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PS240246 • OG ZH PS240246 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Due to Debt Payment in Underlying Enforcement Proceeding

Geschäftsnummer PS240246
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's decision that required them to submit the underlying title document for a debt enforcement proceeding initiated against a municipality, which itself had been preceded by a payment order where the debtor's representative was incorrectly specified. The appellate court dismissed the appeal as moot because, while the appeal was pending, the underlying debt enforcement procedure concluded when the debt was paid on November 8, 2024, leading the lower court to officially dismiss the initial enforcement-related appeal on December 11, 2024, thereby eliminating any practical utility for the current proceeding regarding the procedural issue.

Legislator-Regeste

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Art. 18 SchKG, Art. 12 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; Appeal Dismissed as Moot Due to Debt Payment in Underlying Enforcement Proceeding: The appellate court dismissed the appeal as moot because, while the appeal was pending, the underlying debt enforcement procedure concluded when the debt was paid on November 8, 2024, leading the lower court to officially dismiss the initial enforcement-related appeal on December 11, 2024, thereby eliminating any practical utility for the current proceeding regarding the procedural issue.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Zahlungsauftrag Zahlung der Geldbuße Gegenstandslosigkeit der Überstellung Ertrag Einstellung des Konkursverfahrens Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2024 / Betreibung Nr. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision is cited in the reasoning immediately before the dispositive to state that no costs are to be levied for the proceedings before the supervisory authority.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision is cited in the reasoning immediately before the dispositive to state that no party compensation is awarded.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the dispositive section regarding the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court concerning a decision by the cantonal supervisory authority in debt enforcement matters.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240246-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss vom 13. März 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Stadtschreiber B._____

betreffend Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2024 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2024 (CB240138)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 11. Oktober 2024 begehrte die Beschwerdeführerin beim Betreibungs-

amt Zürich 1 die Betreibung der Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Sicherheitsdepartement, für eine Forderung von Fr. 63. nebst Zins von 5% seit 17. September 2024. Als Forderungsurkunde gab die Beschwerdeführerin im Betreibungsbegehren "Beschluss und Urteil vom 17. September 2024" an (act. 6/2/2).

1.2. Am 15. Oktober 2024 erliess das Notariat Zürich (Altstadt) den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 1). Darin wich es insofern von den Angaben der Beschwerdeführerin ab, als es das Sicherheitsdepartement nicht als Vertreterin der Schuldnerin bezeichnete, sondern bei der Angabe der Forderungsurkunde (Beschluss und

Urteil vom 17. September 2024) zusätzlich die Bemerkung " Betrifft: Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich " anbrachte. Am 17. Oktober 2024 stellte das Notariat den Zahlungsbefehl dem Stadtschreiber der Beschwerdegegnerin zuhanden der Stadtpräsidentin zu. Gleichentags erhob die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag (act. 6/2/1).

1.3. Am 4. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 6/1). Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 nichtig sei, und das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, ihr kostenlos einen berichtigten Zahlungsbefehl zuzustellen (act. 6/1 S. 2). Konkret störte sich die Beschwerdeführerin an der Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Amtsnotariat und an der vorstehend erwähnten Abweichung vom Betreibungsbegehren (vgl. act. 6/1 S. 1 f.).

1.4. Nach Einsicht in die Beschwerde und deren Beilagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Betreibung und die Beschwerde möglicherweise rechtsmissbräuchlich sein könnten. Mit Beschluss vom 14. November 2024 setzte sie der Beschwerdeführerin deshalb eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen an, um die Forderungsurkunde (Beschluss und Urteil vom 17. September 2024) vollständig in Kopie oder im Original nachzureichen (act. 3 = act. 5 = act. 6/3).

1.5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit folgenden Anträgen (act. 2):

" 1 - Die Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2024 im Bezug auf CB240138 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Gericht rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen.

2 - Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen bzw die Beschwerde sei eventuell als gegenstandslos abzuschreiben, da Schuldner bereits vor dem 14. November 2024 die Schuld beim Betreibungsamt Kreis 1 beglichen hat.

3 - Die Zustellung der Verfügung an der Stadtschreiber B._____, Stadthausquai 17, Stadthaus, 8001 Zürich sei für nichtig zu erklären und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Verfügung der Sicherheitsdeparmeent der Stadt Zürich sowie auch das Betreibungsamt Kreis 1 zu erteilen.

4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

1.6. Die Kammer teilte den Parteien den Eingang der Beschwerde mit (act. 7/1 f.) und zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-11) bei. Weiterungen erübrigen sich.

2.

2.1. Die Ergreifung einer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Die Gutheissung des Rechtsmittels muss der rechtsuchenden Partei einen praktischen Nutzen im Vollstreckungsoder im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren verschaffen. Für die abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zahlungsbefehls oder einer Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.2; BGer 5A_477/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.1). Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens definitiv weg, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

2.2. Wie sich aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten ergibt, reichte die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2024  d.h. am Tag als sie bei der Kammer

die vorliegende Beschwerde erhob  bei der Vorinstanz eine Kopie der Forderungsurkunde ein (act. 6/3). Im Begleitschreiben machte sie sodann geltend, dass die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung bereits durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden sei; das Betreibungsamt Zürich 1 habe ihr daraufhin am

13. November 2024 Fr. 84.45 überwiesen (act. 6/5). Auf telefonische Rückfrage der Vorinstanz hin bestätigte das Betreibungsamt Zürich 1 am 10. Dezember 2024 die Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 6/7). Sie sandte der Vorinstanz das entsprechende Betreibungsprotokoll zu (act. 6/9). Darin ist aufgeführt, dass die streitgegenständliche Betreibung am 8. November 2024 durch Zahlung abgeschlossen wurde (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 schrieb die Vorinstanz das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab (act. 6/10). Dieser Beschluss wurde von keiner Partei angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit an der vorliegenden Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid der Vorinstanz überhaupt je ein praktisches Interesse bestanden hat, ist es mit dem rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens jedenfalls weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 samt Beilagenverzeichnis, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

13. März 2025