Appeal Dismissed: Supervisory Review Limited in Debt Enforcement Matters
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an appeal against the refusal of the lower supervisory authority to consider a complaint concerning two debt enforcement proceedings, arguing that the proceedings should be suspended pending the outcome of a separate tort liability clarification. The reviewing court determined that the appeal could not proceed because the grounds raised primarily concerned the material existence and scope of the underlying debt, which is outside the jurisdiction of supervisory review under debt enforcement law; furthermore, the lower court correctly noted that suspension or setting aside of enforcement requires a formal lawsuit, and one of the proceedings was already temporarily halted by an objection, meaning the appellant lacked standing to challenge that specific proceeding. Consequently, the higher court declined to rule on the merits of the appeal due to improper legal basis and lack of proper argumentation regarding the lower court's procedural reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 18 EG, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Appeal Dismissed: Supervisory Review Limited in Debt Enforcement Matters: The reviewing court determined that the appeal could not proceed because the grounds raised primarily concerned the material existence and scope of the underlying debt, which is outside the jurisdiction of supervisory review under debt enforcement law; furthermore, the lower court correctly noted that suspension or setting aside of enforcement requires a formal lawsuit, and one of the proceedings was already temporarily halted by an objection, meaning the appellant lacked standing to challenge that specific proceeding. Consequently, the higher court declined to rule on the merits of the appeal due to improper legal basis and lack of proper argumentation regarding the lower court's procedural reasoning.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited to establish that the proceedings before the cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.
Cited in the closing notes as context for deeming this a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS240042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Beschluss vom 20. März 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. Stadt Zürich,
2. Kanton Zürich, Beschwerdegegnerinnen
1 vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste
2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Furttal)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. Februar 2024 (CB240005)
Erwägungen:
I.
1.1 In der Betreibung Nr. 1 der Beschwerdegegnerin 1 gegen die Beschwerdeführerin erfolgte am 12. Februar 2024 die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Furttal (vgl. act. 2). In der Betreibung Nr. 2 der Beschwerdegegnerin 2 wurde der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2024 der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Furttal zugestellt (vgl. act. 3). Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen des Bezirks Dielsdorf eine Beschwerde ein, mit dem Antrag, die Vollstreckbarkeit der Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Furttal sei aufzuschieben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei eine umfassende Abklärung des Sachverhalts im haftpflichtrechtlichen Verfahren erforderlich, bevor die Betreibungsverfahren fortgesetzt werden könnten (vgl. act. 1).
1.2 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2024 nicht ein (act. 4 = act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am
8. März 2024 zugestellt (act. 5/1).
2. Gegen den vorerwähnten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2024 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 8 und Beilage act. 10) mit den folgenden Anträgen (act. 8
S. 1):
"1. Der Beschluss ist aufzuheben
2. Zu gewähren ist eine verlängerte Frist als auch eine aufschiebende Wirkung
3. Es ist ein Entscheid bezüglich der bisherigen Kosten zu fällen, im Hinblick auf die Haftpflichtrechtliche Vergleichsverhandlung."
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas-
sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).
1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom
21. Februar 2012, E. 5.1).
2. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Auf den erstmals im Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag Ziff. 3 der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.
3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, die Beschwerde sei so zu verstehen, dass die beiden Betreibungsverfahren Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Furttal gestoppt werden sollten. Für die Aufhebung oder Einstellung einer Betreibung sei jedoch die gerichtliche Klage vorgeschrieben und der Beschwerdeweg ausgeschlossen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Möglichkeit der Einstellung oder Aufhebung einer Betreibung gemäss Art. 85 und Art. 85a SchKG wurden kurz erläutert. Weiter wurde erwogen, dass die Betreibung Nr. 2 bereits mit der Erhebung des Rechtsvorschlags durch die Beschwerdeführerin vorerst gestoppt worden sei und erst nach dessen Beseitigung fortgeführt werden könne. Es mangle daher diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde betreffend Betreibung Nr. 2 nicht einzutreten sei (act. 4 = act. 7).
4. Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmittelschrift nur Ausführungen zu Alimenten sowie einem Haftpflichtprozess und damit im Kern zum materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung(en). Bestand und Umfang einer betriebenen Forderung können indes weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG geprüft werden. Die Entscheidung materiellrechtlicher Fragen bleibt dem Gericht im Klageverfahren vorbehalten. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwogen hat, ist für die Aufhebung oder Einstellung einer Betreibung gemäss den Art. 85 und 85a SchKG zu verfahren. Zufolge erhobenen Rechtsvorschlags in der Betreibung-Nr. 2 ist die Fortsetzung der Betreibung sodann aktuell gehemmt. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten (Ziff. II.1.2) ist auf ihre Beschwerde somit nicht einzutreten.
5. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 8) wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben.
III.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Es wird beschlossen:
1. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 je unter Beilage einer Kopie von act. 8 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am:
21. März 2024