Bankruptcy Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal against the bankruptcy order because the appellant failed to pay the required advance cost deposit for the appeal proceedings, even after being granted an extension, rendering the appeal inadmissible as a prerequisite for appeal under procedural law, irrespective of the appellant's assertion that the underlying debt had subsequently been settled.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 Bst, Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Bankruptcy Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs: Das Gericht kann von der beschwerdeführenden Person in Anwendung von Art. 98 Abs. 2 lit. d ZPO einen Kostenvorschuss verlangen. Die Leistung des Kostenvorschusses stellt in diesem Fall eine Rechtsmittelvoraussetzung dar (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Kostenvorschuss (innert der Nachfrist) nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
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KI-generiertThe court imposed the costs of the appeal proceedings on the debtor based on this provision.
Cited as the provision establishing that the payment of the cost advance is a prerequisite for the admissibility of the appeal.
Cited indirectly (e contrario) as the basis for not entering a decision on the appeal due to non-payment of the cost advance.
Cited as a procedural rule supporting the decision not to enter a decision on the appeal due to non-payment of the cost advance.
Cited as the legal basis allowing the court to demand a cost advance from the appealing party.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim
Beschluss vom 6. März 2025
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ AG, Inkasso
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2025 (EK242131)
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 105.60 nebst Zins zu 5 % seit 24. April 2024, Fr. 2.80 Zinsen, Fr. 65.– Mahnund Bearbeitungsgebühren und Fr. 84.20 Betreibungskosten (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/20). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 20. Januar 2025) rechtzeitig (vgl. act. 7/21B) Beschwerde und beantragte insbesondere die Aufhebung des Konkurses (act. 2).
1.2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der
Erwägungen ergänzen könne und es wurde ihm Frist angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 750.– für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (act. 9). Nachdem der Vorschuss innert Frist nicht eingegangen war, wurde dem Schuldner mit Verfügung vom 10. Februar 2025 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Dies erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11). Mit Eingabe vom
11. Februar 2025 (eingegangen am 12. Februar 2025) ergänzte der Schuldner
– allerdings verspätet (vgl. act. 7/21B) – seine Beschwerde (act. 13–14) und führte aus, dass er sich weigere, die Kaution zu bezahlen, da er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung beglichen habe und die Kaution deshalb als unbegründet erachte (act. 13 S.1, 4).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–22). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Das Gericht kann von der beschwerdeführenden Person in Anwendung von Art. 98 Abs. 2 lit. d ZPO einen Kostenvorschuss verlangen. Die Leistung des Kostenvorschusses stellt in diesem Fall eine Rechtsmittelvoraussetzung dar (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Kostenvorschuss (innert der Nachfrist) nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
2.2. Die Verfügung vom 10. Februar 2025 wurde vom Schuldner am Postschalter nicht abgeholt und gilt in Anwendung der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO als am 19. Februar 2025 zugestellt (vgl. act. 12). Die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses endete am 24. Februar 2025. Da bis zum heutigen Zeitpunkt kein Kostenvorschuss eingegangen ist und die diesbezüglichen Ausführungen des Schuldners in seiner Eingabe vom 11. Februar 2025 auch nicht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen sind (vgl. act. 13), ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
2.3. Es bleibt festzuhalten, dass es - entgegen der Auffassung des Schuldners in seiner Beschwerde (act. 2) - nicht Aufgabe des Betreibungsamtes ist, das Konkursgericht über allfällige Zahlungen des Schuldners in der betreffenden Betreibung zu informieren. Vielmehr wäre es am Schuldner gewesen, dem Konkursgericht eine Quittung des Betreibungsamtes über die vollständige Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten einzureichen, um die Konkurseröffnung abzuwenden (Art. 172 Ziff. 3 SchKG).
3. Der Schuldner ist schliesslich auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von
jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
4. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens und der Gläubigerin nicht mangels wesentlicher Umtriebe in diesem Verfahren.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 13, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich und das Konkursamt Altstetten- Zürich, ferner an das Betreibungsamt Zürich 9 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
versandt am:
6. März 2025