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PS250013 • OG ZH PS250013 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Lack of Justification and New Arguments

Geschäftsnummer PS250013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the appeal because the appellant failed to adequately explain why the lower court's decision was wrong and did not engage with the lower court's reasoning, which stated that the debt enforcement proceedings were already the subject of previous unsuccessful appeals. The appellant also introduced new arguments regarding party designation and representation, which are not permitted in the second instance. As a result, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay a fee of CHF 500 due to the lack of proper justification, a pattern observed in prior similar proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Dismissal of Appeal for Lack of Justification and New Arguments: The appellant also introduced new arguments regarding party designation and representation, which are not permitted in the second instance. As a result, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay a fee of CHF 500 due to the lack of proper justification, a pattern observed in prior similar proceedings.

Schlagwörter

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substantiierte Begründung Begründung einer Praxisänderung Vollstreckungsverfahren formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verletzung der Begründungspflicht Betreibungen Nrn. ... und ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 ZPO

The court did not enter into the merits of the appeal because the appellant failed to meet the requirements for the grounds of appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

The court imposed costs on the appellant due to her repeated insufficient and unfounded appeals.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Party compensation is not awarded in this type of proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 13. Februar 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Dezember 2024 (CB240145)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 18. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) gegen die vom Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt (nachfolgend Beschwerdegegner), beim Betreibungsamt Zürich 7 eingeleiteten Betreibungen Nrn. 1 und 2 für ausstehende Nachsteuern und Steuerstrafen der Staatsund Gemeindesteuern der Jahre 2011 bis 2012. Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der genannten Betreibungen (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 5/3 = act. 4 [Aktenexemplar]).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 20. Januar 2025) rechtzeitig (vgl. act. 5/4/4) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 2 S. 1):

"1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

2 Der Zirkulationsbeschluss vom 20. Dezember 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3 - Betreibung 1 und 2 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.

4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner

5 - Die Akten im Bezug auf PS240191 sind beizuziehen."

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht

werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.

3.

3.1. In Bezug auf ihre Anträge, die Betreibungen Nrn. 1 und 2 sowie der vorinstanzliche Entscheid seien für nichtig zu erklären, beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf, diverse Auszüge aus Literatur und Rechtsprechung zusammenhangslos aneinanderzureihen, ohne diese auf den vorliegenden Fall anzuwenden (act. 2 S. 2 ff.). Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid - namentlich der Erwägung der Vorinstanz, dass die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 bereits Gegenstand diverser erfolglos angestrengter Beschwerdeverfahren gewesen seien und auf die erneute Beschwerde wegen abgeurteilten Sache nicht einzutreten sei - fehlt gänzlich. Die oben dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht sind deshalb nicht erfüllt.

3.2. Was sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur (angeblich fehlerhaften) Parteibezeichnung und -vertretung betrifft (act. 2 S. 4 ff.), so sind diese im vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neu und aufgrund des Novenausschlusses unbeachtlich.

3.3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Damit werden auch die Anträge der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Beizug der Akten aus dem Geschäft Nr. PS240191 gegenstandslos. Schliesslich geben weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten.

4.

4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden – insbesondere bei unbegründeten Nichtigkeitsvorwürfen – Kosten und/oder eine Ordnungsbusse auferlegt würden. Wiederholt wurden ihr deshalb auch bereits tatsächlich Kosten und/oder Bussen auferlegt (vgl. z.B. OGer ZH PS240074 vom

10. Juli 2024; OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; PS210006 vom 4. Februar 2021).

4.2. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an jeglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

4.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

versandt am:

17. Februar 2025