Appeal on Debt Enforcement Restriction Registration Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision that upheld the registration of debt enforcement restrictions in the land register, which had been initiated by enforcement authorities. The appellate court determined that, under cantonal law concerning the organization of courts, it lacked direct supervisory jurisdiction over the lower court's decision, as the lower court acted as a supervisory authority for land registry offices, and the relevant appeals structure mandates that such matters fall under the purview of the High Court's Administrative Commission, not the Civil Chamber, thus necessitating the transfer of the appeal to the proper supervisory body and the dismissal of the current proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichVormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuchamt vom 1. und 2. November 2023 sowie Abweisung einer Grundbuchanmeldung vom 23. November 2023
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision dictates the competence of the Administrative Commission of the Obergericht to exercise indirect supervision over authorities subordinate to the District Courts, which is the basis for transferring the case.
This provision, combined with § 80 Abs. 2 GOG, establishes the competence of the Administrative Commission to handle the matter.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240143-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Verfügung vom 15. August 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Grundbuchamt B._____, Beschwerdegegner
betreffend Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuchamt vom 1. und 2. November 2023 sowie Abweisung einer Grundbuchanmeldung vom 23. November 2023 (Beschwerde über das Grundbuchamt B._____, Stadtquartier C._____, GBBI. 1 und 2 sowie Tagebuch C._____, Tagebuch Nr. 3)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Juli 2024 (CB230120)
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin wird in den Betreibungen Nr. 4 und 5 des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) vom Kanton Zürich und in den Betreibungen Nr. 6 und 7 vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … und … betrieben. In diesen Betreibungen meldete das Betreibungsamt beim Grundbuchamt B._____ (fortan: Grundbuchamt) jeweils Vormerkungen einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch an, die beim Grundbuchamt am 1./2. November 2023 eingingen (act. 3/1-4).
1.2. Mit Beschwerde vom 22. November 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Grundbuchamt und verlangte die Löschung der Vormerkungen (act. 2). Die in der Beschwerde enthaltene Grundbuchanmeldung wies das Grundbuchamt mit Verfügung vom 23. November 2023 ab (act. 4). Zudem überwies es die Eingabe der Beschwerdeführerin samt Beilagen gemäss deren Eventualantrag an das Bezirksgericht Zürich als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter. Das Bezirksgericht Zürich nahm die Eingabe als (Grundbuch-)Beschwerde i.S.v. Art. 956a f. ZGB entgegen.
1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Juli 2024 wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden war (act. 19 = act. 22 = act. 24; zur ausführlichen vorinstanzlichen Prozessgeschichte s. ebenda E. 2).
2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 (hierorts eingegangen 29. Juli 2024) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom
5. Juli 2024 (act. 23). Diese wurde an die II. Zivilkammer weitergeleitet, woraufhin ein Geschäft mit der Nummer PS240143 angelegt wurde. Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 20).
3. Das Bezirksgericht Zürich erliess den angefochtenen Beschluss wie gesagt als Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter gemäss § 82 Abs. 1 i.V.m. §
81 Abs. 1 lit e GOG (vgl. act. 22 Rubrum). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS
212.51, VOG) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (§ 18 lit. k Ziff. 2 VOG; vgl. auch HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG- Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Davon ausgenommen sind lediglich Beschwerdeentscheide gemäss SchKG. Die Eingabe vom 26. Juli 2024 ist deshalb samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vorliegende Verfahren ist am Register abzuschreiben.
Es wird verfügt:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2024 wird samt den Akten des Bezirksgerichts Zürich an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen.
2. Das vorliegende Verfahren PS240143 wird am Register abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführerin und die Verwaltungskommission.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
15. August 2024