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PS240098 • OG ZH PS240098 KI-generiert

Enforcement Jurisdiction Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer PS240098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The higher cantonal supervisory authority dismissed an appeal against a lower court's decision to strike a prior appeal as moot, which had been filed by a party challenging the repeated refusal of an enforcement office to process debt collection requests due to a lack of territorial jurisdiction. The court reasoned that the appellant failed to meet the minimal requirements for an appeal's justification by not specifically addressing why the lower court's decision to dismiss the prior procedural appeal—based on the appellant's failure to submit required documents following a deadline—was legally incorrect, thus warranting a non-admittance decision.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Enforcement Jurisdiction Appeal Dismissed for Lack of Justification: The court reasoned that the appellant failed to meet the minimal requirements for an appeal's justification by not specifically addressing why the lower court's decision to dismiss the prior procedural appeal—based on the appellant's failure to submit required documents following a deadline—was legally incorrect, thus warranting a non-admittance decision.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Vollstreckungsentscheid Aufsichtszuständigkeit prozessleitende Verfügungen Vollstreckungsorgan Auslegungsurteile Rückweisung Betreibungsbegehren usw.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

This procedural rule is cited in the reasoning section to establish the requirement for a properly motivated appeal, which forms the basis for the non-admission order in the dispositive.

Art. 46 SchKG

This provision regarding the debtor's domicile is cited to explain the underlying issue that the lower court's decision addressed, although it is not the direct basis for the non-admission order itself.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to establish that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge, which justifies the cost decision in the dispositive.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to support the rule that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge, justifying the cost decision in the dispositive.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to establish that party compensation cannot be awarded in this procedure, justifying the order in the dispositive.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the provision governing appeal to the Federal Supreme Court, informing the parties of their further procedural options, but not used in the orders of this court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the provision governing subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court, informing the parties of their further procedural options, but not used in the orders of this court.

Art. 42 BGG

Cited as the provision governing formal requirements for appeal to the Federal Supreme Court, informing the parties of their further procedural options, but not used in the orders of this court.

Art. 90 BGG

Cited to classify this decision as a final decision for the purpose of further appeal, but not used in the orders of this court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to classify this decision as a decision of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters for the purpose of further appeal, but not used in the orders of this court.

Art. 18 SchKG

Cited in the reasoning regarding applicable law for the appeal procedure, but not used in the dispositive orders.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning regarding applicable law for the appeal procedure, but not used in the dispositive orders.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning regarding permissible grounds for appeal, but not used in the dispositive orders.

Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of dispensing with a response, but not used in the dispositive orders.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of dispensing with a response, but not used in the dispositive orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240098-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 10. Juni 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Mai 2024 (CB240027)

Erwägungen:

1.1 Das Betreibungsamt Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungsamt) wies die Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers gegen B._____ mangels örtlicher Zuständigkeit wiederholt zurück (vgl. act. 3/2/2, 3/2/8, 3/2/12 und 3/2/14), letztmals, soweit ersichtlich, mit Verfügung vom 12. März 2024 (Tagebuch 53'395; vgl. act. 1 i.V.m. act. 2/4).

1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) erneut Beschwerde (act. 14 E. 2).

1.3 Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20. März 2024 eine Nachfrist an, um ein gut leserliches Exemplar seiner Beschwerde sowie diverse, im Beschluss genau bezeichnete Unterlagen nachzureichen, ansonsten die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (vgl. act. 4). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (vgl. OGer ZH PS240062 vom 9. April 2024 = act. 8, bestätigt durch BGer 5A_276/2024 vom 3. Mai 2024 = act. 10).

1.4 Mit Beschluss 13. Mai 2024 (act. 11 = act. 14 [Aktenexemplar] = act. 16) schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

1.5 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde.

1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-12). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO).

2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG

i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017,

E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.2 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde zwar gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 13. Mai 2024 und beantragt, es seien "Massnahmen zu erheben" gegen die Nichtzustellung der Betreibungsbegehren seitens des Betreibungsamtes (vgl. act. 15). Er setzt sich jedoch mit dem vorinstanzlichen Entscheid, sein Beschwerdeverfahren mangels Verbesserung seiner Beschwerde innert Frist (vgl. act. 14 E. 2) abzuschreiben, nicht auseinander. Er legt nicht dar,

weshalb dieser Entscheid der Vorinstanz falsch sein soll. Damit vermag er den minimalen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass das Betreibungsamt Zürich 9 seinem Betreibungsbegehren nicht nachkommen kann, wenn die von ihm als Schuldner bezeichnete Person ihren Wohnsitz ausserhalb des Betreibungskreises der Stadt Zürich hat. Denn Schuldner sind an ihrem Wohnsitz zu betreiben (vgl. Art. 46 SchKG). Deshalb hat das Betreibungsamt ihn auch unter anderem darauf hingewiesen, dass er als Gläubiger – allenfalls mit Hilfe des Bevölkerungsamtes (…) – abzuklären hat, wo die von ihm als Schuldner bezeichnete Person ihren Wohnsitz hat.

3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

11. Juni 2024