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PS240066 • OG ZH PS240066 KI-generiert

Debtor's Moot Appeal for Illness-Related Stay of Child Support Arrears Dismissed

Geschäftsnummer PS240066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor sought a stay of proceedings due to severe illness after a judgment upheld a creditor's claim for child support arrears. The enforcement office granted the stay in stages, but the debtor appealed, seeking a further extension. The appellate court found the debtor's appeal moot because the requested period of the stay had already expired, rendering the case without a legal interest and thus dismissed the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 61 SchKG, Art. 242 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG; Debtor's Moot Appeal for Illness-Related Stay of Child Support Arrears Dismissed: The enforcement office granted the stay in stages, but the debtor appealed, seeking a further extension. The appellate court found the debtor's appeal moot because the requested period of the stay had already expired, rendering the case without a legal interest and thus dismissed the proceedings.

Schlagwörter

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Kinderalimentenrückstände Konkursverfahren Betreibungsforderung Vollstreckungsaufschub schwerer Härtefall Ausdehnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to dismiss the appeal because the legal interest has lapsed due to the passage of time.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Determines that court proceedings in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Determines that court proceedings in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

States that no party compensation is to be awarded.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Specifies that this is a decision by a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 90 BGG

States that this is a final decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240066-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 7. Mai 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen

B._____, Beschwerdegegner,

gesetzlich vertreten (bis 12.6.2023) durch die Kindsmutter C._____, vertreten durch Stadt Zürich,

betreffend teilweise Verweigerung des Rechtsstillstandes wegen schwerer Erkrankung / Art. 61 SchKG / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. März 2024 (CB240019)

Erwägungen:

1.1 Der Beschwerdegegner betreibt den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (nachfolgend: Betreibungsamt) über insgesamt Fr. 226'344.00 für nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge gemäss Unterhaltsvertrag vom 22. Januar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2022. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 8. September 2023 beseitigt (Geschäfts-Nr. EB230379-L/U). Gestützt darauf verlangte der Beschwerdegegner beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung, worauf dieses dem Beschwerdeführer den Vollzug der Pfändung auf den 27. September 2023 ankündigte. Der Beschwerdeführer blieb säumig. Stattdessen ersuchte er das Betreibungsamt zunächst um Verschiebung der Pfändungseinvernahme und später um Gewährung des Rechtsstillstandes wegen schwerer (psychischer) Erkrankung im Sinne von Art. 61 SchKG. Das Betreibungsamt gewährte ihm dies mit Verfügung vom 24. November 2023 bis am 31. Januar 2024 und mit Verfügung vom 6. bzw. 7. Februar 2024 (nur noch teilweise bzw. letztmals) bis am

31. März 2024 (vgl. act. 16 E. 1).

1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2024 (act. 1 und act. 3) Beschwerde bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz).

1.3 Mit Beschluss vom 26. März 2024 (act 13 = act. 16 [Aktenexemplar] = act. 18) wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

1.4 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 17). Er stellt folgende Anträge:

"1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, vom

26. März 2024 (Geschäfts-Nr.: CB240019-L/U) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer in Aufhebung bzw. Abänderung der Verfügung vom 7. Februar 2024 des Betreibungsamts Zürich 1 für die Dauer vom 1. Februar 2024 bis zum 30. April 2024 im Sinne von Art. 61 SchKG in der Betreibung Nr. … Rechtsstillstand zu gewähren.

2. Eventuell sei der bezirksgerichtliche Zirkulationsbeschluss vom

26. März 2024 aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich oder das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, die vorerwähnte Verfügung vom 7. Februar 2024 aufzuheben bzw. abzuändern und dem Beschwerdeführer Rechtsstillstand zu gewähren für die Dauer vom 1. Februar 2024 bis zum 30. April 2024 (Betreibung Nr. …).

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-14). Mit Beschluss vom 16. April 2024 (act. 22) trat die Kammer auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht ein. Mit dem vorliegenden Beschluss ist dem Beschwerdegegner ein Doppel der Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen.

2. In der Sache beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm Rechtsstillstand für die Dauer vom 1. Februar 2024 bis zum 30. April 2024 in der Betreibung Nr. … zu gewähren. Eine Gutheissung der Beschwerde und dieses Antrags könnte sich jedoch infolge Zeitablaufs nicht mehr positiv auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken. Sein Rechtsschutzinteresse ist inzwischen entfallen. Das Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos und abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO).

3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 17), – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

7. Mai 2024