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PS240208 • OG ZH PS240208 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Dismissed Due to Procedural Service and Non-Substantive Defense of Claim Validity

Geschäftsnummer PS240208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the opening of bankruptcy proceedings, primarily alleging he was not summoned to the initial hearing and that the creditor's claims were unjustified, having allegedly been settled through social services and insurance. The court dismissed the appeal, finding that the records confirmed the debtor was properly served notice for the hearing at his registered business address. Furthermore, the court reasoned that under debt enforcement law, the validity or enforceability of a claim, once the payment order has become legally binding through failure to object or successful removal of an objection, cannot be challenged through substantive defenses in an appeal against the bankruptcy decision itself.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 1 Satz, Art. 168 SchKG, Art. 1 lit. c i.V.m; Debtor's Appeal of Bankruptcy Dismissed Due to Procedural Service and Non-Substantive Defense of Claim Validity: The court dismissed the appeal, finding that the records confirmed the debtor was properly served notice for the hearing at his registered business address. Furthermore, the court reasoned that under debt enforcement law, the validity or enforceability of a claim, once the payment order has become legally binding through failure to object or successful removal of an objection, cannot be challenged through substantive defenses in an appeal against the bankruptcy decision itself.

Schlagwörter

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Konkursforderung Rechtsbeständigkeit der Betreibung Verfahrensrügen Eröffnung des Verfahrens Vorladung Begründung in der Sache Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited implicitly in the reasoning as the basis for appealability, but not explicitly in the dispositive orders for the final decision on the merits.

Art. 319 ff. ZPO

Cited implicitly in the reasoning as the procedural framework for the appeal, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 168 SchKG

Cited implicitly in the reasoning regarding the requirement to notify the debtor, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 69 SchKG

Cited implicitly in the reasoning regarding the nature of the debt enforcement proceedings, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 74 SchKG

Cited implicitly in the reasoning regarding the debtor's right to object, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 78 f. SchKG

Cited implicitly in the reasoning regarding the consequences of raising an objection, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 88 SchKG

Cited implicitly in the reasoning regarding the continuation of enforcement proceedings, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied as the basis for ordering the appellant (debtor) to bear the procedural costs because they lost the appeal.

Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second-instance judicial fee (Fr. 750.-) imposed on the debtor in order no. 2.

Art. 72 ff. BGG

Mentioned in the final order (no. 5) as the applicable law for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Mentioned in the final order (no. 5) as the applicable law for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Mentioned in the final order (no. 5) in conjunction with the rules governing appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240208-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2024 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Oktober 2024 (EK241748)

Erwägungen:

1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des am tt.mm.2020 im kantonalen Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "C._____", das die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Concierge-Service und Lifestyle-Management bezweckt (vgl. act. 5).

1.2 Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 (act. 6/8 = act. 3 [Aktenexemplar]) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) im Betreibungsverfahren Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (act. 3 S. 1): CHF 1'692.00 nebst Zins zu 5 % seit 28.11.2023 CHF 896.45 Offene Kostenbeteiligungen KVG vom 19.04.2023, 17.05.2023, 07.06.2023 CHF 45.05 Zins bis 27.11.2023 CHF 135.00 Mahnspesen vom 21.08.2023, 23.10.2023 CHF 150.00 Umtriebsspesen vom 27.11.2023 CHF 234.40 Betreibungskosten

1.3 Dagegen erhebt der Schuldner mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (Poststempel; act. 2) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 6/11 i.V.m. act. 2 S. 1). Er stellt folgende Anträge:

"1. Das Urteil vom 17 . Oktober 2024 das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben.

2. Dem Schuldner sei eine Aufwandsentschädigung zuzusprechen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates / der Beschwerdegegnerin.

4. Dabei beantrage ich in prozessualer Hinsicht, es sei die Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zu erteilen."

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 11). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben. Der Gläubigerin ist ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) noch zur Kenntnisnahme zuzustellen.

2.1 Gegen Entscheide des Konkursgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Sie ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neben den Konkursaufhebungsgründen von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung / Hinterlegung / Gläubigerverzicht) können auch Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG; BSK SchKG II-GIROUD/ THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 13).

2.2 Der Schuldner bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er sei zur Gerichtsverhandlung vom 17. Oktober 2024 nicht eingeladen bzw. darüber nicht informiert worden. Zudem seien die Forderungen der Gläubigerin nicht gerecht und hätten ab dem 16. März 2023 über das Sozialamt Zürich beglichen und alle unfallbedingten Kosten hätten direkt über die D._____ Unfallversicherung abgewickelt werden müssen (vgl. act. 2).

2.3 Die Konkurseröffnung setzt voraus, dass dem Schuldner die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (vgl. Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (vgl. Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 138 Abs. 1 ZPO).

2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Parteien am 17. September 2024 zur Konkursverhandlung auf den 17. Oktober 2024 vorgeladen hat (act. 6/4). Aus der Sendungsnachverfolgung (act. 6/6) geht hervor, dass die entsprechende, per Gerichtsurkunde versandte Vorladung dem Schuldner am

18. September 2024 an der im Handelsregister eingetragenen Domizil-Adresse seines Einzelunternehmens persönlich zugestellt werden konnte (vgl. act. 5).

Dass der Schuldner zur Konkursverhandlung vom 17. Oktober 2024 nicht vorgeladen worden sei, trifft demnach nicht zu.

2.5 Soweit der Schuldner sinngemäss geltend macht, die Forderung(en) der Gläubigerin, die zur Konkurseröffnung geführt hätten, bestünden nicht gegen ihn, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der (angebliche) Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen (Art. 69 SchKG). Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Der Schuldner seinerseits kann Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG) mit der Wirkung, dass die Betreibung einstweilen nicht fortgesetzt werden darf und der Gläubiger auf den Rechtsweg verwiesen wird (Art. 78 f. SchKG, vgl. BGE 141 III 68 E. 2.1 m.w.H.). Erhebt der betriebene Schuldner jedoch keinen Rechtsvorschlag, so wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig bzw. vollstreckbar. Dasselbe gilt auch dann, wenn ein erhobener Rechtsvorschlag rechtskräftig und definitiv beseitigt wurde. Mit der Rechtskraft des Zahlungsbefehls findet das Einleitungsverfahren der Schuldbetreibung seine Beendigung (vgl. KUKO SchKG- WINKLER, 2. Aufl. 2014, Art. 88 N 1 und 7). Die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung steht nun fest und die Gläubigerin kann mit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens (Art. 88 SchKG) die Weiterführung des Betreibungsverfahrens bewirken. Demnach dient das Einleitungsverfahren der Prüfung des Bestandes bzw. der Vollstreckbarkeit der betriebenen Forderung bzw. des Zahlungsbefehls (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 15 N 2). Der Bestand der Forderung bzw. deren Vollstreckbarkeit kann nicht mit Einwendungen im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung wieder aufgehoben werden, die im Einleitungsverfahren versäumt oder nicht erfolgreich erhoben wurden.

2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Altstetten-Zürich vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-

Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

31. Oktober 2024