Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS240190 • OG ZH PS240190 KI-generiert

Bankruptcy Proceedings Overturned Due to Late Payment of Debt

Geschäftsnummer PS240190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a timely appeal against the opening of bankruptcy proceedings over a debtor for a creditor's outstanding claim of approximately CHF 3,729.15, finding that the debtor had successfully transferred the full debt amount, including calculated costs, to the competent collection office minutes before the bankruptcy was officially declared. The court reasoned that because the debt was extinguished prior to the bankruptcy ruling, the statutory prerequisite for dismissing the bankruptcy application was met, compelling the reversal of the lower court's bankruptcy order, though the debtor was ordered to bear the costs of both the first and second instance proceedings due to their failure to timely inform the initial court of the payment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Bankruptcy Proceedings Overturned Due to Late Payment of Debt: The court reasoned that because the debt was extinguished prior to the bankruptcy ruling, the statutory prerequisite for dismissing the bankruptcy application was met, compelling the reversal of the lower court's bankruptcy order, though the debtor was ordered to bear the costs of both the first and second instance proceedings due to their failure to timely inform the initial court of the payment.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Hinterlegung der Schuld Eröffnung des Verfahrens Verzugszinsen Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 174 Abs. 1 SchKG

Although cited in the reasoning to establish the appeal possibility, the final order 1 only grants the appeal based on the substantive ground, implicitly using the procedural framework allowing the review.

Art. 172 Ziff. 3 SchKG

The facts supporting the annulment of the bankruptcy (payment before the decision) are based on this provision, leading to the granting of the appeal in order 1.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to confirm the nature of the decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in order 5 to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in order 5 to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 in connection with the rules for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited to confirm the subject matter jurisdiction of the decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240190-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 15. Oktober 2024

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. September 2024 (EK240454)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 16. September 2024 wurde über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 3'441.05 zuzüglich Zins von CHF 125.10 und Betreibungskosten von CHF 163.– per 10:50 Uhr der Konkurs eröffnet (Total: CHF 3'729.15; act. 9).

1.2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom 16. September 2024. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 10/14). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss zu leisten (act. 7). Die Schuldnerin leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 10/1-17). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien auch uneingeschränkt neue Tatsachen geltend machen können, wenn sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre.

2.2. Wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 3. Oktober 2024 erwogen, ist belegt, dass die Schuldnerin dem zuständigen Betreibungsamt Opfikon zu Handen der Gläubigerin insgesamt CHF 3'828.85 überwiesen hat (act. 5/6-11): Den Betrag von CHF 3'729.15 überwies die Schuldnerin am 13. September 2024 (act. 5/6-7) und die übrigen CHF 99.70 überwies sie am 16. September 2024 um 10:43 Uhr per Instant-Zahlung (act. 5/8-9). Damit wurde die zur Konkurseröffnung führende Forderung samt der (höheren) Kosten, die das Betreibungsamt berechnete (vgl. dazu act. 5/10-11), noch vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung

(16. September 2024, 10:50 Uhr) getilgt. Ausserdem erbringt die Schuldnerin den Nachweis, dass sie dem Konkursamt Wallisellen CHF 800.– überwies. Gemäss der Bestätigung des Konkursamtes reicht dieser Betrag, um die Kosten des Konkursamtes inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sicherzustellen (act. 5/4). Schliesslich bezahlte die Schuldnerin auch den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 11). Somit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr zu prüfen (vgl. act. 7 E. 2.1.2.). Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben.

3. Die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind der Schuldnerin aufzuerlegen, auch wenn der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Dies, da es in der Verantwortung der – sozusagen bis zur letzten Minute säumigen – Schuldnerin liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS220170 vom

11. Oktober 2022 E. 3. mit Verweis auf OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011

E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Eine Parteientschädigung ist ihr keine zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. September 2024 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'400.– (CHF 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

16. Oktober 2024