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PS240082 • OG ZH PS240082 KI-generiert

Creditor Appeal Dismissed Over Procedural Order Regarding Resubmission of Bankruptcy Complaint

Geschäftsnummer PS240082
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor appealed a lower supervisory authority's procedural order that required them to resubmit their initial complaint against a bankruptcy distribution list, after deeming the original submission verbose and unintelligible. The appellate court dismissed the appeal because the appealed order was a procedural ruling that only permits appeal if it causes an irreparable disadvantage not easily rectified later, or if specifically provided by law. The court reasoned that the appellant failed to demonstrate how the mere deadline extension for submitting an improved complaint—and not the underlying merits of the original complaint—caused such an irreparable disadvantage, as the ultimate decision on the matter would still be subject to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Creditor Appeal Dismissed Over Procedural Order Regarding Resubmission of Bankruptcy Complaint: The appellate court dismissed the appeal because the appealed order was a procedural ruling that only permits appeal if it causes an irreparable disadvantage not easily rectified later, or if specifically provided by law. The court reasoned that the appellant failed to demonstrate how the mere deadline extension for submitting an improved complaint—and not the underlying merits of the original complaint—caused such an irreparable disadvantage, as the ultimate decision on the matter would still be subject to appeal.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Entschädigungsregelung Aufsichtsbeschwerde Konkursverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids nachträglicher Rechtsvorschlag Provisorische Verteilungsliste / Verbesserung der Beschwerdeschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b ZPO

The appeal was not entertained because the prerequisite of a non-easily reparable disadvantage for challenging the interlocutory decision was not met.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the general rule that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the rule that party compensation cannot be awarded in this type of proceeding.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an intermediate decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the rules applicable for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the rules applicable for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the rules governing appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240082-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler

Beschluss vom 24. Juni 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend provisorische Verteilungsliste / Verbesserung der Beschwerdeschrift (Beschwerde über das Konkursamt Wetzikon)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 8. April 2024 (CB230014)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin der B._____ in Liquidation. Mit Spezialanzeige vom 19. Oktober 2023 teilte ihr das Konkursamt Wetzikon die Auflegung der 3. provisorischen Verteilungsliste im entsprechenden Konkursverfahren mit (act. 5/3/1).

2. Gegen diese Spezialanzeige erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C._____, mit Eingabe vom 6. November 2023 (Poststempel vom 8. November 2023) Beschwerde beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 5/1-2). Mit Verfügung vom 27. November 2023 erwog die Vorinstanz, dass diese Eingabe weitschweifig, teilweise unverständlich sowie ungebührlich sei. Entsprechend wies sie die Eingabe zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurück. Zugleich setzte sie ihr eine Frist an, um ihre Eingabe zu verbessern und eine übersichtliche sowie verständliche Rechtsschrift einzureichen. Darüber hinaus drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, dass sie auf die verbesserte Eingabe nicht eintreten werde, wenn diese erneut unverständlich, weitschweifig oder ungebührlich ausfallen sollte (act. 5/5). Auf eine dagegen von der Beschwerdeführerin und C._____ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. April 2024 mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bzw. mangels Beschwerdelegitimation nicht ein (OGer ZH, PS230253 vom 2. April 2024 = act. 5/8). Ausgehend davon setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2024 erneut Frist zur Einreichung einer im Sinne der Erwägungen der Verfügung vom 27. November 2023 verbesserten Beschwerdeschrift an (act. 3 = act. 4 = act. 5/9).

3. Mit Eingabe vom 25. April 2024 erhoben die Beschwerdeführerin und C._____ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen fünf Verfügungen, die vom Bezirksgericht Hinwil am 8. April 2024 in verschiedenen Verfahren erlassen worden waren. In den betreffenden Verfahren tritt teilweise die Beschwerdeführerin (vertreten durch C._____) und teilweise C._____ als klagende Partei auf. Die Beschwerdeeingabe ist so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin nur gegen die sie betreffenden Verfügungen und C._____ nur gegen die ihn

betreffenden Verfügungen vorgehen will. Entsprechend ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich die Beschwerdeführerin als Rechtsmittelklägerin im Rubrum aufzuführen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1- 10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

4. Anordnungen der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen können innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 15. April 2024 zugestellt (act. 5/10). Die Beschwerdeschrift wurde am 25. April 2024 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit innerhalb der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben.

5. Auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). Die vorliegende Beschwerde enthält Anträge und wurde begründet (act. 2). Damit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO.

6. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 8. April 2024, mittels welcher die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist ansetzte, um eine im Sinne der Erwägungen gemäss Verfügung vom 27. November 2023 verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen. Bei einer solchen Rückweisung zur Nachbesserung

handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (OGer ZH, PC130042 vom 4. Oktober 2013, E. II/5.2.2; BK ZPO-FREI, Art. 132 N 28; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 132 N 35a). Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO nur angefochten werden

(1) in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder (2) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 319 ZPO N 14). Die Zivilprozessordnung unterstellt die Rückweisung einer Rechtsschrift zur Überarbeitung nicht im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ausdrücklich der Anfechtung mittels Beschwerde. Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch diese Rückweisung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein, wobei tatsächliche Nachteile eine gewisse Intensität aufweisen müssen (OGer ZH, PD220019 vom 7. November 2022, E. 2.2). Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (OGer ZH, PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3; BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Rechtsschrift darzulegen, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies umfasst einerseits eine genaue Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils. Andererseits bedingt dies Ausführungen zur Frage, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 319 ZPO N 15). Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13; DIKE Komm. ZPO-BLICKENSTORFER, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40). Dabei ist indessen Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist nämlich die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 17).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei 67 Gläubigern nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen würden, weil sie nicht auf die 3. Verteilungsliste gesetzt worden seien, wodurch sie wiederum keinen Franken erhalten und folglich einen finanziellen Schaden von Fr. 35'700.− erleiden würden. Dieser Schaden entstehe durch die "abgewürgte Beschwerde" und die "abgewürgte Nachbesserung" bzw. aufgrund des daraus resultierenden Entscheids "Anträge abgewiesen" und sei mit dessen Bezifferung sauber nachgewiesen (act. 2 S. 15). Darüber hinaus resultiere aus dem von der Beschwerdeführerin als "FAKE Koll- Plan 2 ohne Rechtskraft" bezeichneten Kollokationsplan ein irreparabler Schaden an der Schlussrechnung (act. 2 S. 16).

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwiefern der von ihr umschriebene Schaden bzw. Nachteil mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 8. April 2024 in einem Konnex stehen bzw. daraus hervorgehen solle. So wurde mit besagter Verfügung lediglich eine Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt und somit noch nicht in der Sache über die Beschwerde vom 6. November 2023 entschieden. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass sich der erforderliche nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO aus der angefochtenen prozessleitenden Verfügung − vorliegend somit aus der Rückweisung der Rechtsschrift zur Überarbeitung − ergeben müsste. Hierzu macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Indem Letztere vorbringt, dass der behauptete Nachteil durch die "abgewürgte Beschwerde" und die "abgewürgte Nachbesserung" bzw. den Entscheid "Anträge abgewiesen" entstehe, räumt sie vielmehr ein, dass der ihrerseits behauptete Nachteil eben gerade nicht aus der angefochtenen Verfügung resultiert, sondern erst in einem späteren Verfahrensstadium entstehen könnte − nämlich dann, wenn ihre Beschwerde vom 6. November 2023 von der Vorinstanz abgewiesen bzw. "abgewürgt" werden würde. Gegen den Entscheid in der Sache wird der Beschwerdeführerin der Rechtsmittelweg offenstehen. Infolgedessen gehen auch ihre Ausführungen fehl, wonach sich der behauptete Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse.

Im Ergebnis fehlt es somit an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.

Die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift läuft ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses.

7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen hier nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. April 2024 angesetzte Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift läuft ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Konkursamt Wetzikon sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinn im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Lattmann-Kistler

versandt am:

25. Juni 2024