Debtor's Untimely Bankruptcy Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings based on a creditor's established claim, as the ten-day statutory appeal period following notification expired without any appeal being filed. Since no substantive appeal was lodged, the court terminated the appellate proceedings and ordered the reimbursement of the deposited appeal costs to the bankruptcy estate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Debtor's Untimely Bankruptcy Appeal Dismissed: Since no substantive appeal was lodged, the court terminated the appellate proceedings and ordered the reimbursement of the deposited appeal costs to the bankruptcy estate.
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KI-generiertCited as the provision governing the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited as the provision governing the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in conjunction with Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG regarding the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240124-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Verfügung vom 31. Juli 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin,
gegen
B._____, Gläubigerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Konkurseröffnung
Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juni 2024 (EK240975)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 27. Juni 2024 (act. 6/9 = act. 4 [Aktenexemplar]) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin:
CHF 10'671.55 nebst Zins zu 5 % 06.06.2023 CHF 4'596.05 Betreibungskosten
2. Am 2. Juli 2024 stellte die Schuldnerin beim Konkursamt Oerlikon-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung einen Betrag von Fr. 1'500.– sicher (act. 2), und zahlte bei der Obergerichtskasse den für das Beschwerdeverfahren gegen einen Konkurseröffnungsentscheid üblichen Kostenvorschuss von Fr. 750.– (act. 3) ein. Die Zahlung der genannten Beträge hat dazu geführt, dass bei der Kammer ein Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS240124 eröffnet wurde.
3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 4 Dispositiv-Ziffer 5). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 28. Juni 2024 zugestellt (act. 6/12). Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 8. Juli 2024 ab (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Bis dato wurde bei der hiesigen Instanz keine Beschwerde gegen den vorerwähnten Konkurseröffnungsentscheid vom 27. Juni 2024 erhoben. Da es an einem zu behandelnden Rechtsmittel fehlt, ist das Verfahren ohne weiteres abzuschreiben.
4. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.– dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.
Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 750.– dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Schuldnerin, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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