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PS240083 • OG ZH PS240083 KI-generiert

Creditor Appeal of Procedural Order to Revise Bankruptcy Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer PS240083
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor appealed a lower supervisory authority's procedural order which had directed them to revise and resubmit a previous appeal against a bankruptcy distribution list because the initial appeal was verbose, partially incomprehensible, and improper. The reviewing court determined that the appealed order, being a non-appealable procedural measure under statute, could only be challenged if it caused an immediately irreparable disadvantage as per procedural law. Since the appellant only alleged potential financial harm contingent upon the subsequent rejection of their original appeal—harm that would only arise at a later stage and for which an appellate remedy would still be available—the court found that the current challenge failed to demonstrate the required non-easily reparable disadvantage arising directly from the order to revise, leading the court to dismiss the appeal without entering into the merits of the underlying dispute.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Creditor Appeal of Procedural Order to Revise Bankruptcy Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The reviewing court determined that the appealed order, being a non-appealable procedural measure under statute, could only be challenged if it caused an immediately irreparable disadvantage as per procedural law. Since the appellant only alleged potential financial harm contingent upon the subsequent rejection of their original appeal—harm that would only arise at a later stage and for which an appellate remedy would still be available—the court found that the current challenge failed to demonstrate the required non-easily reparable disadvantage arising directly from the order to revise, leading the court to dismiss the appeal without entering into the merits of the underlying dispute.

Schlagwörter

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Konkursverfahren prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Revision eines Entscheids Leitverfahren nicht wiedergutzumachender Nachteil Provisorische Verteilungsliste / Verbesserung der Beschwerdeschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b ZPO

The court did not admit the appeal because the prerequisite of an irreparable disadvantage (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) specified in this provision was not met for the appeal against the procedural decision.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to establish that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to establish that party compensation cannot be awarded in these proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to define the decision as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to classify the decision as coming from a cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters, relevant for appeal admissibility to the Federal Tribunal.

Art. 3 Kosten

Applied in the dispositive to order that no costs shall be levied in the appeal proceedings.

Art. 4 Parteientschädigungen

Applied in the dispositive to order that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler

Beschluss vom 24. Juni 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend provisorische Verteilungsliste / Verbesserung der Beschwerdeschrift (Beschwerde über das Konkursamt Wetzikon)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 8. April 2024 (CB230015)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger der B._____ in Liquidation. Vom 19. bis zum 30. Oktober 2023 legte das Konkursamt Wetzikon die 3. provisorischen Verteilungsliste im entsprechenden Konkursverfahren auf (act. 5/2/1).

2. Gegen diese 3. provisorische Verteilungsliste erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 5/1). Mit Verfügung vom 27. November 2023 erwog die Vorinstanz, dass diese Eingabe weitschweifig, teilweise unverständlich sowie ungebührlich sei. Entsprechend wies sie die Eingabe zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück. Zugleich setzte sie ihm eine Frist an, um seine Eingabe zu verbessern und eine übersichtliche sowie verständliche Rechtsschrift einzureichen. Darüber hinaus drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer an, dass sie auf die verbesserte Eingabe nicht eintreten werde, wenn diese erneut unverständlich, weitschweifig oder ungebührlich ausfallen sollte (act. 5/4). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. April 2024 mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (OGer ZH, PS230254 vom 2. April 2024 = act. 5/7). Ausgehend davon setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2024 erneut Frist zur Einreichung einer im Sinne der Erwägungen der Verfügung vom 27. November 2023 verbesserten Beschwerdeschrift an (act. 3 = act. 4 = act. 5/8).

3. Mit Eingabe vom 25. April 2024 erhoben der Beschwerdeführer und C._____ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen fünf Verfügungen, die vom Bezirksgericht Hinwil am 8. April 2024 in verschiedenen Verfahren erlassen worden waren. In den betreffenden Verfahren tritt teilweise der Beschwerdeführer, teilweise C._____ als klagende Partei auf. Die Beschwerdeeingabe ist so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nur gegen die ihn betreffenden Verfügungen und C._____ nur gegen die sie betreffenden Verfügungen vorgehen will. Entsprechend ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich der Beschwerdeführer als Rechtsmittelkläger im Rubrum aufzuführen. Die vorinstanzlichen Akten wur-

den beigezogen (act. 5/1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

4. Anordnungen der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen können innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2024 zugestellt (act. 5/9). Die Beschwerdeschrift wurde am

25. April 2024 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit innerhalb der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben.

5. Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). Die vorliegende Beschwerde enthält Anträge und wurde begründet (act. 2). Damit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO.

6. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 8. April 2024, mittels welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist ansetzte, um eine im Sinne der Erwägungen gemäss Verfügung vom 27. November 2023 verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen. Bei einer solchen Rückweisung zur Nachbesserung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (OGer ZH, PC130042 vom 4. Oktober 2013, E. II/5.2.2; BK ZPO-FREI, Art. 132 N 28; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 132 N 35a). Prozesslei-

tende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO nur angefochten werden

(1) in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder (2) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 319 ZPO N 14).

Die Zivilprozessordnung unterstellt die Rückweisung einer Rechtsschrift zur Überarbeitung nicht im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ausdrücklich der Anfechtung mittels Beschwerde. Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch diese Rückweisung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein, wobei tatsächliche Nachteile eine gewisse Intensität aufweisen müssen (OGer ZH, PD220019 vom 7. November 2022,

E. 2.2). Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (OGer ZH, PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3; BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Rechtsschrift darzulegen, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies umfasst einerseits eine genaue Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils. Andererseits bedingt dies Ausführungen zur Frage, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 319 ZPO N 15). Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13; DIKE Komm. ZPO-BLICKENSTORFER, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40). Dabei ist indessen Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist nämlich die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 17).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bei 67 Gläubigern nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen würden, weil sie nicht auf die 3. Verteilungs-

liste gesetzt worden seien, wodurch sie wiederum keinen Franken erhalten und folglich einen finanziellen Schaden von Fr. 35'700.− erleiden würden. Dieser Schaden entstehe durch die "abgewürgte Beschwerde" und die "abgewürgte Nachbesserung" bzw. aufgrund des daraus resultierenden Entscheids "Anträge abgewiesen" und sei mit dessen Bezifferung sauber nachgewiesen (act. 2 S. 15). Darüber hinaus resultiere aus dem vom Beschwerdeführer als "FAKE Koll-Plan 2 ohne Rechtskraft" bezeichneten Kollokationsplan ein irreparabler Schaden an der Schlussrechnung (act. 2 S. 16).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwiefern der von ihm umschriebene Schaden bzw. Nachteil mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 8. April 2024 in einem Konnex stehen bzw. daraus hervorgehen solle. So wurde mit besagter Verfügung lediglich eine Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt und somit noch nicht in der Sache über die Beschwerde vom 9. November 2023 entschieden. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass sich der erforderliche nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO aus der angefochtenen prozessleitenden Verfügung − vorliegend somit aus der Rückweisung der Rechtsschrift zur Überarbeitung − ergeben müsste. Hierzu macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen. Indem Letzterer vorbringt, dass der behauptete Nachteil durch die "abgewürgte Beschwerde" und die "abgewürgte Nachbesserung" bzw. den Entscheid "Anträge abgewiesen" entstehe, räumt er vielmehr ein, dass der seinerseits behauptete Nachteil eben gerade nicht aus der angefochtenen Verfügung resultiert, sondern erst in einem späteren Verfahrensstadium entstehen könnte − nämlich dann, wenn seine Beschwerde vom 9. November 2023 von der Vorinstanz abgewiesen bzw. "abgewürgt" werden würde. Gegen den Entscheid in der Sache wird dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg offenstehen. Infolgedessen gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers fehl, wonach sich der behauptete Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse.

Im Ergebnis fehlt es somit an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.

Die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift läuft ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses.

7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen hier nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. April 2024 angesetzte Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift läuft ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Konkursamt Wetzikon sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinn im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Lattmann-Kistler

versandt am:

25. Juni 2024