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PS240084 • OG ZH PS240084 KI-generiert

Tax Enforcement Seizure Appeal Dismissed for Inadequate Challenge and Unfounded Hearing Violation Claim

Geschäftsnummer PS240084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a decision by a lower supervisory authority that dismissed their appeal against a notice of seizure in debt enforcement proceedings initiated by a canton for an outstanding tax debt. The reviewing court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's reasoning, primarily repeating prior arguments or introducing new claims inadmissible at that stage, and because the specific claim of a violation of the right to be heard regarding documents from the underlying enforcement procedure was unfounded, as those documents fell under the right of access to the file rather than requiring a specific opportunity for comment from the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Tax Enforcement Seizure Appeal Dismissed for Inadequate Challenge and Unfounded Hearing Violation Claim: The reviewing court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's reasoning, primarily repeating prior arguments or introducing new claims inadmissible at that stage, and because the specific claim of a violation of the right to be heard regarding documents from the underlying enforcement procedure was unfounded, as those documents fell under the right of access to the file rather than requiring a specific opportunity for comment from the opposing party.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Betreibungsforderung Schriftstückbeschlagnahme Anspruch auf rechtliches Gehör Reihenfolge der Pfändung Akteneinsicht im Steuerverfahren Pfändungsankündigung vom 29. Februar 2024 / Betreibung Nr. ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the procedure before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters is generally free of charge, which underpins the decision on costs in the dispositive.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to confirm that party compensation cannot be awarded in this procedure, which is reflected in order no. 3.

Art. 90 BGG

Cited in the final orders to define the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final orders to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final orders to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final orders in connection with the appeal provisions for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the final orders to establish the specific jurisdiction of the Federal Supreme Court for this type of decision from a cantonal supervisory authority.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240084-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Pfändungsankündigung vom 29. Februar 2024 / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. April 2024 (CB240023)

Erwägungen:

1. Der Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) für eine Forderung von Fr. 2'766.40 zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 4/1-2). In dieser Betreibung Nr. … wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 29. Februar 2024 die Pfändung auf den 11. März 2024 angekündigt (act. 2/1).

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 2. März 2024 und Ergänzungen vom 5. und 12. März 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter mit den folgenden sinngemässen Rechtsbegehren (act. 1, act. 5 und act. 10):

"1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 29. Februar 2024 sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung mit einer Rechtsmittelbelehrung erneut zuzustellen.

3. Es sei festzustellen, dass der in der Betreibung Nr. … erhobene Rechtsvorschlag am 29. Februar 2024 noch nicht beseitigt worden sei und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, EB231731-L/U vom

13. Februar 2024 für nichtig zu erklären, eventualiter sei es aufzuheben.

4. Es sei festzustellen, dass in der Betreibung Nr. … kein gültiges Fortsetzungsbegehren eingereicht worden sei, eventualiter sei das Betreibungsamt Zürich

7 anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren des Betreibungsgläubigers zurückzuweisen.

5. Die Betreibung Nr. … sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben.

6. Es seien die Akten des Beschwerdeverfahrens CB230112-L beizuziehen.

7. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die provisorische Abrechnung in der Betreibung Nr. … zuzustellen.

8. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

Nach Durchführung des Verfahrens wies das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2024 ab, soweit es dar-

auf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin die auf Fr. 300.-- festgesetzte Entscheidgebühr (act. 17 = act. 23).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

2. Mai 2024 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 24). Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr unter Beilage der act. 3, act. 4/1-2 und act. 7 eine zehntägige Frist zur Stellungnahme anzusetzen und das Verfahren zu sistieren. Im Übrigen hält sie an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-21). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde

(sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom

18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).

4. Die Beschwerde vom 2. Mai 2024 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 18/3 und act. 24). Die Beschwerde enthält auch eine Begründung.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde einerseits geltend, im vorinstanzlichen Verfahren sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, indem ihr die vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen (act. 3, act. 4/1-2 act. 7) erst mit dem Endentscheid zugestellt worden seien und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt worden sei (act. 24 S. 5). Andererseits macht die Beschwerdeführerin allgemeine rechtliche Ausführungen und äussert sich zu der Sache. Dabei wiederholt sie entweder, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat (vgl. act. 1), oder bringt Neues vor.

4.2. Diese Begründung genügt den obgenannten Anforderungen insoweit nicht, als sie neue Behauptungen enthält oder nur eine blosse Wiederholung dessen darstellt, was die Beschwerdeführerin bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung findet nicht statt und die Feststellungen der Vorinstanz werden nicht bestritten, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.3. Darüber hinaus gilt hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann das Folgende: Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO statuieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Danach kommt den Parteien unter anderem das Recht zu, sich zu den Vorbringen des Gegners zu äussern. Nach der Rechtsprechung des EGMR und der mittlerweile

gefestigten bundesgerichtlichen Praxis bedeutet das, dass einer Partei jede Eingabe der Gegenpartei oder Vernehmlassung zur Kenntnis zu bringen und ihr vor Erlass des Urteils Gelegenheit zu geben ist, sich dazu zu äussern; unabhängig davon, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (anstatt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.1 und E. 2.6 erster Absatz). Das Gericht kann dem Betroffenen hierfür eine Frist setzen oder aber die Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn erwartet werden kann, dass der Betroffene umgehend unaufgefordert Stellung nimmt (BGE 138 I 484 E. 2.4).

Die Rüge der Beschwerdeführerin bezieht sich allerdings auf act. 3, act. 4/1-2 und act. 7 der vorinstanzlichen Akten. Dabei handelt es sich um zwei von Amtes wegen beigezogene Aktenstücke des genannten Betreibungsverfahrens, namentlich das Fortsetzungsbegehren und das Betreibungsprotokoll (act. 4/1-2), welche der Vorinstanz vom Betreibungsamt Zürich 7 per E-Mail zugestellt wurden (act. 3), sowie den Empfangsschein hinsichtlich der gerichtlichen Zustellung des Urteils der Vorinstanz vom 13. Februar 2024 im Geschäft Nr. EB231731 an die Beschwerdeführerin (act. 7), mit welchem in der streitgegenständlichen Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (vgl. act. 4/1). Demnach handelt es sich bei allen drei Aktenstücken nicht um Eingaben der Gegenpartei oder Vernehmlassungen Dritter, bei welchen den Parteien nach dem vorstehend Gesagten das rechtliche Gehör zu gewähren wäre, sondern stammen aus dem vorgelagerten Betreibungsverfahren, im welchem die Beschwerdeführerin Partei war. Solche Aktenstücke fallen mit Bezug auf den Gehörsanspruch unter das in Art. 53 Abs. 2 ZPO verankerte Akteneinsichtsrecht der Parteien. Dass der Beschwerdeführerin dieses Einsichtsrecht verwehrt worden wäre, macht sie nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich im Weiteren als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden

(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer/ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; OGer/ZH PS210006 vom 4. Februar 2021, OGer/ZH PS200001 vom 10. Januar 2020; OGer/ZH PS190227 vom

31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde über weite Strecken erneut an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und erweist sie sich im Übrigen als offensichtlich unbegründet. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 24, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

4. Juli 2024