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PS240157 • OG ZH PS240157 KI-generiert

Reversal of Bankruptcy Order Upon Deposit and Financial Viability Showing

Geschäftsnummer PS240157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a challenge to a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against a debtor based on outstanding claims, interest, and costs. The debtor successfully appealed by demonstrating that they had deposited the full amount of the contested claims, interest, and costs with the court as per the required procedure under the relevant statute, and had also secured the anticipated bankruptcy and appeal process costs. Furthermore, despite a history of numerous enforcement actions, the court found the debtor's evidence regarding their current financial situation—including positive bank account balances, expected revenue, and cost reductions following business consolidation—sufficiently credible to establish a likelihood of meeting obligations within a reasonable timeframe, leading to the reversal of the bankruptcy order, although the debtor was ordered to bear the court costs due to causing the initial delay.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 43 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG; Reversal of Bankruptcy Order Upon Deposit and Financial Viability Showing: The debtor successfully appealed by demonstrating that they had deposited the full amount of the contested claims, interest, and costs with the court as per the required procedure under the relevant statute, and had also secured the anticipated bankruptcy and appeal process costs. Furthermore, despite a history of numerous enforcement actions, the court found the debtor's evidence regarding their current financial situation—including positive bank account balances, expected revenue, and cost reductions following business consolidation—sufficiently credible to establish a likelihood of meeting obligations within a reasonable timeframe, leading to the reversal of the bankruptcy order, although the debtor was ordered to bear the court costs due to causing the initial delay.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Bankeinlage Zulassung der Zwangsvollstreckung Finanzierungsrechnung Forderungseingabe Eröffnung des Verfahrens Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 174 Abs. 2 SchKG
The decision grants the appeal and lifts the bankruptcy based on the conditions outlined in this article (specifically mentioning Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in the reasoning).
Art. 174 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning to support the admissibility of making new factual claims regarding the grounds for lifting the bankruptcy.
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG
Zum anderen können im Rahmen der gesetzlichen Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG auch neue Tatsachen geltend gemacht werden, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, wie etwa die Sicherstellung der Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts.
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
Beim Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG muss die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt werden (KUKO SchKG-DIGGELMANN,
Art. 43 SchKG
Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl.
Art. 88 Abs. 2 SchKG
Cited in the reasoning when assessing the credibility of the debtor regarding objections to certain enforcement actions.
Art. 85a SchKG
Mentioned in the reasoning when discussing claims that were not contested but where the debtor stated they would pay if action under this article was not taken.
Art. 90 BGG
Identified in the concluding remarks as the definition of a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 174 Abs. 2 SchKG

The decision grants the appeal and lifts the bankruptcy based on the conditions outlined in this article (specifically mentioning Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in the reasoning).

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to support the admissibility of making new factual claims regarding the grounds for lifting the bankruptcy.

Art. 88 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning when assessing the credibility of the debtor regarding objections to certain enforcement actions.

Art. 85a SchKG

Mentioned in the reasoning when discussing claims that were not contested but where the debtor stated they would pay if action under this article was not taken.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order (No. 7) outlining the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final order (No. 7) outlining the procedure for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final order (No. 7) in conjunction with BGG articles governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Identified in the concluding remarks as the definition of a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Identified in the concluding remarks as the basis for the jurisdiction of the Federal Supreme Court over this type of decision.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article was mentioned in the reasoning (E. 2.2) regarding the granting of suspensive effect, but it is NOT explicitly cited in the final dispositive orders (1-7).

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the final dispositive orders (1-7), although costs are addressed in order No. 2.

Art. 64 LTF

This article is not explicitly cited in the final dispositive orders (1-7), although the concept of legal aid might be implicitly related to cost allocation.

Art. 68 BGG

This article is not explicitly cited in the final dispositive orders (1-7), although costs are addressed in order No. 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240157-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Urteil vom 30. August 2024

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2024 (EK241180)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 8. August 2024 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) in der Höhe von Fr. 5'487.70 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Februar 2024, Verzugszins von Fr. 71.65 vom

18. November 2023 bis am 21. Februar 2024, Betreibungsgebühr von Fr. 50.–, Fr. 60.– ohne Zins und Betreibungskosten von Fr. 203.45 (Betreibung Nr. 1) sowie für eine Forderung von Fr. 4'399.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Februar 2024, Verzugszins von Fr. 57.45 vom 18. November 2023 bis am 21. Februar 2024, Betreibungsgebühr von Fr. 50.–, Fr. 60.– ohne Zins und Betreibungskosten von Fr. 203.45 (Betreibung Nr. 2) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin, act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/9).

2.1. Mit Eingabe vom 20. August 2024 (gleichentags persönlich überbracht) erhob die Schuldnerin fristgerecht (act. 8/11) Beschwerde bei der hiesigen Instanz und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Innert der Rechtsmittelfrist ergänzte sie die Beschwerdeschrift mit Eingabe vom 22. August 2024 (act. 13).

2.2. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Dispositiv-Ziff. 1, act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1 – 12). Die Sache erweist sich als spruchreif.

3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn ein Schuldner dargetan hat, (1.) dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat, (2.) dass er den geschuldeten Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder (3.) dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat ein Schuldner gemäss Gesetzeswortlaut seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, jedoch sieht die Kammer nach ständiger Praxis von dieser Voraussetzung ab, wenn ein Schuldner dargetan hat, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten noch vor Konkurseröffnung getilgt zu haben (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79). Für

die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis der Kammer zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. November 2022 E. 2.1).

3.2. Im Beschwerdeverfahren gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung können zum einen unbeschränkt neue Tatsachen geltend gemacht werden, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere die Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung. Zum anderen können im Rahmen der gesetzlichen Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG auch neue Tatsachen geltend gemacht werden, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, wie etwa die Sicherstellung der Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts. All dies hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erfolgen (vgl. OGer ZH PS240017 vom

22. Februar 2024 E. 2.1.). Sowohl die von der Schuldnerin geltend gemachte Hinterlegung (vgl. E. 3.3.1. unten) als auch die Sicherstellung der Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts (vgl. E. 3.3.2. unten) verwirklichten sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid.

3.3.1. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe den geschuldeten Betrag beim Obergericht des Kantons Zürich zuhanden der Gläubigerin hinterlegt (act. 2 Rz. 15). Sie legt einen Empfangsschein der Schweizerischen Post vom 16. August 2024 über den Betrag von Fr. 10'643.30 ins Recht (act. 5/11). Die Zahlung ging am 19. August 2024 bei der Obergerichtskasse ein (act. 10). Beim Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG muss die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt werden (KUKO SchKG-DIGGELMANN,

2. Aufl. 2014, Art. 174 N 10). Vorliegend beläuft sich die addierte Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, auf Fr. 10'870.85:

• Betreibung Nr. 1

- Forderung Fr. 5'487.70

- Zins Fr. 126.30

- diverse Kosten Fr. 181.65

- Betreibungskosten Fr. 203.45 total Fr. 5'999.10

• Betreibung Nr. 2

- Forderung Fr. 4'399.60

- Zins Fr. 101.25

- diverse Kosten Fr. 167.45

- Betreibungskosten Fr. 203.45 total Fr. 4'871.75

Mit der Hinterlegung von Fr. 10'643.30 bleibt ein offener Betrag von Fr. 227.55 bestehen (Fr. 10'870.85 - Fr. 10'643.30). Mit Zahlung vom 19. August 2024 (Valutadatum 20. August 2024, act. 9) überwies die Schuldnerin einen zusätzlichen Betrag von Fr. 17'700.– an die Obergerichtskasse. Laut Schuldnerin handle es sich um eine irrtümliche Überweisung, da sie eigentlich beabsichtigt habe, mit dieser Zahlung die Forderung zu tilgen, welche der Betreibung Nr. 3 zugrunde liegt (act. 2 Rz. 24). Der hinterlegte Betrag von Fr. 17'700.– kann gleichwohl zu Gunsten der Schuldnerin für den Nachweis des Konkurshinderungsgrundes der Hinterlegung berücksichtigt werden. Das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes ist bewiesen.

3.3.2. Die Schuldnerin stellte zudem die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts sicher, was sie durch eine entsprechende Bestätigung des Konkursamts Aussersihl-Zürich belegte (act. 5/12). Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– (Valutadatum 19. August 2024, act. 10) leistete sie am 16. August 2024 (act. 5/11).

4.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen (praxisgemäss innert längstens zweier

Jahre; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 132 III 140

E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2).

4.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin wurden in den letzten fünf Jahren, bis zum 16. August 2024, 19 Betreibungen gegen sie eingeleitet. Neun Fälle wurden durch Zahlung erledigt. In vier Fällen wurde Rechtsvorschlag erhoben und in weiteren vier Fällen (inkl. der streitgegenständlichen Betreibungen) der Konkurs angedroht. Je eine Betreibung befindet sich im Stadium der Verwertung bzw. der Einleitung der Betreibung (vgl. act. 5/13).

Die Schuldnerin bestreitet die den Betreibungen Nr. 4 und Nr. 5, in welchen Rechtsvorschlag erhoben wurde, zugrunde liegenden Forderungen. Die Gläubigerinnen hätten die Betreibungen nicht weiterverfolgt und die Fristen für das Fortsetzungsbegehren seien abgelaufen, womit die Betreibungen nicht vollstreckbar seien (act. 2 Rz. 19 f.). Die Schuldnerin reicht eine E-Mail des Einzelgerichts Audienz sowie des Einzelgerichts für SchKG-Klagen Konkursund Nachlassgericht des Bezirksgerichts Zürich ein. Darin wird insbesondere die Auskunft erteilt, dass betreffend die Schuldnerin bei diesen Bereichen des Bezirksgerichts Zürich per

20. August 2024 keine Verfahren hängig seien (act. 5/14 f.). In der Betreibung Nr. 4 ist der 11. April 2023 und in der Betreibung Nr. 5 der 7. Juli 2023 als Betreibungsdatum vermerkt. Unter Berücksichtigung der Auskünfte des Bezirksgerichts Zürichs und des Zeitablaufs erscheint glaubhaft, dass die Betreibungen nach Erhebung des Rechtsvorschlags nicht weiterverfolgt wurden resp. die Fristen zur Stellung der Fortsetzungsbegehren ungenutzt abgelaufen sind (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG).

Für die Forderung gemäss Betreibung Nr. 6 in der Höhe von Fr. 510.30 bringt die Schuldnerin vor, sie habe diese in der Zwischenzeit getilgt (act. 2 Rz. 21). Die Schuldnerin reicht Belastungsanzeigen von zwei Banküberweisungen an die Gläubigerin für das Total von Fr. 573.80 ins Recht, womit von der Bezahlung dieser Forderung auszugehen ist (act. 5/16 f.).

Weiter führt die Schuldnerin aus, die Forderung gemäss Betreibung Nr. 7 an die Gläubigerin bezahlt zu haben (act. 2 Rz. 22). Sie reicht eine Abrechnung der Gläubigerin ein, in welcher drei offene Posten aufgeführt werden. Gemäss der Schuldnerin handelt es sich beim ersten Posten um die der Betreibung Nr. 7 zugrunde liegende Forderung und beim zweiten und dritten Posten um die Konkursforderungen. Dies kann gestützt auf die Forderungssummen als glaubhaft erachtet werden. Gemäss der eingereichten Abrechnung besteht für den ersten Posten ein offener Betrag von Fr. 261.30 (act. 5/18), was sich der Schuldnerin nicht erschliesse (vgl. act. 2 Rz. 22). Die vollumfängliche Tilgung der Forderung der Betreibung Nr. 7 wurde von der Schuldnerin folglich nicht bewiesen, weshalb eine offene (Rest-)Schuld von Fr. 261.30 anzunehmen ist.

In den Betreibungen Nr. 8 und Nr. 9 habe sie verpasst, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Sie verfüge jedoch über die nötige Liquidität, um die bestrittenen Forderungen zu begleichen, sofern nicht Klage nach Art. 85a SchKG erhoben werde (act. 2 Rz. 23). Mit diesen Ausführungen behauptet die Schuldnerin die Bezahlung der Forderungen nicht, weshalb diese, deren Summe sich auf Fr. 13'071.80 beläuft, weiterhin als offen gelten.

Die Forderung von Fr. 17'700.– gemäss Betreibung Nr. 3 wird von der Schuldnerin nicht bestritten. Sie habe die Forderung tilgen wollen, die Summe von Fr. 17'700.– jedoch irrtümlicherweise ans Obergericht überwiesen. Der an das Obergericht überwiesene Betrag sei bei Gutheissung der Beschwerde an die Gläubigerin evtl. an die Schuldnerin zur Weiterleitung an die Gläubigerin zu überweisen (act. 2 Rz. 24). Die Bezahlung der Betreibungsforderung wird damit von der Schuldnerin weder geltend gemacht noch belegt – diese besonderen Umstände sind jedoch in E.4.4. unten zu berücksichtigen. Die Forderung besteht deshalb weiterhin.

Somit verbleiben insgesamt offene in Betreibung gesetzte Forderungen von Fr. 31'033.10 (Fr. 261.30 + Fr. 2'979.55 + Fr. 10'092.25 + Fr. 17'700.–).

4.3. Die Schuldnerin bezweckt primär die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Gastgewerbes, insbesondere den Betrieb von Take Away, Restaurants und Catering sowie den Handel mit und Vertrieb von damit im Zusammenhang stehenden Produkten. Sie wurde am tt.mm.2021 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 6).

Gemäss der Schuldnerin lägen noch keine Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und/oder -veranlagungen vor. Aus den von ihr eingereichten Auszügen ihres Hauptkontos ist ersichtlich, dass dieses von Januar 2023 bis Juni 2024 einen monatlichen positiven Endsaldo aufwies. Der Endsaldo schwankte zwischen rund Fr. 6'000.– und Fr. 73'000.– (vgl. act. 5/22 f.). Per 20. August 2024 betrug das Total der drei Konti der Schuldnerin Fr. 12'784.– (act. 5/19). Weiter macht die Schuldnerin Ausführungen zu ihren Gesamtkosten sowie ihrem Jahresumsatz und -Gewinn für die Jahre 2023 und 2024 (act. 2 Rz. 28), unter Verweis auf zwei

selbst erstellte Tabellen (act. 5/24 f.). Die in den Tabellen aufgeführten Zahlen stimmen nicht mit den Zahlen der Kontoauszüge überein (vgl. act. 5/22 f.). Da zudem nicht ersichtlich ist, wie sich die Zahlen zusammensetzen, bleiben die Ausführungen zu den Gesamtkosten, dem Jahresumsatz und -Gewinn unberücksichtigt. Gemäss der Schuldnerin habe sie die grössere ihrer zwei Filialen per Ende Juli 2024 aufgegeben. Die Kündigungsschreiben des Mietvertrags sowie der Arbeitsverträge wurden zu den Akten gereicht (act. 5/35 ff.). Die Konzentration auf eine Filiale führe zu einer Reduktion der Betriebskosten von monatlich Fr. 24'000.– (act. 2 Rz. 29 ff., act. 5/35 ff.). Die zukünftigen Betriebskosten (Lohnkosten für das Personal, ohne Berücksichtigung der Löhne der Betreiber und Mietzins) würden sich auf Fr. 9'096.– belaufen (act. 2 Rz. 38 m.V.a. act. 5/38 ff.). Zu ihren Kreditoren führt die Schuldnerin aus, diese würden Fr. 39'176.80 betragen (act. 2 Rz. 41). Im September erwarte sie Kostenvorschüsse von mindestens Fr. 11'000.– für bereits geplante Weihnachtsanlässe (act. 2 Rz. 43 m.V.a. act. 5/26 f.).

Gemäss der Schuldnerin sei glaubhaft gemacht, dass ihre Zahlungsfähigkeit sowohl vor als auch nach Konkurseröffnung gegeben sei bzw. gegeben gewesen sei.

4.4. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit vor allem entscheidend, dass zunächst kurzfristig abrufbare finanzielle Mittel in der Höhe von rund Fr. 13'071.80 vorhanden sind, um die zwei Betreibungen, in welchen bereits die Konkursandrohung erging, (umgehend) zu begleichen.

Die Schuldnerin unterliess es, die Kontoauszüge für Juli 2024 sowie für die erste Augusthälfte 2024 einzureichen. Aus den eingereichten Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass das Guthaben des Geschäftskontos der Schuldnerin (vgl.

E. 4.2. oben) von Fr. 41'395.88 per 30. Juni 2024 auf Fr. 8'075.– per 20. April 2024 sank. Ferner verfügt sie auf zwei weiteren Konti über ein Guthaben von gesamthaft Fr. 4'708.–, womit ein verfügbares Guthaben von Fr. 12'784.– vorliegt (vgl. act. 5/19). In Bezug auf die kurzfristig abrufbaren finanziellen Mittel ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der bereits in Rechnung gestellten Debitorenforderungen von einem zu erwartenden Mittelzufluss von Fr. 9'900.– auszugehen ist

(90% von Fr. 11'000.–, erfahrungsgemäss ist ein Delkredererisiko von 10% zu berücksichtigen). Zudem wird der Schuldnerin aufgrund der irrtümlich getätigten Zahlung (vgl. E. 3.3.2. und E. 4.2. oben) Fr. 17'472.45 (Fr. 17'700.– - Fr. 227.55) von der Obergerichtskasse ausbezahlt. Es ist folglich von kurzfristig abrufbaren finanziellen Mitteln von rund Fr. 40'000.– auszugehen. Zudem kann als glaubhaft erachtet werden, dass die Schuldnerin damit gerade noch die offenen Betreibungsforderungen von rund Fr. 31'000.– sowie die reduzierten Betriebskosten von Fr. 9'000. – decken kann. Auszugehen ist sodann davon, dass die Schuldnerin ihr Restaurant nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung umgehend wieder öffnete und dieses seither – wie in der Vergangenheit (vgl. act. act. 5/21) – rege besucht wird. Vor diesem Hintergrund ist als glaubhaft zu erachten, dass die Schuldnerin in der Lage sein wird, mit dem seither erzielten Umsatz die Kosten für die Essensbestellung, die sich im Juli auf Fr. 9'337.60 beliefen (vgl. act. 5/45), sowie die bestehenden Kreditoren von Fr. 583.50 (das langfristige und ungekündigte Darlehen vom 19. August 2024 über Fr. 38'593.30 ist nicht zu berücksichtigen) zu begleichen. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Schuldnerin u.a. für die Tilgung der Konkursforderung, die Leistung des Kostenvorschusses und die (irrtümliche) Überweisung von Fr. 17'700.– an das Obergericht ein Darlehen von Fr. 38'593.30 aufgenommen hat (vgl. act. 5/43). Somit erscheint die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin im Moment trotz erheblichen Bedenken insgesamt wahrscheinlicher als das Gegenteil.

4.5. Die Schuldnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie ihre Zahlungsmoral zu überdenken hat. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Gläubigerin, da die überwiegende Mehrheit der Betreibungen auf Forderungen der Gläubigerin zurückzuführen sind (namentlich 12 von 19, vgl. act. 5/13). Auch sei sie daran erinnert, dass die Liquidität mittelund längerfristig nicht zu erheblichen Teilen mit Darlehen sichergestellt werden kann und dass eine korrekte Buchführung zentral für einen guten Geschäftsverlauf ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde und an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der am 2. Juli 2024 über die Schuldnerin eröffneten Konkurs ist aufzuheben.

6. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2024 aufgehoben.

Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von gesamthaft Fr. 28'343.30 der Gläubigerin Fr. 10'870.85 und den Restbetrag von Fr. 17'472.45 der Schuldnerin auszuzahlen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht.

6. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 13,

- an das Konkursamt Aussersihl-Zürich,

- an das Betreibungsamt Zürich 5,

- an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten),

- an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Urteils-Dispositiv), je gegen Empfangsschein, an die Obergerichtskasse

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer versandt am:

2. September 2024