Debtor's Debt Payment and Costs Secured Before Bankruptcy Order Leads to Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor sought bankruptcy against a debtor company. The lower court granted the bankruptcy petition. However, the debtor company appealed, providing proof that the debt, including interest and costs, had been fully paid before the bankruptcy order was issued, and also secured the costs of the bankruptcy proceedings. The appellate court found that the debt had indeed been settled prior to the bankruptcy order, and since the debtor had also secured the necessary costs, the conditions for lifting the bankruptcy were met, thus overturning the lower court's decision and dismissing the bankruptcy petition.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Debt Payment and Costs Secured Before Bankruptcy Order Leads to Dismissal: The lower court granted the bankruptcy petition. However, the debtor company appealed, providing proof that the debt, including interest and costs, had been fully paid before the bankruptcy order was issued, and also secured the costs of the bankruptcy proceedings. The appellate court found that the debt had indeed been settled prior to the bankruptcy order, and since the debtor had also secured the necessary costs, the conditions for lifting the bankruptcy were met, thus overturning the lower court's decision and dismissing the bankruptcy petition.
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KI-generiertThis provision states that the bankruptcy petition must be dismissed if the debtor proves that the debt, including interest and costs, has been paid. The court used this to uphold the appeal and dismiss the bankruptcy petition because the debt was paid before the bankruptcy order.
This provision defines what constitutes a final decision, which is relevant for the appealability to the Federal Supreme Court. The court used this to state that the current decision is a final decision.
This provision governs the calculation and payment of court fees. The court used this to state that the court fee for the appeal proceedings will be offset against the advance payment made by the debtor.
This article concerns the imposition of costs in proceedings before the Federal Supreme Court. Although the decision itself is from an Obergericht, it references the Federal Supreme Court's rules for appeals, and implicitly acknowledges the principles of cost allocation which are governed by such articles. The final order on costs in point 2 and 3 is consistent with these principles.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240237-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 10. Dezember 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Sammelstiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. November 2024 (EK242109)
Erwägungen:
1.
1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb einer Textilreinigung (act. 6).
1.2. Mit Eingabe an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom
28. Oktober 2024 (Datum Poststempel) verlangte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin), es sei über die Schuldnerin der Konkurs zu eröffnen (act. 10/1). Am 1. November 2024 lud das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) die Parteien zur Verhandlung betreffend Konkurseröffnung auf den 25. November 2024, 9.30 Uhr, vor (act. 3-5). Zur Konkursverhandlung erschien von Seiten der Schuldnerin niemand (vgl. Aktenthek Vorinstanz). Mit Urteil vom 25. November 2024 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Schuldnerin (act. 10/8 = act. 3 [Aktenexemplar]).
2. Mit Eingabe vom 29. November 2024 (überbracht) erhob die Schuldnerin gegen das vorinstanzliche Urteil vom 25. November 2024 rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde der Schuldnerin einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3.
3.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes
sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).
3.2. Die Schuldnerin macht die Tilgung vor Konkurseröffnung geltend (act. 2). Sie belegt, dass sie dem Betreibungsamt Zürich 1 in der Betreibung-Nr. 1 am
18. November 2024 einen Betrag von Fr. 4'918.65 und damit den Endbetrag in der genannten Betreibung bezahlt hat (act. 5/1). Das Betreibungsamt Zürich 1 bestätigte, den Endbetrag in der genannten Betreibung erhalten zu haben (act. 11). Dadurch ist der Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung am
25. November 2024 beglichen wurde. Ausserdem stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten über Fr. 1'000.00 beim Konkursamt Zürich (Altstadt) sicher (act. 5/3). Auch für die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten leistete die Schuldnerin einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 750.00 (act. 7).
Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. November 2024 ist aufzuheben.
4. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 11. November 2024 (act. 10/5 und act. 10/7), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hin-
zuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Die Schuldnerin durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die entsprechende Mitteilung würde rechtzeitig durch die Gläubigerin erfolgen. Indem die Schuldnerin der Vorinstanz die erfolgte Zahlung nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. November 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am:
11. Dezember 2024