Debtor's Unsigned Appeal Dismissed in Bankruptcy Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court opened bankruptcy proceedings against a debtor without prior enforcement, as the creditor could not locate the debtor's whereabouts. The debtor appealed this decision but failed to provide an original, handwritten signature on the appeal document, even after being granted a deadline extension. The court ruled that the appeal was not properly filed and therefore considered it as not having been submitted, dismissing the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 190 SchKG, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Unsigned Appeal Dismissed in Bankruptcy Case: The debtor appealed this decision but failed to provide an original, handwritten signature on the appeal document, even after being granted a deadline extension. The court ruled that the appeal was not properly filed and therefore considered it as not having been submitted, dismissing the proceedings.
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KI-generiertUsed to determine that the appeal was not properly signed.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Cited to classify the decision as one by a bankruptcy or composition judge for the purpose of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240251-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 7. Februar 2025
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ AG, Inkasso
betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 2024 (EK241537)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 13. September 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich gestützt auf Art. 190 SchKG den Konkurs über den Schuldner ohne vorherige Betreibung (act. 6). Es führte aus, die Gläubigerin habe erfolglos sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um den aktuellen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Schuldners ausfindig zu machen. Mit Eingabe vom
12. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erhob der Schuldner sinngemäss Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil, wobei die Beschwerde nicht handschriftlich unterzeichnet wurde (act. 2).
2.1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde dem Schuldner – unter anderem – eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um seine Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen. Im Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass die Beschwerde als nicht erfolgt gilt (act. 8).
2.2.1. Der Schuldner holte die Sendung mit der Verfügung vom 13. Januar 2025 am 21. Januar 2025 ab, womit die Nachfrist am 27. Januar 2025 ablief (act. 9/1). Mit Eingabe vom 27. Januar 2025, die wiederum keine eigenhändige Unterschrift, sondern lediglich ein digitales Abbild enthält (act. 10), reichte der Schuldner die Beschwerde vom 12. Dezember 2024 ein (act. 11/1). Diese ist allerdings nicht sein Originalexemplar vom 12. Dezember 2024, das ihm mit Verfügung vom
13. Januar 2025 zur Unterzeichnung zurückgeschickt wurde; vielmehr handelt es sich dabei um eine Kopie, was ohne Weiteres an der unschärferen Druckqualität, der nun einseitigen Druckausführung sowie dem abgedeckten Eingangsstempel der Kammer erkennbar ist (vgl. act. 11/1 mit der in den Akten befindliche Kopie von act. 2).
2.2.2. Im Vergleich zur ursprünglichen Fassung (vgl. act. 2) trägt die neu eingereichte Beschwerde – unter anderem – auf Seite 1 einen weiteren Fingerabdruck sowie auf Seite 5 nach wie vor die Zeichenfolge "…" (act. 11/1 S. 6). Dabei handelt es sich allerdings wiederum um keinen einen originalen Schriftzug, sondern lediglich um ein digitales Abbild. So fehlt die bei einer originalen Unterschrift typische Vertiefung durch den Schreibdruck. Schliesslich sind die Ränder der Buch-
staben kopierund drucktypisch unscharf und ausgefranst. Damit kann die Frage offen bleiben, ob der Schriftzug "…" überhaupt als Unterschrift i.S.v. Art. 130 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren wäre.
2.2.3. Da die Beschwerde vom 12. Dezember 2024 somit trotz angesetzter Nachfrist keine eigenhändige Unterschrift i.S.v. Art. 130 Abs. 1 ZPO enthält, führt dies androhungsgemäss zur Feststellung, dass seine Eingabe vom 12. Dezember 2024 als nicht erfolgt gilt. Das Verfahren ist ohne Weiteres abzuschreiben.
3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe vom 12. Dezember 2024 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
10. Februar 2025