Debtor Successfully Revokes Bankruptcy Upon Proof of Prior Debt Satisfaction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a debtor's timely appeal against a lower court's decision to open bankruptcy proceedings based on an outstanding claim, where the debtor asserted the debt was settled prior to the bankruptcy order. The court reasoned that pursuant to the relevant statute, the bankruptcy must be revoked if the creditor confirms full payment of the underlying debt, including interest and costs, as documented by a payment confirmation dated before the bankruptcy ruling and a creditor letter confirming complete satisfaction of the claim with a payment made just prior to the initial petition, thereby satisfying the legal requirement for setting aside the bankruptcy order despite some cost settlements occurring slightly after the order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 169 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 108 ZPO; Debtor Successfully Revokes Bankruptcy Upon Proof of Prior Debt Satisfaction: The court reasoned that pursuant to the relevant statute, the bankruptcy must be revoked if the creditor confirms full payment of the underlying debt, including interest and costs, as documented by a payment confirmation dated before the bankruptcy ruling and a creditor letter confirming complete satisfaction of the claim with a payment made just prior to the initial petition, thereby satisfying the legal requirement for setting aside the bankruptcy order despite some cost settlements occurring slightly after the order.
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KI-generiertThis provision governs the substantive ground for overturning the bankruptcy order based on debt repayment, which was the successful basis for the appeal.
This procedural rule, cited in conjunction with Abs. 2, governs the admissibility of new facts (debt repayment) during the appeal procedure.
This provision establishes the principle of causation for ordering costs in the second instance proceedings.
These provisions were cited to determine the amount and allocation of the appeal procedural fees.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240247-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer
Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2024 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Dezember 2024 (EK240353)
Erwägungen:
1.
1.1. Die A._____ GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug das Führen von Coiffeurund Schönheitssalons und die Entwicklung sowie den Anund Verkauf von entsprechenden Produkten (insb. Haarpflegeund Kosmetikartikel sowie Haarzubehör; act. 5).
1.2. Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 7'237.50 nebst 5% Zins seit 14. März 2024 sowie Fr. 54.50 Nebenforderungen abzüglich einer Zahlung von Fr. 3'700.45 vom
25. Juni 2024 (act. 6 [Aktenexemplar]).
1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 ergänzte sie ihre Beschwerde (act. 9). Das Urteil wurde am 10. Dezember 2024 versandt, die Beschwerdefrist läuft noch (act. 6; act. 11). Die Schuldnerin verlangt sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Sie macht geltend, sie habe die Konkursforderung vor der Konkurseröffnung getilgt. Weiter stellt sie einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 11). Den Kostenvorschuss von Fr. 750. für das Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin bereits geleistet (vgl. act. 8 und act. 4/5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl.
E. 2.2 und 2.3) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.
2.
2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).
2.2. Die Schuldnerin macht geltend, die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten bereits vor Konkurseröffnung bezahlt zu haben. Sie reicht eine Zahlungsbestätigung der Raiffeisenbank C._____ vom
11. Dezember 2024 ein, woraus hervorgeht, dass sie der Schuldnerin am 14. November 2024 Fr. 3'722.85 überwies (act. 4/3). Ebenso liegt ein Schreiben der Gläubigerin vom 12. Dezember 2024 im Recht, worin diese bestätigt, dass der geschuldete Betrag aus der Betreibung Nr. … mit der Restzahlung von Fr. 3'722.85 vom 14. November 2024 vollumfänglich beglichen sei (act. 10). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung getilgt hat.
2.3. Weiter ergibt sich aus der im Original eingereichten Bestätigung des Konkursamtes Wald vom 11. Dezember 2024, dass die Schuldnerin mit ihrer Zahlung von Fr. 2'000. auch die Kosten der Vorinstanz und des Konkursamtes innert der Beschwerdefrist sichergestellt hat (act. 4/4). Die Sicherstellung der Kosten des
Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür die Gläubigerin nach Art. 169 SchKG haftet, gehört (jedenfalls soweit eine Schuldnerin diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) auch zur Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl., Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldtilgung ist somit im vorliegenden Fall in wesentlichem Umfang vor, zum Teil aber auch erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. Die Kammer lässt jedoch den Umstand, dass die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt wurden, in ständiger Praxis unberücksichtigt, wenn die Schuldtilgung im Übrigen (wie hier) ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014, PS150137 vom 20. August 2015).
2.4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Dezember 2024 aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.
2.5. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben.
3.
3.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).
3.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'500.– (Fr. 2'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Dezember 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750. festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300. wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Wald ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'500. (Fr. 2000. Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500. Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800. und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wald ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die Grundbuchämter D._____ ZH, E._____ ZH, F._____ ZH und G._____ ZH sowie an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am:
13. Dezember 2024