Petitioner Seeks Nullification of Debt Enforcement and Disqualification of Judge; Appellate Court Lacks Jurisdiction on Appeal Without Prior Supervisory Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner sought to have all debt enforcement actions taken against them, including seizures and official notifications since their deregistration and move in July 2023, declared void, and also requested that a specific court president never rule on their cases again. The appellate court determined it lacked jurisdiction to hear the direct appeal seeking nullification of the enforcement office's actions because the petitioner failed to first exhaust the mandatory supervisory review process by addressing the lower supervisory authority as required by the relevant statutes. Furthermore, the court determined it was not competent to rule on the request for disqualification against the judge, referring the petitioner to the competent lower court, and ultimately decided not to proceed with the case or the disqualification request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 18 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV, Art. 62 GebV; Petitioner Seeks Nullification of Debt Enforcement and Disqualification of Judge; Appellate Court Lacks Jurisdiction on Appeal Without Prior Supervisory Review: The appellate court determined it lacked jurisdiction to hear the direct appeal seeking nullification of the enforcement office's actions because the petitioner failed to first exhaust the mandatory supervisory review process by addressing the lower supervisory authority as required by the relevant statutes. Furthermore, the court determined it was not competent to rule on the request for disqualification against the judge, referring the petitioner to the competent lower court, and ultimately decided not to proceed with the case or the disqualification request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the non-imposition of costs in the decision.
Cited in relation to the non-imposition of costs in the decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS240144-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 2. Oktober 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Stadtammannund Betreibungsamt Wädenswil, Beschwerdegegner
sowie
Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner
betreffend Feststellung der Nichtigkeit
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 (Datum Poststempel: 27. Juli 2024) gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob "Nichtigkeitsklage wegen massiven Verstössen gegen SchKG 17" gegen die Beschwerdegegner (act. 2). Zusammenfassend und sinngemäss beantragt sie, sämtliche betreibungsrechtliche Handlungen (inkl. Pfändungen und Ediktalzustellungen) seit ihrer Abmeldung von B._____ am 24. Juli 2023 und Umzug nach C._____ für nichtig zu erklären. Zudem stellt sie das Begehren, dass der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Horgen, Dr. iur. R. Nadig, "nie wieder in einem Fall" von ihr agiere (act. 2 S. 1 f. sowie S. 6).
1.2. Da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin primär gegen Handlungen resp. Verfügungen des Betreibungsamts Wädenswil richten, wurde die Eingabe als aufsichtsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG entgegengenommen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG fungiert die Kammer als obere Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG). Als solche behandelt sie Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Zudem ist sie zuständig bei Beschwerden gegen untere Aufsichtsbehörden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 18 Abs. 2 SchKG).
2.2. Vorliegend richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin weder gegen einen Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde noch macht sie eine Rechtsverweigerung resp. -verzögerung einer solchen geltend. Vielmehr möchte sie – wie dargelegt – die Nichtigkeit betreibungsrechtlicher Handlungen resp. Verfügungen des Betreibungsamts Wädenswil festgestellt haben, ohne dabei zuvor die zuständige untere Aufsichtsbehörde angerufen zu haben. Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
2.3. Für das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Dr. iur. R. Nadig ist die Kammer nicht zuständig, sondern – mangels Grundlagen im SchKG, in der ZPO und im EG SchKG – gemäss § 127 lit. c GOG ZH das Bezirksgericht Horgen. Die Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgesuche ausserhalb eines Verfahrens resp. für künftige Prozesse nicht zulässig sind. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsgesuch gegen Dr. iur. R. Nadig wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von act. 2, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
3. Oktober 2024