Appellant v. Procedural Decision on Document Submission Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against a procedural decision by a lower court that had established a deadline for submitting a legible copy of the original complaint and related documents. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate, as required for appealing a procedural ruling under the applicable civil procedure rules, that the challenged decision posed a detriment that would be difficult to remedy later; the court reasoned that any potential disadvantage from the lower court's decision (such as a rejection due to non-compliance with the deadline) would itself be subject to further legal remedy, thus precluding the immediate admissibility of the current appeal due to a lack of requisite prerequisites.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Appellant v. Procedural Decision on Document Submission Deadline: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate, as required for appealing a procedural ruling under the applicable civil procedure rules, that the challenged decision posed a detriment that would be difficult to remedy later; the court reasoned that any potential disadvantage from the lower court's decision (such as a rejection due to non-compliance with the deadline) would itself be subject to further legal remedy, thus precluding the immediate admissibility of the current appeal due to a lack of requisite prerequisites.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the cost-free nature of the proceedings before the cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters.
Cited in the reasoning regarding the non-awarding of party compensation.
Cited in the reasoning regarding the non-awarding of party compensation.
Cited in the final orders to qualify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Cited in the final orders to specify the decision's nature as a decision of the cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters for appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS240062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 9. April 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. März 2024 (CB240027)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Datum Poststempel 18. März 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz betreffend den Tagebucheintrag ... des Betreibungsamts Zürich 9 (act. 7/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. März 2024 zog die Vorinstanz daraufhin die Akten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. CB230107 bei; zudem setzte sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen an, um ein gut leserliches Exemplar seiner Beschwerde sowie diverse Unterlagen einzureichen, und delegierte die Leitung des Verfahrens an Ersatzrichter lic.iur. Bannwart (act. 7/4 = act. 3 = act. 6).
1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. März 2024 (Datum Poststempel: 3. April 2024) Beschwerde bei der Kammer (act. 2).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-5). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.).
2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
3. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht er nicht ansatzweise geltend. Ein Nachteil ist ferner auch nicht erkennbar; insbesondere stünde dem Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Entscheid, den die Vorinstanz erlassen würde, falls der Beschwerdeführer die Nachfrist ungenutzt verstreichen liesse, wiederum ein Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. ausführlicher dazu OGer ZH RU240003 vom 7. März 2024 E. 3.3. mit Verweis auf OGer ZH RU190052 vom
20. November 2019 E. 2., insb. E. 2.4. m.w.H). Folglich ist mangels Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung einer gut leserlichen Beschwerdeschrift nach Art. 132 Abs. 1 ZPO verzichtet werden.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
16. April 2024