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PS240125 • OG ZH PS240125 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Proof of Solvency in Bankruptcy Reversal

Geschäftsnummer PS240125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's bankruptcy order by demonstrating a statutory ground for hindrance, which was established by depositing the claimed amount plus interest and costs with the court registry and securing the bankruptcy proceedings costs. However, the court dismissed the appeal because, while the hindrance ground was proven via deposit, the appellant failed to provide any evidence or statements to render his solvency credible, as required by law for the reversal of a bankruptcy order on appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Lack of Proof of Solvency in Bankruptcy Reversal: However, the court dismissed the appeal because, while the hindrance ground was proven via deposit, the appellant failed to provide any evidence or statements to render his solvency credible, as required by law for the reversal of a bankruptcy order on appeal.

Schlagwörter

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Konkursforderung Nachweis der Zahlungsfähigkeit gesetzliche Voraussetzungen ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung glaubhafte Beweise Beschwerdelegitimation Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This article governs the substantive ground for reviewing and ultimately dismissing the appeal against the bankruptcy order because the appellant failed to prove solvency.

Art. 195 SchKG

Cited as information regarding the possibility of subsequent revocation of the bankruptcy order.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs (Spruchgebühr) on the appellant due to the dismissal of the appeal (implied through the order of costs).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240125-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler

Urteil vom 12. Juli 2024

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Juni 2024 (EK240692)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2024 wurde über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Konkurs eröffnet (act. 7/17 = act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (an diesem Datum überbracht) fristgerecht (vgl. act. 7/20) Beschwerde. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2).

2.

2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294 E. 3.1).

2.2 Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 132 III 715 E. 3.1). In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursoder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren

vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer belegt, dass er mit Valutadatum vom 4. Juli 2024 innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Betrag von Fr. 125.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat (act. 4/1). Dieser Betrag deckt die Konkursforderung einschliesslich Zinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten (vgl. act. 3; act. 7/1). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit Zahlung vom 2. Juli 2024 beim Konkursamt Altstetten-Zürich die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts in der Höhe von Fr. 1'000.– sichergestellt (act. 4/2). Damit weist der Beschwerdeführer die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beim Konkursamt nach. Ein Konkurshinderungsgrund ist somit nachgewiesen.

3.2 Der Beschwerdeführer machte indes weder Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit noch reichte er entsprechende Belege zu Aktiven und allfälligen Schulden ein. So fehlt es etwa an einem aktuellen Betreibungsregisterauszug und einer entsprechenden Stellungnahme dazu, um das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Beschwerdeführers einschätzen zu können. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann somit nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer vermag daher seine

Zahlungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes nicht glaubhaft zu machen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4. Immerhin ist der Beschwerdeführer aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.– sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist dem Beschwerdeführer wegen seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im

Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Stebler

versandt am:

12. Juli 2024