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PS240105 • OG ZH PS240105 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Subsequent Ruling Nullifying Harmful Order

Geschäftsnummer PS240105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a decision that first declared bankruptcy against them, followed by a subsequent ruling declaring that initial bankruptcy void due to the debtor not being subject to bankruptcy proceedings; the appellate court dismissed the appeal because the subsequent ruling nullified the prior harmful order, meaning the appellant suffered no legal disadvantage from the initial decision and therefore lacked standing, as any underlying dispute over the debt itself must be addressed through separate legal action.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Appeal Dismissed Due to Subsequent Ruling Nullifying Harmful Order: Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie als unterliegende Partei gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Schlagwörter

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Nachkonkurs Beschwerdelegitimation Rechtsvorschlag Hinterlegung der Schuld Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils Nichtanhandnahmeverfügung Konkurseröffnung / Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the reasoning (point 2) as the rule governing whether an appeal can be entertained based on the appellant being aggrieved by the decision, which led to the non-admission of the appeal in order 1.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in point 3 as the basis for not awarding party compensation to the appellant (as the losing party).

Art. 90 BGG

Mentioned in the final section as the definition of this decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240105-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss vom 10. Juli 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Genossenschaft …, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Konkurseröffnung / Widerruf

Beschwerde gegen Entscheide des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 28./30. Mai 2024 (EK240163)

Erwägungen:

1.1. Die B._____, Genossenschaft … (Gläubigerin), stellte beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin ein Begehren um Konkurseröffnung. Mit Urteil vom 28. Mai 2024 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführern; act. 3/1 = 5/1 [Aktenexemplar] = act. 6/6). Mit Verfügung vom

25. Mai 2024 teilte das Betreibungsamt Dübendorf mit, die Konkursandrohung sei von ihrem Amt fälschlicherweise ausgestellt worden, denn die Beschwerdeführerin sei nicht konkursfähig (act. 6/8). Mit Urteil vom 30. Mai 2024 hielt die Vorinstanz fest, der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs vom 28. Mai 2024 sei nichtig und wirkungslos und das diesbezügliche Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich ungültig (act. 3/2 = act. 5/2 [Aktenexemplar] = act. 6/10).

1.2. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie erklärte unter anderem, den geschuldeten Betrag bereits anderweitig beglichen zu haben (act. 2). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 (act. 7) wurde sie aufgefordert, sich dazu zu äussern, gegen welches vorgenannte Urteil der Vorinstanz sie Beschwerde erheben oder ob sie aufgrund der festgestellten Nichtigkeit der Konkurseröffnung auf ein Rechtsmittel verzichten wolle. Unterbleibe eine Antwort, werde angenommen, dass sie gegen beide Urteile Beschwerde erheben wolle. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (act. 8/1). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur eingetreten werden, wenn diese durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308- 318, N 30 m.w.H.). Das angefochtene Urteil betreffend Konkurseröffnung vom 28. Mai 2024 (act. 5/1) wurde mit Urteil vom 30. Mai 2024 (act. 5/2) für nichtig und wirkungslos erklärt. Die Kosten fielen ausser Ansatz. Der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs ist damit vollumfänglich aufgehoben, Kostenfolgen treffen sie keine. Folglich wurde letztendlich keine Anordnung getroffen, welche sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirken würde. Es ist daher nicht ersichtlich,

inwiefern die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung dieser Urteile haben könnte. Die Beschwerdeführerin scheint sich denn auch nicht an der Konkurseröffnung, sondern an der Zwangsvollstreckung der Forderung an sich zu stören. Materiellrechtliche Einwände gegen den Bestand der Forderung können jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen die Konkurseröffnung sein, sondern sind im Rahmen einer gerichtlichen Klage zu behandeln. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie als unterliegende Partei gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten)

an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

versandt am:

11. Juli 2024