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PS240110 • OG ZH PS240110 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity

Geschäftsnummer PS240110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a party's appeal concerning a payment order because the appeal lacked specific grounds and factual details. The appellate court found that the appellant failed to adequately explain which specific actions were unlawful, why they were unlawful, or what specific relief was sought. The court also noted that new evidence submitted in the appeal was inadmissible and that a prior denial of access to files was not proven and did not excuse the insufficient initial appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 4 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 18 EG, Art. 320 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specificity: The appellate court found that the appellant failed to adequately explain which specific actions were unlawful, why they were unlawful, or what specific relief was sought. The court also noted that new evidence submitted in the appeal was inadmissible and that a prior denial of access to files was not proven and did not excuse the insufficient initial appeal.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Zahlungsauftrag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Vorlage zur Vorabentscheidung Einrede der Verfassungswidrigkeit Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited for the determination that no costs are to be levied for the proceedings before the higher cantonal supervisory authority.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited for the determination that no compensation is to be awarded for the proceedings before the higher cantonal supervisory authority.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240110-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 3. Juli 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Mai 2024 (CB240045)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen sämtliche, nicht genauer bezeichnete, widerrechtliche Amtshandlungen, mit dem Antrag, es sei deren Nichtigkeit zu bestätigen. Ferner bestritt er pauschal jegliche rechtskonforme Zustellung eines nicht näher bezeichneten Zahlungsbefehls sowie allfällige, zu einer Pfändung führende Amtshandlungen und beantragte deren Ungültigerklärung. Sodann bestritt der Beschwerdeführer allenfalls gegen ihn in Betreibung gesetzte, nicht genauer bezeichnete Forderungen mit Rechtsvorschlag. Zugleich bestritt er allerdings die Erhebung eines Rechtsvorschlags am 16. Januar 2024 bzw. eine diesbezügliche Behauptung, ohne auf ein konkretes Verfahren Bezug zu nehmen. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung um Verlängerung bzw. Wiederherstellung allfällig versäumter Fristen (act. 1 und Beilagen act. 2/1-2).

2. Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 17. Mai 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Es wurde erwogen, die Eingabe des Beschwerdeführers enthalte weder einen konkreten Antrag, welche Amtshandlungen für nichtig erklärt werden sollten, noch eine hinreichende Begründung, warum diese, nicht genauer bezeichneten Amtshandlungen nichtig sein sollten. Da mangelhafte Anträge und mangelhafte Begründungen keine verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG darstellten, erübrige es sich, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde zu geben. Die Eingabe gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen im Sinne von Art. 22 SchKG einzuschreiten (act. 3 = act. 6). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 zugestellt (act. 4/2).

3. Gegen vorerwähnten Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 7 inkl. Beilagen act. 9/1-7).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-4). Prozessleitende Schritte erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

5.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).

5.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom

21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

6. Bei den vom Beschwerdeführer erstmals im Rechtsmittelverfahren eingereichten Beilagen/Dokumenten gemäss act. 9/4-7 handelt es sich um neue und damit gestützt auf Art. 326 ZPO unzulässige Beweismittel. Diese haben daher unbeachtlich zu bleiben.

7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, bei allfälligen Akten sei ihm keine Akteneinsicht gewährt worden, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Allein schon deshalb sei seine Beschwerde entgegen der widerrechtlichen Behauptung der Vorinstanz in Bezug auf Anträge und Begründung hinreichend bestimmt (act. 7).

7.2 Sofern der Beschwerdeführer mit dieser Darstellung geltend machen wollte, er habe vor Vorinstanz Akteneinsicht verlangt, was ihm verwehrt worden sei, weshalb er seine Beschwerde nicht habe hinreichend begründen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG bereits mit ihrer Einreichung innert Frist die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung zu erfüllen hat. Eine Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz ist sodann nicht aktenkundig. Die Vorinstanz hat ohnehin keine Vorakten beigezogen bzw. beiziehen können, nachdem das Anfechtungsobjekt gänzlich unbestimmt war. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.

7.3 Der Vollständigkeit halber ist folgendes anzufügen: Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine ungenügende Begründung einer SchKG-Beschwerde keinen verbesserlichen Fehler gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG darstellt. Diese Vorschrift dient nicht der nachträglichen Ergänzung oder Korrektur einer bereits erfolgten Eingabe. Vielmehr hat die Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) bei Einreichung den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung zu entsprechen. Nur was dem Grundsatz nach bereits in der (fristgerechten) Beschwerde enthalten war oder auf was verwiesen aber nicht beigelegt wurde, kann verbessert bzw. nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer äusserte sich weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise zu einem konkreten betreibungsrechtlichen Verfahren oder einem Beschwerdeobjekt nach Art. 17 f. SchKG. Auch die richterliche Fragepflicht greift nur bei (klaren) Mängeln und soll verhindern, dass eine Partei wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig geht. Hingegen dient sie nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (vgl. BSK SchKG I-Nordmann/Oneyser, 3. A. 2021, N 15 ff. zu Art. 32 SchKG m.w.H.).

7.4 Sofern der Beschwerdeführer eine Akteneinsichtsverweigerung seitens des Betreibungsamtes hat geltend machen wollen, wäre dies eine unzulässige neue Behauptung und daher unbeachtlich.

8. Im übrigen Umfang enthält die Beschwerdeschrift nur Wiederholungen des vor Vorinstanz Vorgebrachten (vgl. Ziff. 1). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsmittelschrift nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz zur unbegründeten Beschwerde auseinander, weshalb die Beschwerde den vorerwähnten Begründungsanforderungen (vgl. Ziff. 5.2) nicht genügt. Auch die im Rechtsmittelverfahren erneut nur pauschal geltend gemachte Nichtigkeit wurde weder substantiiert behauptet noch sind Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

9. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

5. Juli 2024