 173.40 der Konkurs eröffnet (act. 3).

1.2. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (Datum der Überbringung) Beschwerde, wobei er die Aufhebung des Konkurses und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-21). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien auch neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre.

2.2. In dieser Konstellation ist für die Gutheissung der Beschwerde (nur noch) erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sichergestellt werden. Dann sieht die Kammer nach ständiger Praxis vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ab; dies ungeachtet dessen, dass der Schuldner – mit Blick auf die Sicherstellung der Konkursund der erstinstanzlichen Gerichtskosten – auch auf erst nach der Konkurseröffnung verwirklichte Tatsachen abstellt (Art. 174 Abs. 2 SchKG; zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).

3. Der Schuldner belegt, dass er am 30. Januar 2025 die Konkursforderung beim Betreibungsamt Zürich 9 zu Handen der Gläubigerin vollständig getilgt hat (act. 4/2). Damit wurde die zur Konkurseröffnung führende Forderung noch vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung (31. Januar 2025) getilgt. Ausserdem erbringt der Schuldner den Nachweis, dass er dem Konkursamt Altstetten-Zürich innert der Beschwerdefrist CHF 800.– überwies. Gemäss der Bestätigung des Konkursamtes reicht dieser Betrag, um die Kosten des Konkursamtes inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sicherzustellen (act. 4/5). Schliesslich bezahlte der Schuldner auch den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren innert Frist (act. 4/6). Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist nicht mehr zu prüfen (vgl. E. 2.2. vorstehend). Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. Die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Schuldner aufzuerlegen, auch wenn der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Dies, da es in der Verantwortung des – sozusagen bis zur letzten Minute säumigen – Schuldners liegt, das Konkursgericht über Umstände, die gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS220170 vom

11. Oktober 2022 E. 3. mit Verweis auf OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011

E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Eine Parteientschädigung ist ihm keine zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

und erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 500.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

3. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'100.– (CHF 800.– Zahlung des Schuldners sowie CHF 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

11. Februar 2025