Debtor Fails to Pay Security Deposit, Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the debtor's appeal against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings based on a creditor's claim of approximately CHF 7,281.35, because the debtor failed to pay the required security deposit for the appeal proceedings, despite being granted an extension, leading to the application of the rule that failure to pay the cost deposit results in the appeal not being considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 Bst, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor Fails to Pay Security Deposit, Appeal Dismissed: In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Beschwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
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KI-generiertThe appeal was not heard because the required deposit was not paid within the extension period.
This provision is cited in the reasoning as the basis for the court's power to request a deposit, which subsequently led to the non-entry into the merits under Art. 101 Abs. 3 ZPO.
Used to impose the costs of the appeal proceedings on the debtor due to their losing the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240195-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Beschluss vom 18. November 2024
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. September 2024 (EK240535)
Erwägungen:
1.
1.1. Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 26. September 2024 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) in der Höhe von Fr. 7'281.35 nebst Zins und zzgl. den bisherigen Betreibungskosten den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner; act. 3 = act. 4, Aktenexemplar = act. 5/10).
1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) erhob der Schuldner gegen den Konkurseröffnungsentscheid Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2024 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 7). Am 15. Oktober 2024 ging bei der Kammer eine auf den 1. Oktober 2024 datierte Stellungnahme des Schuldners ein (act. 9). Da der Schuldner den Kostenvorschuss nicht fristgerecht leistete, wurde ihm mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 eine Nachfrist angesetzt (act. 10).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 – 12). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Beschwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
2.2. Die Verfügung vom 31. Oktober 2024 betreffend Nachfrist (act. 10) gilt in Anwendung der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO als am 8. November 2024 zugestellt (vgl. act. 11). Die fünftägige Nachfrist endete somit am 13. November 2024. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens und der Gläubigerin mangels wesentlicher Umtriebe.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an:
die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, das Betreibungsamt Winterthur Stadt, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz,
je gegen Empfangsschein,
sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer
versandt am:
19. November 2024