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PS240171 • OG ZH PS240171 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Justification

Geschäftsnummer PS240171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to consider a debtor's appeal against a lower court's decision because the appeal lacked both a clear request and sufficient justification. The lower court had previously dismissed the debtor's complaint against a debt collection office because it did not specify which action or order was being challenged. The higher court found that the debtor's appeal contained an unclear request for an unspecified outcome and did not address the reasons for the lower court's dismissal, thus failing to meet the procedural requirements for an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 115 Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debtor's Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Justification: The lower court had previously dismissed the debtor's complaint against a debt collection office because it did not specify which action or order was being challenged. The higher court found that the debtor's appeal contained an unclear request for an unspecified outcome and did not address the reasons for the lower court's dismissal, thus failing to meet the procedural requirements for an appeal.

Schlagwörter

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Betreibung auf Konkurs prozessleitende Verfügungen unbezahlte Schuld Aufsichtsbeschwerde Auslegung von Urteilen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited as a basis for requiring a specific request and reasoning in a legal appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Establishes that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

States that no costs are to be levied in proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Prohibits awarding party compensation in proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240171-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss vom 21. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-…

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

28. August 2024 (CB240024)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 21. Juni 2024 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur (fortan: Vorinstanz) eine Eingabe ein mit dem Titel "Beschwerde zur Anzeige des Stadtammannamt und Betreibungsamt Winterthur-… (Beilag), berechtigt über unentdecktes Vermögen gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG, im Sinne des unlauteren Wettbewerbes, innert Frist" (act. 1). Dem Schreiben legte er einen Vergleich vom 24. Juni 2021 aus dem Erbteilungsverfahren betreffend den Nachlass seiner Mutter und einen Beschluss der Vorinstanz vom 28. Mai 2024 bei (act. 2).

1.2. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als betreibungsrechtliche Beschwerde entgegen. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 setzte sie dem Betreibungsamt Winterthur-… (fortan: Betreibungsamt) Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (act. 3).

1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, es könne nicht nachvollziehen, auf welches Geschäft die Beschwerde des Beschwerdeführers sich beziehe (act. 5).

1.4. Mit Beschluss vom 28. August 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Gerichtskosten erhob sie keine. Sie sprach auch keine Parteientschädigung zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege schrieb sie als gegenstandslos ab (act. 6 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12 Dispositiv-Ziff. 1-4). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 6. September 2024 zugestellt (act. 7).

2.

2.1. Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 28. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2024 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 11).

2.2. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-8). Weiterungen erübrigen sich. Insbesondere kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

3. Gegen Verfügungen der unteren Aufsichtsbehörde kann innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012

E. 5.1). Enthält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. HUNGERBÜHLER/BU- CHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

4. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass weder aus der Eingabe des Beschwerdeführers noch aus den eingereichten Beilagen hervorgehe, gegen welche Verfügung oder behördliche Handlung sich die Beschwerde richte. Der Beschwerdeführer bezeichne keine Verfügung und lege auch keine solche bei. Ebenso wenig nenne er eine Prozessnum-

mer oder das Datum des Beschwerdeobjekts. Er stelle auch keine konkrete Anträge (act. 12 E. II.2).

5. Mit seiner Beschwerde vom 8. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer "öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken und Liegenschaften, zeitgleich mit Tilgung aufgeschobener Grundstückgewinnsteuern, entgeltlich zu bereinigen". Aus dieser Formulierung lässt sich auch mit gutem Willen nicht herauslesen, was das Obergericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde entscheiden soll. Aus der Beschwerde geht auch nicht hervor, an welchen Erwägungen der Vorinstanz sich der Beschwerdeführer stört. Seine schwer verständlichen Ausführungen weisen keinen erkennbaren Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids auf. Die Beschwerde enthält somit weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind auch hier keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren erweist sich deshalb als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-…, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

21. Oktober 2024