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PS240103 • OG ZH PS240103 KI-generiert

Appeal Dismissal Affirmation Due to Insufficient Grounds

Geschäftsnummer PS240103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision to dismiss their complaint against multiple debt enforcement proceedings for lacking specific claims and adequate reasoning, arguing the lower court erred in its assessment. The appellate court affirmed the non-admission of the appeal because the appellant's submission failed to sufficiently address the lower court's findings, reiterated prior arguments, included irrelevant polemics, and did not clearly articulate the legal errors justifying modification, thereby not meeting the formal requirements for a review, even accounting for the appellant being a layperson.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Dismissal Affirmation Due to Insufficient Grounds: The appellate court affirmed the non-admission of the appeal because the appellant's submission failed to sufficiently address the lower court's findings, reiterated prior arguments, included irrelevant polemics, and did not clearly articulate the legal errors justifying modification, thereby not meeting the formal requirements for a review, even accounting for the appellant being a layperson.

Schlagwörter

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Revisionsgrund Betreibungsforderung Formerfordernisse Vollstreckungsentscheid substantiierte Begründung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Betreibungen Nrn. ... und ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section governing the costs for the appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section governing the costs for the appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section governing the costs for the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240103-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio

Beschluss vom 12. Juli 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Mai 2024 (CB240048)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsinspektorat des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Betreibungsinspektorat) eine Beschwerde gegen verschiedene, von ihm nicht näher bezeichnete Betreibungen ein und verlangte sinngemäss deren Löschung (act. 2). Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 überwies das Betreibungsinspektorat die Beschwerde des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) (act. 1).

1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Mai 2024 nahm die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die Betreibungen Nr. 1, 2, 3,

4 und 5 entgegen und trat auf die Beschwerde mangels eines konkreten Antrags und einer hinreichenden Begründung nicht ein (act. 4 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14).

1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

30. Mai 2024 (Datum Poststempel: 4. Juni 2024) rechtzeitig Beschwerde bei der

II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 13; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/2). Dieselbe Eingabe reichte der Beschwerdeführer gleichentags bei der Vorinstanz ein, welche die Beschwerde mit Schreiben vom 10. Juni 2024 zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weiterleitete (act. 16).

1.4. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2024 mitgeteilt hatte, bisher keine Mitteilung über den Eingang seiner Beschwerde erhalten zu haben (act. 17), wurde ihm mit Schreiben vom 14. Juni 2024 der Eingang seiner Beschwerde bestätigt (act. 18).

1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren nach § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und inwiefern er abgeändert werden soll. Verlangt wird, dass sich ein Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, wobei bei Laien eine sinngemässe Auseinandersetzung genügt, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Enthält die Beschwerdeschrift keine Anträge oder Begründung im dargelegten Sinne, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b. m.w.H.).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass sich die Beschwerde – soweit verständlich – gegen diverse Verfügungen des Betreibungsamtes Zürich 4 richte, jedoch weder einen konkreten Antrag noch eine hinreichende Begründung enthalte. Der Beschwerdeführer zeige in der Beschwerde weder auf, welche Be-

treibungen konkret gelöscht werden sollten und weshalb, noch welche Mängel die Verfügungen und Betreibungshandlungen aufwiesen. Allgemeine rechtliche Ausführungen, wie sie der Beschwerdeführer in der Beschwerde hauptsächlich ohne konkreten Bezug zu den angefochtenen Betreibungshandlungen vorbringe, sowie handschriftliche Notizen auf den Beweismitteln ohne Unterschrift genügten dazu nicht. Insgesamt sei auf die Beschwerde mangels eines konkreten Antrages und einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (act. 12 E. 2).

3.2. Die an die Kammer gerichtete Beschwerdeschrift erstreckt sich über fünf Seiten und ist insgesamt nur schwer verständlich. Abgesehen von der Polemik, die von vornherein nichts zur Sache tut (das Betreibungsamt würde sich rassistisch und diskriminierend verhalten), äussert sich der Beschwerdeführer zu Dingen, die keinen Bezug zum angefochtenen Entscheid aufweisen. Zwar verlangt der Beschwerdeführer die Löschung der gegen ihn eingeleiteten Betreibungen, ohne sich jedoch inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Ferner wiederholt er in weiten Teilen lediglich seine Ausführungen vor Vorinstanz, wobei er verschiedene Gesetzesbestimmungen oder Texte aus der Literatur und Rechtsprechung in die Beschwerde kopierte. An welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll bzw. inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid falsch entschieden habe, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Insbesondere erläutert er nicht konzis, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Kosten erhoben, so dass auch die Vorbringen zum Kostenvorschuss nicht nachvollziehbar sind. Die Begründung der Beschwerde genügt damit den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen nicht.

3.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

4.

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Fabio versandt am:

12. Juli 2024