Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS240228 • OG ZH PS240228 KI-generiert

Debt Enforcement Annulment Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer PS240228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the annulment of debt enforcement proceedings initiated against it for approximately CHF 430,000. The lower court refused to rule on the matter, concluding it lacked the requisite territorial jurisdiction because actions to set aside enforcement proceedings under the relevant statute must be filed with the court at the location of the debt enforcement proceedings, which, for a corporation, is its registered seat, located outside the lower court's district. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the statutory provision mandates jurisdiction at the debt enforcement location (the debtor's seat), and there is no legal basis for alternative jurisdiction based on the residence of the debtor's shareholders, thus affirming the non-jurisdiction finding and dismissing the appeal to the extent it was admissible, as certain claims raised for the first time on appeal were excluded.

Legislator-Regeste

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Art. 85 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. c ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1bis i.V.m; Debt Enforcement Annulment Jurisdiction Dispute: The lower court refused to rule on the matter, concluding it lacked the requisite territorial jurisdiction because actions to set aside enforcement proceedings under the relevant statute must be filed with the court at the location of the debt enforcement proceedings, which, for a corporation, is its registered seat, located outside the lower court's district. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the statutory provision mandates jurisdiction at the debt enforcement location (the debtor's seat), and there is no legal basis for alternative jurisdiction based on the residence of the debtor's shareholders, thus affirming the non-jurisdiction finding and dismissing the appeal to the extent it was admissible, as certain claims raised for the first time on appeal were excluded.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Vollstreckungsentscheid Streitgegenstand alternative Zuständigkeit Zuständigkeit für Verbrauchersachen Aufhebung der Betreibung (Art. 85 SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 85 SchKG
betreffend Aufhebung der Betreibung (Art. 85 SchKG)
Art. 322 Abs. 1 ZPO
einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Art. 251 lit. c ZPO
85 SchKG wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. c ZPO).
Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO
mit Beschwerde anfechten (Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO).
Art. 321 Abs. 2 ZPO
Richtet sich die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren getroffenen Entscheid, beträgt die Beschwerdefrist grundsätzlich zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Art. 143 Abs. 1bis i.V.m
Art. 143 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 407f ZPO
November 2024 und damit innert der Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz ein (act. 3, act. 3a). Wird eine Eingabe innert Frist irrtümlicherweise bei der Vorinstanz eingereicht, gilt die Frist als eingehalten (vgl. Art. 143 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO).
Art. 320 ZPO
Although cited earlier to establish the scope of review, the decision to dismiss the appeal (Order 1) rests on the finding that the lower court correctly rejected jurisdiction, which is a matter of correct legal application, although the court ultimately referred to Art. 85 SchKG and Art. 46 Abs. 2 SchKG in the reasoning to confirm the dismissal. Since Order 1 states the appeal is dismissed 'soweit darauf eingetreten wird' (insofar as it is admissible), and the core issue affirmed was the lack of local jurisdiction (which the court deemed correctly applied by the lower court), this general provision defining appeal grounds supports the dismissal, even if the substantive ground was jurisdictional (Art. 85 SchKG/Art. 46 Abs. 2 SchKG) which was only confirmed in the reasoning, not explicitly cited in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ordered the appellant to pay the costs of the appeal proceedings based on this provision.

Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG

Used to determine and impose the amount of the appeal fee.

Art. 320 ZPO

Although cited earlier to establish the scope of review, the decision to dismiss the appeal (Order 1) rests on the finding that the lower court correctly rejected jurisdiction, which is a matter of correct legal application, although the court ultimately referred to Art. 85 SchKG and Art. 46 Abs. 2 SchKG in the reasoning to confirm the dismissal. Since Order 1 states the appeal is dismissed 'soweit darauf eingetreten wird' (insofar as it is admissible), and the core issue affirmed was the lack of local jurisdiction (which the court deemed correctly applied by the lower court), this general provision defining appeal grounds supports the dismissal, even if the substantive ground was jurisdictional (Art. 85 SchKG/Art. 46 Abs. 2 SchKG) which was only confirmed in the reasoning, not explicitly cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240228-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Urteil vom 14. Januar 2025

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen

B._____ AG, Gesuchsund Beschwerdegegnerin,

betreffend Aufhebung der Betreibung (Art. 85 SchKG)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. November 2024 (EB240403)

Erwägungen:

1.

1.1. C._____, vertreten durch die B._____ AG (Gesuchsund Beschwerdegegnerin, nachfolgend: Beschwerdegegnerin), betreibt die A._____ AG (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) für Forderungen von gesamthaft Fr. 430'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 30. Januar 2021 sowie Betreibungskosten (Betreibung Nr. ...). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 1. November 2024 zugestellt (act. 6/2). Mit Eingabe vom 4. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) um Aufhebung der Betreibung (act. 6/1). Mit Verfügung vom 13. November 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), ohne Gerichtskosten zu erheben (Dispositiv-Ziff. 2) und ohne Parteientschädigungen zuzusprechen (Dispositiv-Ziff. 3, act. 4 = act. 6/4).

1.2. Am 16. November 2024 (Poststempel vom 18. November 2024 [act. 3a]) gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und reichte eine als "Replik auf das Urteil des Gerichts Meilen, Revision und Intervention wegen Verfahrensmissbrauchs EB 2400403 G/BK vom 13. Nov." betitelte Eingabe ein (act. 3). Mit Schreiben vom 20. November 2024 (act. 2) leitete die Vorinstanz die Eingabe sowie die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1 - 5) an die hiesige Kammer zuständigkeitshalber weiter. Mit Verfügungen vom 26. November 2024 und 12. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist bzw. Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8, act. 10), der innert der Nachfrist geleistet wurde (act. 12). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen.

2.

2.1. Die Vorinstanz trat auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 85 SchKG nicht ein. Über die Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. c ZPO). Entsprechende Entscheide lassen sich vor Obergericht nur

mit Beschwerde anfechten (Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO). Richtet sich die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren getroffenen Entscheid, beträgt die Beschwerdefrist grundsätzlich zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2024 per Post zugestellt (act. 6/5/2). Die Beschwerdeführerin reichte ihr Rechtsmittel am

18. November 2024 und damit innert der Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz ein (act. 3, act. 3a). Wird eine Eingabe innert Frist irrtümlicherweise bei der Vorinstanz eingereicht, gilt die Frist als eingehalten (vgl. Art. 143 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO).

2.2. Die Falschbezeichnung einer Beschwerde schadet dieser gemäss Praxis der Kammer nicht. Aus der Begründung der vorliegenden Eingabe ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid opponiert, weshalb das von ihr eingereichte Rechtsmittel als Beschwerde entgegen zu nehmen ist.

2.3. Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 321 ZPO N 13 f.). Bei Laien genügt eine sinngemässe Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil unrichtig sein soll und korrigiert werden soll. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.3.1. In ihrer Beschwerde ersucht die Beschwerdeführerin erstmals um Feststellung, dass die aktuelle Strafverfolgung eine Verletzung der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 17. September 2021 EB210240 sowie einen Rechtsmissbrauch darstellt (act. 3 S. 6 Antrag 1). Auch den Antrag, die Betreibung sei für nichtig zu erklären (Antrag 2), stellte sie erstmals oberinstanzlich. Da

diese Anträge neu und damit unzulässig sind, ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

2.3.2. In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz zum Begehren um Schadenersatz aus einer Persönlichkeitsverletzung, vor dem Entscheidverfahren sei ein Schlichtungsverfahren durchzuführen und es bedürfe einer Klagebewilligung (act. 4 E. 5). Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander, weshalb im Rechtsmittelverfahren auf ihren Antrag um Schadenersatz (act. 3 S. 6 Antrag 4) nicht einzutreten ist.

3.

3.1. Hinsichtlich der Aufhebung der Betreibung des Betreibungsamts Zürich 1 Nr. … erwog die Vorinstanz, das angerufene Gericht habe die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Zuständigkeit, von Amtes wegen zu prüfen. Die Aufhebung der Betreibung müsse zwingend beim Gericht des Betreibungsorts verlangt werden (m.V.a. Art. 85 SchKG sowie BSK SchKG I-BANGERT, 3. Aufl. 2021, Art. 85 N 29). Der Betreibungsort befinde sich vorliegend am Sitz der Beschwerdeführerin in Zürich (m.V.a. Art. 46 Abs. 2 SchKG), weshalb auf das Gesuch um Aufhebung der Betreibung nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz verneinte damit ihre örtliche Zuständigkeit.

3.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, zuständig für Betreibungen sei entweder das Gericht am Sitz der Gesellschaft oder unter bestimmten Umständen das Gericht am Wohnort der direkt betroffenen Partei. D._____ und E._____ seien die Hauptaktionärinnen der Beschwerdeführerin und als potentielle Opfer eines Rechtsmissbrauchs persönlich involviert. Deshalb begründe der Wohnsitz von D._____ und E._____ in F._____ die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz (act. 3 S. 3 ff.).

3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Literatur zutreffend dargelegt, dass für die Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG das Gericht am Betreibungsort, der bei einer Aktiengesellschaft in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 SchKG an

deren Sitz liegt, zuständig ist. Eine alternative Zuständigkeit am Wohnsitz der Aktionäre ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Beschwerdeführerin (bzw. Schuldnerin) ihren Sitz in Zürich hat (vgl. act. 7), verneinte die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht. Was die Beschwerdeführerin aus der aufgeführten Rechtsprechung (BGE 145 III 436) und Literatur (Basler Kommentar ZPO, 2023, act. 3

S. 4) für ihren Standpunkt ableiten möchte, wird aus ihren pauschalen Vorbringen nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf weitere Aspekte der Beschwerde ist somit nicht mehr einzugehen.

4.

4.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 430'2'04.– (vgl. act. 8 E. 3) und in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 3), sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 430'204.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am:

15. Januar 2025