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PS240261 • OG ZH PS240261 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantive Engagement Regarding Jurisdiction and Debtor Address

Geschäftsnummer PS240261
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a litigant's appeal against the lower court's decision, which upheld a debt enforcement office's rejection of a debt enforcement request based on a lack of local jurisdiction, a matter repeatedly rejected in prior proceedings based on the creditor's persistent use of an incorrect debtor address. The court determined that the appeal lacked the requisite substantive engagement with the lower court's reasoning, failing to address why the debtor was now allegedly residing at the specified address or to demonstrate any efforts to ascertain the debtor's actual domicile, leading to a non-admittance of the appeal for formal deficiencies, despite the underlying issue having been repeatedly clarified regarding the enforcement office's limited duty to investigate a debtor's address.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV; Appeal Dismissed for Lack of Substantive Engagement Regarding Jurisdiction and Debtor Address: The court determined that the appeal lacked the requisite substantive engagement with the lower court's reasoning, failing to address why the debtor was now allegedly residing at the specified address or to demonstrate any efforts to ascertain the debtor's actual domicile, leading to a non-admittance of the appeal for formal deficiencies, despite the underlying issue having been repeatedly clarified regarding the enforcement office's limited duty to investigate a debtor's address.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Schuldbetreibung Leitverfahren Entschädigung für Nutzung Begründung in der Sache Beschwerdelegitimation Rückweisung des Betreibungsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the final section to establish the admissibility rules for a potential appeal to the Federal Supreme Court, indicating the nature of the decision regarding appeal options.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final section to define the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final section to define the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final section to indicate the connection with the general requirements for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to confirm that this is a final decision, which is relevant for appeal options.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the final section to define the type of decision (cantonal supervisory authority decision in debt enforcement and bankruptcy matters) for appeal purposes to the Federal Supreme Court.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the general cost-free nature of the cantonal supervisory proceedings, which informs the cost orders.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the general cost-free nature of the cantonal supervisory proceedings, which informs the cost orders.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the prohibition of awarding party compensation in these proceedings, which informs the cost orders.

Art. 327 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning section to justify the decision not to hold an oral hearing, relating to the procedural conduct.

Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning section to justify proceeding without hearing observations from the parties, relating to the procedure.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning section to justify proceeding without hearing observations from the parties, relating to the procedure.

Art. 18 SchKG

Cited in the reasoning section as the basis for appeal proceedings governed by ZPO rules.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning section as the basis for appeal proceedings governed by ZPO rules.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the final numbered orders (dispositive).

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the final numbered orders (dispositive).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240261-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 9. Januar 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Rückweisung des Betreibungsbegehrens (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2024 (CB240122)

Erwägungen:

1.1 Der Beschwerdeführer hat beim Betreibungsamt Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungsamt) bereits mehrere Betreibungsbegehren gegen B._____ gestellt, in welchen er als Adresse des Schuldners jeweils "C._____ [Strasse] 1, … Zürich" angegeben hatte; dies letztmals am 8. Oktober 2024 (act. 2/3). Das Betreibungsamt hat diese Betreibungsbegehren bereits mehrmals mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen (vgl. BG Zürich CB210107 vom 28. September 2021; BG Zürich CB220035 vom 5. April 2022; BG Zürich CB230107 vom 21. November 2023, OGer ZH PS230224 vom 22. Dezember 2023, BGer 5A_1/2024 vom 10. Januar 2024; BG Zürich CB240027 vom 13. Mai 2024, OGer ZH PS240062 vom

9. April 2024, BGer 5A_276/2024 vom 3. Mai 2024; BG Zürich CB240084 vom 31. Juli 2024, OGer ZH PS240154 vom 19. August 2024, BGer 5A_563/2024 vom

5. September 2024); so auch mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Tagebuch 2 = act. 2/4).

1.2 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer (nunmehr auch) gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom

8. Oktober 2024 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) "Rekurs" bzw. Beschwerde (vgl. act. 6/1-3).

1.3 Die Vorinstanz wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4) ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

1.4 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erhebt der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss rechtzeitig (vgl. act. 6/5/2) Beschwerde (act. 2 und act. 4/1-7).

1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-5). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Eine Beschwerde ist nicht nur schriftlich und innert der Rechtsmittelschrift, sondern auch mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. In der Begründung hat sich der Beschwerdeführer als juristischer Laie mit dem vorinstanzlichen Entscheid und dessen Begründung wenigstens rudimentär auseinanderzusetzen, andernfalls ist auf die Beschwerde ohne weiteres nicht einzutreten. Diese Anforderungen sind ihm bereits aus früheren Beschwerdeverfahren bekannt; es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. etwa OGer ZH PS240154 vom 19. August 2024 E. 2.1 und PS240098 vom 10. Juni 2024

E. 2.1).

2.2 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer auch in diesem Beschwerdeverfahren eine mündliche Anhörung (act. 2 Karte 4). Der Beschwerdeführer wurde bereits in früheren Verfahren darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeinstanz regelmässig gestützt auf die Akten entscheidet (das heisst in einem schriftlichen Verfahren, ohne Verhandlung) und besondere Umstände, die eine Verhandlung gebieten würden, darzulegen wären (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO und OGer ZH PS240154 E. 2.3). Der Beschwerdeführer legt jedoch auch in diesem Beschwerdeverfahren keine solchen besonderen Umstände dar. Solche sind auch nicht ersichtlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen. Im Übrigen kann – wie sogleich in E. 2.3 darzulegen sein wird – auf seine Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden.

2.3 In der Sache erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes für Betreibungen gegen B._____ sei seit 2021 wiederholt Gegenstand verschiedener Beschwerdeverfahren gewesen und stets verneint worden. In seiner neuesten Beschwerde vom 14. Oktober 2024 bringe der Beschwerdeführer nichts vor, was darauf schliessen lassen würde, dass B._____ inzwischen an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse C._____ [Strasse] 1 in … Zürich Wohnsitz genommen hätte. Es lägen auch keine konkreten Hinweise dafür vor. Bezüglich des neuen Wohnsitzes von B._____ habe der Beschwerdeführer selber weitere Abklärungen zu tätigen. Für eine allfäl-

lige Adressauskunft habe ihn das Betreibungsamt (wie schon das Obergericht) unter Angabe der Telefonnummer 044 / 412 15 15 an das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich verwiesen. Das Betreibungsamt sei nicht nur nicht verpflichtet, weitere Auskünfte über den Schuldner (Bürgerort, Beruf, frühere Arbeitsorte etc.) zu erteilen, es dürfte diese Daten aufgrund des Amtsgeheimnisses im Übrigen auch gar nicht preisgeben, selbst wenn sie dem Amt bekannt wären (vgl. act. 5 E. 3).

Der Beschwerdeführer setzt sich auch in diesem Beschwerdeverfahren mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Damit erfüllt er die (für juristische Laien herabgesetzten) Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Selbst wenn der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nachgekommen wäre, ist zu berücksichtigen, dass er zum einen keinerlei Anhaltspunkte dafür darlegt, dass B._____ (neu) tatsächlich an der Adresse "C._____ [Strasse] 1 in … Zürich" wohnen könnte. Zum anderen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, Abklärungen zum Wohnsitz von B._____ getätigt und sich beispielsweise beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich über diesen erkundigt zu haben. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, wonach es auch dieses neue Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers mangels örtlicher Zuständigkeit zurückwies, ist daher nicht zu beanstanden.

2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei mutoder böswilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Gebühren und Auslagen sowie Bussen bis zu Fr. 1'500.– auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Mutoder böswilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach-

und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bösoder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1; s.a. BGer 2C_313/2023 vom

19. April 2024 E. 5.4).

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich auch in seiner aktuellen Beschwerde an die Kammer nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander (vgl. bereits OGer ZH PS240154 vom 19. August 2024, PS240098 vom 10. Juni 2024, PS240187 vom 25. Oktober 2024 und PS230224 vom 22. Dezember 2023). Vielmehr hält er im Wesentlichen stets an seinem Standpunkt fest, B._____ sei an der Adresse C._____ [Strasse] 1 in … Zürich … wohnhaft und müsse an diesem Ort oder an seinem Arbeitsort betrieben werden können (vgl. act. 2 Karten 2 und 3).

Der Beschwerdeführer ist daher darauf hinzuweisen, dass er im Falle weiterer solcher mangelhafter (unleserlicher oder nicht hinreichend begründeter) oder sonstwie klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen – nicht nur seitens der Vorinstanz (vgl. act. 5 E. 4), sondern – auch seitens des Obergerichts zu rechnen hat. Mit möglichen Kostenfolgen hat der Beschwerdeführer auch bei unbegründeten und unzulässigen Beschwerden an das Bundesgericht zu rechnen; darauf wies das Bundesgericht ihn bereits im Mai 2024 hin (vgl. BGer 5A_276/2024 vom 3. Mai 2024 E. 3 und 5A_381/2024 vom 19. Juni 2024 E. 3).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

13. Januar 2025