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PS250002 • OG ZH PS250002 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Enforcement Jurisdiction and Procedural Requests

Geschäftsnummer PS250002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a prior decision by the lower supervisory authority which dismissed the complaint concerning the local jurisdiction of the enforcement office and rejected the other points raised, including appeals regarding the voidness of enforcement actions after relocation, challenges to underlying claims, and requests for recusals and document inspection. The higher cantonal supervisory authority found that the appeal was inadmissible because the appellant failed to properly address or refute the lower court's reasoning, particularly regarding the lack of jurisdiction over document inspection requests, the need to clarify substantive debt issues in ordinary proceedings, the failure to substantiate grounds for recusals, and the lack of current legal interest concerning the initial jurisdictional complaint due to a change of residence. Consequently, the court refrained from examining the merits, dismissed the appeal for lack of substantiation, and imposed costs on the appellant due to what it deemed vexatious filings, while also declining to address criminal allegations submitted to the wrong authority.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Enforcement Jurisdiction and Procedural Requests: The higher cantonal supervisory authority found that the appeal was inadmissible because the appellant failed to properly address or refute the lower court's reasoning, particularly regarding the lack of jurisdiction over document inspection requests, the need to clarify substantive debt issues in ordinary proceedings, the failure to substantiate grounds for recusals, and the lack of current legal interest concerning the initial jurisdictional complaint due to a change of residence. Consequently, the court refrained from examining the merits, dismissed the appeal for lack of substantiation, and imposed costs on the appellant due to what it deemed vexatious filings, while also declining to address criminal allegations submitted to the wrong authority.

Schlagwörter

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Verneinung der Zuständigkeit Vollstreckungsverfahren Aufsichtszuständigkeit verfahrensrechtliche Fragen Strafanzeige Vollstreckungsorgan Beschwerde über ein Betreibungsamt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 138 III 375
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the basis for imposing procedural costs due to repeated non-compliant appeals, which is reflected in the final order imposing costs.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section concerning the legal basis for not awarding party compensation, which is confirmed in the final order (Order 4).

Art. 61 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the general rule that appeal proceedings before the supervisory authority are free of charge, although costs were ultimately imposed.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify dispensing with a response brief, even though this procedural decision itself is not explicitly repeated in the dispositive orders 1-6.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning section as the procedural rule governing the time limit for appealing a decision of a lower supervisory authority.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in Order 6 to define the type of decision for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in Order 6 as a general provision governing the form and admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in Order 6 as the applicable provisions for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in Order 6 as the applicable provisions for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in Order 6 to confirm that this is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the text uses the abbreviation BGG for the Federal Supreme Court Act, the concept of costs for the appeal to the highest court is implicitly covered by the procedural rules cited in Order 6. However, since the explicit article for costs imposed by the *Obergericht* is not in the dispositive, only cited articles from the dispositive are retained. No explicit Art. 66 LTF/BGG citation appears in the dispositive orders 1-6.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Beschluss vom 10. Februar 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. Dezember 2024 (CB240014)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen das Stadtammannund Betreibungsamt Wädenswil (nachfolgend: Betreibungsamt) beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) ein (act. 7/1 ff.). Mit Eingaben vom 25. Juni 2024 (act. 7/3), vom 27. Juni 2024 (act. 7/4), vom

2. Juli 2024 (act. 7/5), vom 24. Juli 2024 (act. 7/10), vom 2. August 2024 (act. 7/11 f.), vom 19. August 2024 (act. 7/13 f.), vom 21. August 2024 (act. 7/15), vom 10. Oktober 2024 (act. 7/16 f.) sowie mit vom Betreibungsinspektorat weiter geleiteten Eingaben (act. 7/7, act. 7/9) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz.

1.2. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 schrieb die Vorinstanz die Beschwerde betreffend die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamts als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. 2), sie auferlegte die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 4, act. 3 = act. 6, Aktenexemplar = act. 7/20).

1.3. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Mit Nachtrag vom 27. Dezember 2024 (act. 5) sowie mit Eingabe vom 5. Januar 2025 (act. 8 f.), vom 8. Januar 2025 (act. 10), vom 9. Januar 2025 (act. 12), vom 12. Januar 2025 (act. 13), vom 18. Januar 2025 (act. 14) sowie mit E-Mail vom 9. Januar 2025 (act. 11) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Kammer. Sinngemäss ersucht sie um teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Ihre vorinstanzlich gestellten Anträge seien insofern gutzuheissen, als dass die seit ihrem Wegzug vorgenommenen Betreibungshandlungen nichtig seien, den Betreibungen der B._____ AG sowie der C._____ AG

keine Forderungen zu Grunde lägen und ihr Ausstandsund Akteneinsichtsgesuch gutzuheissen sei. Zudem stellte sie Strafanträge.

1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1 - 21). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. E. 2. unten), ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1.

2.1.1. Ein Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG, § 84 GOG).

2.1.2. Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2024 zugestellt (vgl. act. 7/21/1), womit die Beschwerdefrist am 6. Januar 2025 endete. Die Beschwerdeschrift (Poststempel vom 27. Dezember 2024, act. 2), der Nachtrag vom 27. Dezember 2024 (Poststempel vom 28. Dezember 2024, act. 5) sowie die Eingabe vom 5. Januar 2025 (Poststempel vom 6. Januar 2025, act. 8 f.) erfolgten fristgerecht. Hingegen wurden die Eingaben vom 8. Januar 2025 (Poststempel vom 9. Januar 2025, act. 10), vom 9. Januar 2025 (Poststempel gleichentags, act. 12), vom 12. Januar 2025 (Poststempel gleichentags, act. 13), vom 18. Januar 2025 (Poststempel gleichentags, act. 14) und das E-Mail vom 9. Januar 2025 (act. 11) nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Sie bleiben daher unberücksichtigt.

2.2.

2.2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 ZPO). Mit der

Beschwerdebegründung muss konkret aufgezeigt werden, in welchem Punkt der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Es genügt nicht, die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebenso wenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012

E. 5.1.).

2.2.2. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, dass die Aufsichtsbehörde für Akteneinsichtsgesuche nicht zuständig sei. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, beim Betreibungsamt die Akten einzusehen, was ihr mehrfach angeboten worden sei. Auf diese Rechtslage sei die Beschwerdeführerin bereits wiederholt hingewiesen worden (m.V.a. Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

15. März 2024 CB240002 und vom 11. Juli 2024 CB230023; act. 6 E. 5.2.).

Aus dem Betreff der Eingaben vom 27. Dezember 2024 "Ich muss alle angeblichen Zahlungsbefehle haben und alle Gläubiger anfragen" (act. 5) und jenem der Eingabe vom 5. Januar 2025 "Ich muss alle 33 Zahlungsbefehle haben sei 2021 (…). Desweiteren alle Zahlungsbelege wie am 30.07.24 gefordert" (act. 8) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Akteneinsichtsgesuch festhält und ihre vor Vorinstanz geäusserten Anliegen wiederholt. Sie unterlässt es jedoch, sich mit den – korrekten – Erwägungen zur fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz auseinanderzusetzten. Damit kommt sie auch der für Laien herabgesetzten Begründungsobliegenheit nicht nach, womit in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.2.3. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen, sie sei weder bei der Krankenkasse B._____ noch bei der C._____ versichert, weshalb ihr Fr. 26'785.45 zurückzuerstatten seien, erwog die Vorinstanz, dabei handle es sich um Fragen zum tatsächlichen Bestand der Forderung. Dies seien Fragen des materiellen Rechts, die im ordentlichen Ziviloder Verwaltungsprozess zu klären

seien. Auf diese Rechtslage sei die Beschwerdeführerin bereits mit Urteil vom

15. März 2024 (CB240002) hingewiesen worden (act. 6 E. 5.4.).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift erneut Ausführungen zu den Forderungen der B._____ und der C._____. Jedoch unterlässt sie es, sich mit den eben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.2.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen eines Ausstandsgesuchs im Sinne von Art. 49 ZPO im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Sie hob insbesondere hervor, dass der Ablehnungsgrund zu begründen sei. Indem die Beschwerdeführerin als Ausstandsgrund lediglich "Befangenheit" angebe und auch in ihren weiteren Ausführungen nichts Weiteres vorbringe, was auf einen Ablehnungsgrund schliessen liesse, erfülle sie die Begründungspflicht nicht (act. 6

E. 3.).

Die Beschwerdeführerin hält mit ihren Eingaben an die hiesige Kammer sinngemäss an ihrem vorinstanzlich gestellten Ausstandsgesuch fest, ohne jedoch darzulegen, inwiefern sie im vorinstanzlichen Verfahren einen begründeten Ausstandsgrund vorgebracht habe. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

2.2.5. Zur örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamts führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG sei ein Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Verändere ein Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden sei, so werde die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Gemäss Auskunft des Betreibungsamts Zug sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2024 in Zug gemeldet, weshalb das Betreibungsamt Zug seither von einem ordentlichen Betreibungsort in Zug ausgehe (m.V.a. act. 7/18). Das Betreibungsamt Wädenswil habe seinerseits mitgeteilt, aufgrund der Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin nehme es keine Betreibungen gegen sie mehr entgegen und es seien keine Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin mehr hängig (m.V.a. act. 7/18 [act. 6 E. 5.5.2. f.]).

Folglich fehle es zum jetzigen Zeitpunkt an einem Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde betreffend örtliche Unzuständigkeit (act. 6 E. 5.5.4.).

Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerdeschrift mehrere Abrechnungen betreffend die Verwertung (act. 4/1, act. 4/5 - act. 4/9) sowie einen Kontoauszug des Betreibungsamts (act. 4/4) bei. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund dieser Urkunden fehlerhaft sein sollen. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit erneut nicht nach. Der Vollständigkeit halber ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zur Fixierung der Zuständigkeit zu verweisen. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, seit ihrer Abmeldung und ihrem Wegzug nach Zug seien nahtlos rechtswidrige Zahlungsbefehle ausgestellt worden. Sie unterlässt es jedoch, diese Behauptungen bspw. durch die entsprechenden Zahlungsbefehle zu belegen. Mit ihren pauschalen Vorbringen kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.2.6. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu einem Requisitionsantrag, zu doppelt geführten Betreibungen und zu Zahlungsbefehlen, die ohne Erhebung eines Rechtsvorschlags im SHAB publiziert worden seien. Auch seien Guthaben als Schuld verbucht worden.

Es ist nicht ersichtlich, auf welche vorinstanzlichen Erwägungen die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen Bezug nimmt. Selbst bei Anwendung des für juristische Laien herabgesetzten Begründungsmassstabs (vgl. E. 2.2.1. oben) fehlt es daher an einer genügenden Begründung. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3. In Bezug auf die Strafanträge der Beschwerdeführerin (act. 2) ist darauf hinzuweisen, dass ein Strafantrag bei den zuständigen Strafbehörden und nicht bei der hiesigen Kammer einzureichen wäre. Auf die Anträge ist deshalb nicht einzutreten.

3.

3.1. Grundsätzlich sind Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Nach Eingang zahlreicher Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz wiederholt darauf hingewiesen, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden können (m.V.a. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; vgl. Urteile des Bezirksgerichts Horgen CB230023 vom 11. Juli 2024; CB240014 vom 11. Dezember 2024). Auch die hiesige Kammer wies die Beschwerdeführerin, nachdem diese wiederholt einen aussichtslosen Sachantrag im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gestellt hatte, darauf hin, dass in Zukunft die Auferlegung einer Busse sowie von Gebühren und Auslagen ernsthaft in Betracht gezogen werde (OGer ZH PS240015 vom 16. Mai 2024).

3.2. Die vorliegende Beschwerde ist (erneut) unbegründet, weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund mutwilliger Beschwerdeführung Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzuerlegen sind.

3.3. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Strafanträge der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon-

kurs sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am:

11. Februar 2025