Appeal Transfer Due to Jurisdictional Error in Eviction Enforcement Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerns the enforcement of an eviction order following a final judgment against the appellant, where the lower supervisory authority (District Court) refused to rule on the appellant's challenge to the eviction notice due to a lack of legal interest, citing a previously resolved matter. The reviewing court determined that appeals against supervisory decisions issued by the District Court in this context are under the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court of the Canton of Zurich, not the Second Civil Chamber, and consequently ordered the case file and the appellant's submission to be transferred to the proper administrative body for further processing, closing the current proceeding file.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit c GOG; Appeal Transfer Due to Jurisdictional Error in Eviction Enforcement Challenge: The reviewing court determined that appeals against supervisory decisions issued by the District Court in this context are under the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court of the Canton of Zurich, not the Second Civil Chamber, and consequently ordered the case file and the appellant's submission to be transferred to the proper administrative body for further processing, closing the current proceeding file.
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KI-generiertThis provision establishes the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court, which is the basis for transferring the case.
Cited as the legal basis for the lower supervisory authority's decision, although the case is ultimately transferred based on jurisdictional rules.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Verfügung vom 16. April 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Anfechtung der Vollstreckung eines Ausweisungsbefehls (Beschwerde über das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. März 2024 (BA240003)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall – verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung an der C._____-Strasse …, B._____, bis spätestens 15. Oktober 2023, 12:00 Uhr mittags, zu räumen (act. 2/4). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 14. Dezember 2023 ab (act. 2/3). Gegen das obergerichtliche Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht, welches das Verfahren mit Verfügung vom 25. März 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb (BGer 4A_86/2024 vom 25. März 2024).
2.1. In der Zwischenzeit forderte das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon die Beschwerdeführerin mit Anzeige vom 5. Februar 2024 auf, das Mietobjekt unverzüglich und ordnungsgemäss zu räumen und sofort zu verlassen, andernfalls am Montag, 4. März 2024, 9:00 Uhr, die zwangsweise Ausweisung erfolge (act. 2/1). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz als (untere) Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter und beantragte (unter anderem) die Aufhebung der Anzeige vom 5. Februar 2024. Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 27. Februar 2024 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 6 E. 1.2. mit Verweis auf Geschäfts-Nr. BA240002).
2.2.1. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz als (untere) Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter und erhob Beschwerde gegen die Ausweisungsanzeige vom 5. Februar 2024, die ihr am 22. Februar 2024 gültig zugestellt worden sei (act. 1 S. 1). Mit Beschluss vom 4. März 2024 trat die Vorinstanz – unter Verweis auf das erledigte Beschwerdeverfahren BA240002 – mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8).
2.2.2. Mit Eingabe vom 28. März 2024 (hierorts eingegangen 2. April 2024) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 4. März 2024 (act. 7). Diese wurde an die II. Zivilkammer weitergeleitet, wor-
aufhin ein Geschäft mit der Nummer PS240059 angelegt wurde. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 4).
3. Das Bezirksgericht Meilen erliess den angefochtenen Beschluss wie gesagt als Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter gemäss § 82 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit c GOG (vgl. act. 6 Rubrum). Für (Aufsichts-)Beschwerden gegen aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte (ausgenommen Beschwerdeentscheide gemäss SchKG; zur Abgrenzung vgl. OGerZH PS210002 vom 18. Januar 2021 E. 3) ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]; vgl. auch OGerZH VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III.1.2). Die Eingabe vom 28. März 2024 ist deshalb samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vorliegende Verfahren ist am Register abzuschreiben.
Es wird verfügt:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024 wird samt den vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen.
2. Das vorliegende Verfahren PS240059 wird am Register abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Verwaltungskommission.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am:
16. April 2024