Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS240253 • OG ZH PS240253 KI-generiert

*In re ABC Corp.*

Geschäftsnummer PS240253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company's appeal against a bankruptcy order was dismissed because the appeal was not properly authorized and the arguments regarding jurisdiction and procedural errors were unfounded. The court found that the company had moved its registered office after the bankruptcy warning was issued, making the lower court's jurisdiction valid under relevant law. Furthermore, the alleged procedural errors concerning the bankruptcy hearing notice were not substantiated, as the company's representative had received timely notice and the company misunderstood the timing of the bankruptcy hearing relative to the order. The appeal was also dismissed because the appeal document was signed by an individual not authorized to represent the appealing company, and the former signatory of the company who authorized the appeal had lost his authority.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 mit, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 174 SchKG, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 53 SchKG; *In re ABC Corp.*: The court found that the company had moved its registered office after the bankruptcy warning was issued, making the lower court's jurisdiction valid under relevant law. Furthermore, the alleged procedural errors concerning the bankruptcy hearing notice were not substantiated, as the company's representative had received timely notice and the company misunderstood the timing of the bankruptcy hearing relative to the order. The appeal was also dismissed because the appeal document was signed by an individual not authorized to represent the appealing company, and the former signatory of the company who authorized the appeal had lost his authority.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung Prokurist prozessleitende Verfügungen Auflösung der Gesellschaft Beschwerdelegitimation Klagebewilligung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 ZPO

Used to impose the costs personally on F._____ due to his procedural misconduct.

Art. 52 lit. b GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal court fee.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240253-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss und Urteil vom 20. Dezember 2024 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ [Paritätische Berufskommission], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. November 2024 (EK240685)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 25. November 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 14'960.– nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2022 in Höhe von CHF 2'028.80, zuzüglich Gerichtsgebühren Friedensrichteramt B._____ von CHF 380.– sowie Betreibungskosten von CHF 208.– (act. 3).

2.1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (Datum Poststempel: 13. Dezember 2024, Eingangsdatum 17. Dezember 2024) erhob die C._____ Consulting AG als Vertreterin der Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2024. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses und stellt diverse prozessuale Anträge (act. 2).

2.2. Die Eingabe der C._____ Consulting AG wurde von "D._____" unterzeichnet (act. 2 S. 6). Als einziger Zeichnungsberechtigter dieser Gesellschaft ist im Handelsregister allerdings E._____ eingetragen (act. 6/2). Ferner wurde die Vollmacht vom 1. November 2024, mit welcher die Schuldnerin die C._____ Consulting AG zur Vertretung bevollmächtigte, von F._____ unterzeichnet (act. 4; vgl. Schriftbild in act. 8/11 S. 1 unten). Dieser ist (einziger) Gesellschafter der Schuldnerin, jedoch besitzt er seit dem tt.mm.2024 keine Zeichnungsberechtigung mehr (act. 6/1). Nachdem sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, ist auf eine Nachfristansetzung zu verzichten.

2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-15). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Der Entscheid eines Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 mit Verweis auf Art. 319 ff. ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Bei Eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen

lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind zulässig (Art. 326 ZPO i.V.m. Art. 174 SchKG).

4. In der Beschwerde werden die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz sowie Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Einleitung des Konkursverfahrens gerügt (act. 2 S. 4 f.).

4.1.1. Grundsätzlich ist das Gericht am Betreibungsort als Konkursgericht örtlich zuständig (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN, 3. Auflage, Art. 166 N 17). Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen oder Gesellschaften sind an ihrem Sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Verändert der Schuldner seinen (Wohn-)Sitz, nachdem ihm die Konkursandrohung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung gemäss Art. 53 SchKG am bisherigen Betreibungsort fortgesetzt.

4.1.2. Die Schuldnerin verlegte ihren Sitz von B._____, G._____-strasse …, nach H._____, I._____-strasse …. Die Sitzverlegung wurde am tt.mm.2024 publiziert (act. 6/1). Die Konkursandrohung des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürensdorf wurde der Schuldnerin, vertreten durch den damals zeichnungsberechtigten F._____ (vgl. act. 6/1), allerdings bereits am 13. August 2024 an ihrem damaligen Sitz in B._____ zugestellt (act. 8/3). Folglich hat die Schuldnerin ihren Sitz nach dem in Art. 53 SchKG erwähnten Zeitpunkt verändert. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach war damit für die Behandlung des Konkursbegehrens der Gläubigerin örtlich zuständig. Die entsprechende Rüge ist folglich unbegründet.

4.2.1. In Bezug auf die zweite Beanstandung ist unklar, was konkret gerügt wird: Einerseits ist die Rede von Verfahrensfehlern bei der "Einladung zur Konkursverhandlung" (vgl. act. 2 Titel zu Rz. B.). Andererseits wird ausgeführt, es sei festgestellt worden, die Schuldnerin habe eine Einladung zur Konkursverhandlung erhalten, womit diese formelle Voraussetzung zur Einleitung des Konkursverfahrens erfüllt sei (act. 2 S. 4 unten). Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, welche

Mängel im Zusammenhang mit der Vorladung zur Konkursverhandlung vorliegen sollen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die Vorladung zur vorinstanzlichen Konkursverhandlung vom 25. November 2024 F._____ am 29. Oktober 2024 zugestellt wurde (act. 8/11). Er hatte folglich rund einen Monat Zeit, sich auf die vorinstanzliche Konkursverhandlung vorzubereiten und vor der Konkurseröffnung auf das Verfahren zu reagieren. Die Schuldnerin scheint im Übrigen zu verkennen, dass die Konkursverhandlung vor der Konkurseröffnung stattfindet (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 S. 5 oben). Damit liegt kein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Vorladung zur Konkursverhandlung vor.

4.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst werden die sinngemässen Anträge betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Verweisung an das Gericht in H._____ sowie Sistierung des Konkursverfahrens (vgl. act. 2 S. 2) gegenstandslos.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Die Kosten sind gestützt auf Art. 108 ZPO F._____ persönlich aufzuerlegen, da er dieses Verfahren in die Wege geleitet hat, obwohl er wissen musste, dass er als nicht zeichnungsberechtigter Gesellschafter die Schuldnerin nicht (mehr) vertreten kann (vgl. oben 2.2).

Es wird beschlossen:

1. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Verweisung an das Gericht in H._____ sowie Sistierung des Konkursverfahrens werden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und F._____ persönlich auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an F._____ persönlich, an die C._____ Consulting AG sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten)

und das Konkursamt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

20. Dezember 2024