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PS240194 • OG ZH PS240194 KI-generiert

Debtor's Successful Appeal of Bankruptcy Order Due to Prior Settlement, But Ordered to Pay Costs

Geschäftsnummer PS240194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a debtor's timely appeal against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings based on an outstanding claim. The appellate court overturned the bankruptcy order because the debtor provided evidence proving that the entire creditor claim, including interest and costs, had been settled with the enforcement office prior to the bankruptcy ruling, satisfying the legal requirement for dismissing the petition. Despite granting the appeal and dismissing the bankruptcy application, the debtor was ordered to bear the court fees for both instances because their failure to promptly inform the lower court of the payment caused the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Debtor's Successful Appeal of Bankruptcy Order Due to Prior Settlement, But Ordered to Pay Costs: The appellate court overturned the bankruptcy order because the debtor provided evidence proving that the entire creditor claim, including interest and costs, had been settled with the enforcement office prior to the bankruptcy ruling, satisfying the legal requirement for dismissing the petition. Despite granting the appeal and dismissing the bankruptcy application, the debtor was ordered to bear the court fees for both instances because their failure to promptly inform the lower court of the payment caused the proceedings.

Schlagwörter

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Konkursforderung Zahlungsbefehl Anwaltskosten Schadenregulierung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung nachträglicher Rechtsvorschlag Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

The underlying ground for granting the appeal and dismissing the bankruptcy petition is the payment of the claim before the opening of the bankruptcy proceedings, as mentioned in the reasoning preceding the dispositive.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

This provision governs the admissibility and scope of the appeal against the bankruptcy decision, the result of which is the granting of the appeal in order 1.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the specific article for costs is not explicitly cited in the dispositive, the general framework for imposing costs is established here, specifically applied when ordering the costs of the second instance in order 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240194-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw C. Widmer

Urteil vom 15. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B1._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B2._____ AG

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. September 2024 (EK240231)

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 25. September 2024 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) in der Höhe von Fr. 1'965.50 nebst Zins zu 5% seit dem

11. Mai 2024, zzgl. offene Leistungsabr. KVG vom 7. Dezember 20223 [recte 2023] von Fr. 63.15, zzgl. Zins bis am 10. Mai 2024 von Fr. 34.90, zzgl. Mahnkosten vom 11. April 2024 von Fr. 50.–, zzgl. Bearbeitungskosten vom 10. Mai 2024 von Fr. 200.– sowie Betreibungskosten von Fr. 158.40 den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner, act. 3 = 5 [Aktenexemplar] = 6/12).

2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) erhob der Schuldner fristgerecht (act. 6/13/3) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Dispositiv-Ziff. 1, act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 – 18). Die Sache erweist sich als spruchreif.

3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Bei einer rechtzeitigen Zahlung vor Konkurseröffnung ist der Schuldner vom Glaubhaftmachen seiner Zahlungsfähigkeit befreit (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG; OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.3 = ZR 110/2011 Nr. 79). Dasselbe gilt auch, wenn der Schuldner zwar die Forderung inklusive Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung tilgte, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts je-

doch erst danach sicherstellt (vgl. OGer ZH PS160210 vom 9. November 2016

E. II.2).

3.2. Der Schuldner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend und belegt, dass er die Konkursforderung vor der Konkurseröffnung durch Bezahlung [an das Betreibungsamt] getilgt hat (act. 2 Rz. 1.). Aus der von ihm eingereichten Abrechnung des Betreibungsamts Pfannenstiel ergibt sich, dass die Zahlung am

11. September 2024 geleistet wurde (vgl. act. 4/1), womit der Schuldner die zur Konkurseröffnung führende Forderung samt Zinsen und Kosten noch vor der Konkurseröffnung tilgte. Ausserdem reicht der Schuldner eine Bestätigung des Konkursamts Stäfa ein, gemäss welcher er Fr. 1'250.– einbezahlt hat und dieser Betrag für die Sicherstellung der Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens reichen. Zudem enthält diese Zahlung einen Betrag von Fr. 750.– zur Deckung der mutmasslichen Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. act. 4/2). In der Folge überwies das Konkursamt Stäfa Fr. 755.– an die Obergerichtskasse (act. 4/3; act. 11), womit der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren geleistet wurde. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben.

4.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch sein Versäumnis verursacht hat. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung eines Schuldners, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2.). Darauf ist der Schuldner in der vorinstanzlichen Vorladung vom 26. August 2024 hingewiesen worden (act. 7). Der Schuldner hat es jedoch versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Die Gerichtskosten für das hiesige Verfahren werden auf Fr. 750.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschüssen im Umfang von Fr. 750.– verrechnet.

4.2. Das Konkursamt Stäfa überwies der Obergerichtskasse total Fr. 755.– (vgl. act. 4/3; act. 11). Beim Betrag von Fr. 5.–, welcher den Kostenvorschuss überstei-

gen, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Konkursamt Stäfa Fr. 5.– zurückzuerstatten.

4.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. September 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.–, wovon der Schuldner Fr. 250.– bereits bezahlt hat und Fr. 250.– von der Gläubigerin bezogen wurden, wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. Die erstinstanzlich der Gläubigerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 100.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Betrag von Fr. 5.– dem Konkursamt Stäfa zu überweisen.

4. Das Konkursamt Stäfa wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'050.– (Fr. 495.– Zahlung des Schuldners, Fr. 5.– überwiesener Betrag der Obergerichtskasse sowie Fr. 1'550.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'900.– (Fr. 1'800.– für den geleisteten Vorschuss und Fr. 100.– für die erstinstanzliche zugesprochene Parteientschädigung) und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an

die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2,  das Konkursamt Stäfa,  das Betreibungsamt Pfannenstiel (im Dispositiv),  sämtliche Grundbuchämter des Bezirks C._____ (… [Grundbuchämter]) (im Dispositiv),  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv),  die Vorinstanz,

je gegen Empfangsschein,

 an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am:

15. Oktober 2024