Bankruptcy Order Affirmed Despite Travel Plans
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the bankruptcy order issued by the lower court based on a creditor's claim, arguing solely that the lower court improperly scheduled and refused to postpone the bankruptcy hearing because the appellant planned to travel to Lebanon. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant did not assert any statutory grounds for vacating the bankruptcy, such as payment of the debt, and his communication regarding travel did not constitute a valid request for postponement, as bankruptcy proceedings are summary and must be decided without delay, even in a party's absence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 1 Satz, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 171 SchKG; Bankruptcy Order Affirmed Despite Travel Plans: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant did not assert any statutory grounds for vacating the bankruptcy, such as payment of the debt, and his communication regarding travel did not constitute a valid request for postponement, as bankruptcy proceedings are summary and must be decided without delay, even in a party's absence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court cited this article to justify deciding on the bankruptcy matter without delay, even in the absence of the debtor.
The court applied this article to order the debtor to bear the procedural costs due to the rejection of the appeal.
Used in conjunction with Art. 52 lit. b GebV SchKG to determine the amount of the appeal fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240210-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 8. November 2024
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahrens des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Oktober 2024 (EK240346)
Erwägungen:
1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des seit tt.mm.2022 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____", das den Anund Verkauf von Motorfahrzeugen bezweckt (vgl. act. 6).
1.2 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (act. 2) erhebt der Schuldner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Oktober 2024 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/10), mit welchem über ihn der Konkurs eröffnet wurde. Dies für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 2'424.– nebst Zins zu 5 % seit 3. April 2024, Fr. 237.80 Leistungsabrechnung KVG vom 23. Februar 2023 bis 20. September 2023, Fr. 74.60 Zins bis 2. April 2024, Fr. 150.– Mahnspesen, Fr. 95.– Inkassogebühren vom 2. April 2024 und Fr. 177.– Betreibungskosten (a.a.O.), mithin für einen Betrag von insgesamt Fr. 3'223.50. In prozessualer Hinsicht stellt der Schuldner den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1).
1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1-11). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 (act. 10) wurde der Schuldner auf den Lauf der Beschwerdefrist und die Voraussetzungen für eine Gutheissung der Konkursbeschwerde hingewiesen, der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung erteilt und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Mit undatierter Eingabe (act. 12) liess Rechtsanwalt X._____ sinngemäss mitteilen, er vertrete den Schuldner nicht mehr.
2.1 Gegen Entscheide des Konkursgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Sie ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neben den Konkursaufhebungsgründen von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung / Hinterlegung /
Gläubigerverzicht) können auch Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG; BSK SchKG II-GIROUD/ THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 13).
2.2 Der Schuldner macht in seiner Beschwerde nicht geltend, vor der Konkurseröffnung die Forderung der Gläubigerin bezahlt zu haben, und belegt auch sonst keinen der oben genannten Konkursaufhebungsgründe. Zu seiner Zahlungsfähigkeit äussert er sich ebenfalls nicht. Er beanstandet einzig, dass die Vorinstanz den Termin für die Konkursverhandlung am 16. Oktober 2024 angesetzt und/oder nicht verschoben habe (vgl. act. 2 S. 2). Den vorinstanzlichen Akten ist hierzu einzig zu entnehmen, dass der Schuldner der Vorinstanz mitteilte, er komme am 16. Oktober 2024 nicht zur Verhandlung. Er fliege am 9. Oktober 2024 zu seinem Vater nach Libanon. Er bleibe vermutlich länger in Libanon und habe hier in der Schweiz nichts mehr zu verlieren (vgl. act. 8/9). Dies stellt kein Verschiebungsgesuch dar und selbst wenn ein solches zu bejahen wäre, hätte die Konkursverhandlung nicht verschoben werden können, bis der Schuldner aus Libanon zurückgekehrt wäre. Denn das Konkursgericht hat in diesem summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) ohne Aufschub zu entscheiden, auch in Abwesenheit der Parteien (vgl. Art. 171 SchKG).
2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Höngg-Zürich vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Lattmann-Kistler
versandt am:
8. November 2024