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PS250019 • OG ZH PS250019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer PS250019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The superior cantonal supervisory authority addressed a debtor's appeal against a lower court's decision that upheld the announcement of asset seizure following a debt enforcement proceeding initiated by the creditor. The court found that the appeal was filed belatedly, as it was submitted on January 24, while the ten-day appeal deadline following the lower court's decision delivery on January 11 expired on January 21, and the appellant provided no justification for the delay or requested an extension; consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible and consequently declared the ancillary request for the suspension of enforcement moot.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Debt Enforcement Proceedings: The court found that the appeal was filed belatedly, as it was submitted on January 24, while the ten-day appeal deadline following the lower court's decision delivery on January 11 expired on January 21, and the appellant provided no justification for the delay or requested an extension; consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible and consequently declared the ancillary request for the suspension of enforcement moot.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Pfändungsbegehren Konkursandrohung Versäumung der gesetzlichen Frist Pfändungsankündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning concerning the deadline for filing the appeal, which informed the decision not to enter into the merits (Art. 1 not to enter into the appeal).

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in conjunction with other procedural rules regarding the deadline for filing the appeal, leading to the non-entry decision in order 1.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the decision that no court fees are to be charged in order 3.

Art. 321 ZPO

Cited in the reasoning concerning the deadline for filing the appeal, which informed the decision not to enter into the merits (Art. 1).

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the decision not to award party compensation in order 3.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 29. Januar 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG,

betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Januar 2025 (CB240033)

Erwägungen:

1.1 Am 21. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (fortan Betreibungsamt) für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 119.85 nebst Zins und weiteren Kosten zugestellt (act. 6/2/2 u. 6/3). Nach gestelltem Fortsetzungsbegehren wurde der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2024 durch das Betreibungsamt die Pfändung angekündigt und sie wurde aufgefordert, bis am 16. Dezember 2024 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögensund Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/2/3).

1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) (act. 6/1 u. act. 6/2/1–3).

1.3 Mit Urteil vom 7. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/4]). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am

11. Januar 2025 zugestellt (act. 6/5).

2. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit am 24. Januar 2025 überbrachter (vgl. act. 2 u. 2A) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–5).

3. Mit überbrachter Eingabe vom 28. Januar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Kammer und beantragt die "Aussetzung der Pfändungsvollstreckung beim Betreibungsamt Fällanden" (act. 7). So war sie mit "2. und letzte(r) Vorladung vor der polizeilichen Vorführung" durch das Betreibungsamt aufgefordert worden, unverzüglich, spätestens jedoch am Donnerstag, 30. Januar 2025, persönlich auf dem Amt zu erscheinen (act. 8/1). Damit stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

4.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind.

Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

4.2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2025 zugestellt (act. 6/5). In der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt und nicht still steht (act. 5 S. 6 Dispositiv Ziff. 5). Die Rechtsmittelfrist lief der Beschwerdeführerin damit am Dienstag, dem 21. Januar 2025, ab. Die am

24. Januar 2025 dem Obergericht überbrachte Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Ebenso wenig verlangt sie eine Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

5. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos und ist abzuschreiben.

6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i. V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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