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PS240119 • OG ZH PS240119 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Suspensive Effect for Lien Execution Challenge

Geschäftsnummer PS240119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the lower court's decision to deny suspensive effect to a complaint against a notice and execution of a lien, arguing the initial notice was procedurally defective because it allegedly lacked creditor and claim details and was only sent via email. The appellate court declined to entertain the appeal, reasoning that the appellant failed to demonstrate a non-easily remediable disadvantage resulting from the lower court's procedural ruling, which is a prerequisite for appealing such a decision under procedural law; furthermore, even if considered, the court noted the appellant's undisputed presence during the actual lien execution cured any alleged defects in the prior notification, suggesting the underlying complaint against the lien was likely without merit, justifying the denial of suspensive effect.

Legislator-Regeste

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Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Denial of Suspensive Effect for Lien Execution Challenge: The appellate court declined to entertain the appeal, reasoning that the appellant failed to demonstrate a non-easily remediable disadvantage resulting from the lower court's procedural ruling, which is a prerequisite for appealing such a decision under procedural law; furthermore, even if considered, the court noted the appellant's undisputed presence during the actual lien execution cured any alleged defects in the prior notification, suggesting the underlying complaint against the lien was likely without merit, justifying the denial of suspensive effect.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid aufschiebende Wirkung Eröffnung des Entscheids Mängelrüge Verfahrensrügen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision relevant for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to specify the category of decision made by the cantonal supervisory authority regarding debt collection and bankruptcy proceedings.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Governs that proceedings before the cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation, although this is implicitly supported by the order not to award compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240119-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 10. Juli 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Pfändungsankündigung und Pfändungsvollzug in der Pfändung Nr. 1 / aufschiebende Wirkung (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom

10. Juni 2024 (CB240019)

Erwägungen:

1.1. In der Betreibung-Nr. 1 gegen den Beschwerdeführer kündigte das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (fortan: Betreibungsamt) mit Schreiben vom 6. Mai 2024 die Pfändung vom 30. Mai 2024 an (act. 5/2/3). Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren habe er dieses Schreiben ausschliesslich per E-Mail erhalten; zudem enthalte es weder Angaben zum Gläubiger noch zu den massgeblichen Forderungen. Seiner Ansicht nach fehle es an einer rechtsgültigen Pfändungsankündigung (vgl. act. 4 E. 3.1.).

1.2. Nachdem das Betreibungsamt die Pfändung am 30. Mai 2024 vollzogen hatte, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2024 Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung und den Pfändungsvollzug. Zudem beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 5/1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (act. 5/3 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).

1.3. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 5/4). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-5). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG).

2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO).

Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm-

ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.).

2.2. Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zur Frage, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist denn auch nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer gar nicht erst geltend macht, dass eine Veräusserung der gepfändeten Gegenstände unmittelbar bevorsteht (vgl. dahingehend act. 2 S. 5 Rz. 1.6). Demnach ist auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung nicht einzutreten.

3.1. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, handelt es sich bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung um einen Ermessensentscheid, wobei die Anordnung die Ausnahme bildet (BGer 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2). Das Gesuch ist gutzuheissen, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist und andernfalls ein nicht oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGer 5A_940/2019 vom 29. Juni 2023 E. 2.1 m.w.H.).

3.2. Der Beschwerdeführer war beim Pfändungsvollzug vom 30. Mai 2024 unbestrittenermassen anwesend. Seine Anwesenheit hat damit die von ihm geltend gemachten Mängel der Pfändungsankündigung geheilt (vgl. dazu die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, act. 4

E. 3.2.). Das fehlende Einverständnis zum Pfändungsakt sowie die fehlende Bereitschaft, an ihm mitzuwirken (vgl. zusammenfassend act. 2 S. 4 oben), ändern nichts daran. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde in diesem Punkt – auf erstes Besehen – als aussichtslos erachtete (act. 4 E. 3.2. i.f.) und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abwies.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

11. Juli 2024