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PS240141 • OG ZH PS240141 KI-generiert

Creditor's Appeal Dismissed for Insufficient Specificity Regarding Seizure Certificate Challenge

Geschäftsnummer PS240141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor appealed a lower court's decision not to rule on their complaint regarding an enforcement office's certificate of seizure dated February 12, 2024, following a seizure executed in December 2023. The supervisory court dismissed the appeal because the appellant failed to formulate specific requests or sufficiently explain how the challenged decision regarding the seizure certificate—which seemingly related to newly discovered assets under Article 115 para. 3 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act—was flawed, thereby failing to meet the formal requirements for an appeal brief.

Legislator-Regeste

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Art. 115 Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV; Creditor's Appeal Dismissed for Insufficient Specificity Regarding Seizure Certificate Challenge: The supervisory court dismissed the appeal because the appellant failed to formulate specific requests or sufficiently explain how the challenged decision regarding the seizure certificate—which seemingly related to newly discovered assets under Article 115 para. 3 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act—was flawed, thereby failing to meet the formal requirements for an appeal brief.

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren Reihenfolge der Pfändung Schuldbetreibung Gläubigerversammlung konnexe Verfahren Aufsichtsbeschwerde Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning regarding the general principle that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters are free of charge, which justifies not levying costs (Order 3).

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the general principle that proceedings are free of charge, which justifies not levying costs (Order 3).

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to state that party compensation cannot be awarded in this procedure (Order 3).

Art. 113 ff. BGG

Indicated as potentially governing the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court (Order 5).

Art. 72 ff. BGG

Indicated as potentially governing the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court (Order 5).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240141-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 7. August 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2024 (CB240006)

Erwägungen:

1.1 In einer Betreibung des Beschwerdeführers kam es am 21. Dezember 2023 zum Pfändungsvollzug (act. 2/1 S. 1 = act. 6 S. 1). Die Pfändungsurkunde (Nr. …) des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) datiert vom 12. Februar 2024 (act. 2/1 = act. 6).

1.2 Am 22. Februar 2024 (act. 1) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schreiben mit der Überschrift "Beschwerde zur verfügten Pfändung (Beilag), bezüglich neu entdeckte Vermögen Art. 115 Abs. 3 SchKG aus unverjährbarem Vermögensverzicht, in Erbgemeinschaft ab 26. September 2016 bis 24. Juni 2021, innert Frist" ein. Er legte unter anderem die erwähnte Pfändungsurkunde bei (act. 2/1).

1.3 Nachdem die Vorinstanz eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes eingeholt hatte (act. 5-6), trat sie mit Beschluss vom 28. Mai 2024 (act. 9 = act. 13 [Aktenexemplar] = act. 15) auf die Beschwerde nicht ein, erhob keine Kosten, sprach keine Parteientschädigungen zu und schrieb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1-4).

Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers nicht genau erkennbar sei, was moniert werde. Es seien dieser weder konkrete Anträge noch Ausführungen dazu zu entnehmen, inwiefern das Betreibungsamt in Bezug auf die Pfändungsurkunde vom

12. Februar 2024 gegen gesetzliche Bestimmungen des Betreibungsverfahrens verstossen haben solle (vgl. a.a.O. S. 2 E. II./2).

1.4 Gegen diesen Beschluss erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

20. Juli 2024 (act. 14) rechtzeitig (vgl. act. 10) Beschwerde samt Beilagen (act. 16/1-3).

1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-11). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Wie dem Beschwerdeführer bereits bekannt ist, hat eine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (vgl. act. 13 E. II./1 und OGer PS240114 vom 20. Juni 2014 E. 2). Bei Laien wird zwar sehr wenig verlangt; aber als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung nur, wenn sich aus dieser mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011

E. 3.2). In der Begründung hat sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln dieser leidet (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2.2 Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers enthält zwar die Formulierung "Antrag: (…)". Aus seinen Ausführungen lässt sich jedoch weder herauslesen, wie das Obergericht entscheiden soll, noch an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid der Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers leiden soll (vgl. act. 14). Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer auch mit der Erwägung der Vorinstanz nicht auseinander, wonach ausschliesslich Gläubiger die Pfändung neu entdeckter Vermögenswerte nach Art. 115 Abs. 3 SchKG verlangen können.

2.3 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers kann deshalb nicht eingetreten werden.

3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind hier keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. act. 14) ist daher gegenstandslos und abzuschreiben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

8. August 2024