Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS240067 • OG ZH PS240067 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Withdrawal of Underlying Enforcement Actions

Geschäftsnummer PS240067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned a challenge to a seizure certificate issued by the enforcement office following continuation requests by state and municipal tax authorities against the appellant. The lower court dismissed the appellant's initial complaint against the seizure certificate, prompting the appellant to appeal this dismissal, seeking to annul a part of the certificate that granted provisional attachment in subsequent enforcement proceedings. However, as the proceeding advanced through the appellate review, all parties confirmed that the underlying enforcement actions had been withdrawn by the creditors following payment by the appellant, rendering the matter moot, which led the supervisory court to dismiss the appeal as obsolete without imposing costs or awarding party compensation, as mandated by relevant debt enforcement statutes.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Dismissed as Moot Following Withdrawal of Underlying Enforcement Actions: The lower court dismissed the appellant's initial complaint against the seizure certificate, prompting the appellant to appeal this dismissal, seeking to annul a part of the certificate that granted provisional attachment in subsequent enforcement proceedings. However, as the proceeding advanced through the appellate review, all parties confirmed that the underlying enforcement actions had been withdrawn by the creditors following payment by the appellant, rendering the matter moot, which led the supervisory court to dismiss the appeal as obsolete without imposing costs or awarding party compensation, as mandated by relevant debt enforcement statutes.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückzug des Betreibungsbegehrens Vollstreckungsverfahren Arrestverfahren Forderungsklage Aufsichtsbeschwerde Gegenstandslosigkeit der Überstellung Pfändungsurkunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the debt enforcement appeal procedure being free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the debt enforcement appeal procedure being free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning as the basis for not awarding party compensation.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform the parties about the regulations governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform the parties about the regulations governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with other articles to govern the form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to confirm the jurisdiction of the decision by the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt

Beschluss vom 23. Juli 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner

1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. März 2024 (CB230019)

Erwägungen:

1.1 In den von den Beschwerdegegnern 1 und 2 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 stellten Erstere am 23. November 2022 (act. 21/1) bzw. am 25. November 2022 (act. 8/3b) je ein Fortsetzungsbegehren. Am 5. Dezember 2022 vollzog das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach in Abwesenheit des Beschwerdeführers in den genannten Betreibungen die Pfändung Nr. 3 (act. 21/1). Am 22. Februar 2023 erstellte das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach die Pfändungsurkunde und zog diese nach dagegen erhobener Beschwerde der Beschwerdegegner 2 in Wiedererwägung (act. 20/8, act. 20/11, act. 21/1).

1.2 Gegen die in Wiedererwägung gezogene Pfändungsurkunde vom 28. März 2023 (act. 3/2) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2023 (act. 1) beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde.

1.3 Mit Urteil vom 27. März 2024 (act. 22 = act. 25 = act. 27) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, setzte keine Kosten fest und sprach keine Parteientschädigungen zu.

1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom

12. April 2024 (act. 26) rechtzeitig Beschwerde (zur Rechtzeitigkeit: act. 23/1) mit dem folgenden Rechtsbegehren:

"Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2022 (CB230019) aufzuheben und es sei die Pfändungsurkunde vom

28. März 2023 in der Pfändung Nr. 3 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach insoweit aufzuheben, als den Betr.Nrn. 4 und 5 provisorischer Pfändungsanschluss gewährt wurde; eventualiter sei die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz, resp. an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach zurückzuweisen."

sowie den prozessualen Antrag:

"Der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei daher anzuordnen, dass weitere Betreibungshandlungen in der Pfändung Nr. 3 einstweilen zu unterbleiben haben.

Alles unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner, respektive der Staatskasse."

1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 23).

1.6 Nach superprovisorischer Gutheissung des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Verfügung vom 16. April 2024; act. 30) und Eingang einer Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 hierzu (act. 32) wurde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 22. Mai 2024 (act. 33) bestätigt und den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Nach Eingang der Beschwerdeantworten (act. 35 und act. 36) wurden diese dem Beschwerdeführer bzw. dem jeweils anderen Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Verfügung vom 11. Juni 2024, act. 38). Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 mittels elektronischer Eingabe eine Replik ein (act. 40). Mit elektronischer Eingabe vom 17. Juli 2024 (act. 42) teilte der Beschwerdeführer sodann mit, dass die Beschwerdegegner alle Betreibungen infolge Zahlung am 12. Juli 2024 zurückgezogen hätten und die streitgegenständliche Pfändung daher aufhoben worden sei. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer die Kammer darum, das Verfahren als gegenstandslos zu betrachten, allfällige Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und allfällige Parteienschädigungen – wie es mit der Prozessgegnerschaft vereinbart worden sei – wettzuschlagen. Mit Eingaben vom 17. Juli 2024 (Eingang: 18. Juli 2024; act. 44 und act. 46) teilten die Beschwerdegegner 1 und 2 mit, sie würden den vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. Juli 2024 dargestellten Sachverhalt bestätigen und ersuchten ebenfalls um Abschreibung des Verfahrens unter den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2024 dargestellten Kostenund Entschädigungsfolgen (act. 44 und 46).

1.7 In Anbetracht der von den Parteien übereinstimmend bestätigten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beantragten Abschreibung des Verfahrens zu entsprechen. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), sind

weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 sind mit heutigem Beschluss Kopien der Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 (act. 40) sowie vom 17. Juli 2024 (act. 42) zur Kenntnisnahme zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sind die Eingaben der Beschwerdegegner 1 und 2 (act. 44 und act. 46) zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 (act. 40) sowie einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom

17. Juli 2024 (act. 42) und an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie der Eingaben der Beschwerdegegner 1 und 2 vom 17. Juli 2024 (act. 44 und act. 46), je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Schmidt

versandt am:

24. Juli 2024